Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520314/2/Ki/Ri

Linz, 15.07.2003

 

 

 VwSen-520314/2/Ki/Ri Linz, am 15. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, Sstraße, N/K, vom 24. 6. 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.6.2003, VerkR21-260-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 48 Monate, gerechnet ab 6. 4. 2003, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 29 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn K S die von der BH Linz-Land am 18.10.2002 unter Zahl VerkR20-2131/2002/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen, gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ihm die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 60 Monaten, gerechnet ab 6.4.2003 (FS-Abnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten und angeordnet, dass er sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten amtsärztlich untersuchen zu lassen, überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen hat und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende. Schließlich wurde einer allfällig eingebrachten Berufung, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 24.6.2003 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hatte.

 

3. Der Berufungswerber bringt vor, dass er seinen Führerschein für das Berufsleben nötig habe, er strebt an, dass die Entziehungsdauer reduziert werde und führt aus, dass er kein Alkoholproblem habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens T vom 6.4.2003 hat der Berufungswerber am 6.4.2003 um 01.20 Uhr einen PKW im Gemeindegebiet N a.d. K, Bezirk Linz-Land, auf der B, aus Richtung N kommend in Richtung H fahrend, bis zum Strkm gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Die Prüfung der Atemluft am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt in der Atemluft im Ausmaß von 0,88 mg/l ergeben. Dem Rechtsmittelwerber wurde daraufhin gemäß § 39 VStG der Führerschein vorläufig abgenommen und es wurde die Anzeige erstattet.

 

Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Berufungswerber bereits 3 x, und zwar in den Jahren 1998 und 2000, wegen gleichartiger Delikte beanstandet wurde und ihm auch bereits 2 x die Lenkberechtigung (7.6.1998 bis 7.9.1998 und 8.9.1998 bis 8.3.2000) entzogen wurde. Weiters finden sich Vormerkungen, insbesondere im Hinblick auf Übertretungen des § 4 StVO 1960 und des § 1 Abs. 3 FSG.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Dem Berufungswerber hat - unbestritten - am 8. 4. 2003 um 01.20 Uhr in N an der K auf der B ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt einen relevanten Wert von 0,88 mg/l ergeben hat. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 3 FSG auszugehen.

Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich allein in hohem Maße verwerflich, dazu kommt, dass der Berufungswerber bereits 3 x wegen gleichartiger Delikte beanstandet wurde und ihm überdies die Lenkberechtigung bereits 2 x entzogen werden musste. Dass sich der Berufungswerber nunmehr trotz dieser Maßnahmen neuerlich einschlägig strafbar gemacht hat, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich allein schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dabei ist im vorliegenden konkreten Falle auch das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung (0,88 mg/l bzw 1,76 Promille) des Berufungswerbers zu berücksichtigen.

Dazu kommt weiters, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem erheblich alkoholisierten Zustand zur Nachtzeit eine weitere Steigerung des Gefährdungspotentials darstellt.

Zu berücksichtigen ist im konkreten Falle auch, dass der Berufungswerber außer dem mehrfachen Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand darüber hinaus auch noch Verwaltungsübertretungen nach § 4 StVO 1960 (Fahrerfluchtdelikte) und § 1 Abs.3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung) begangen hat. Auch dieser Umstand lässt darauf schließen, dass eine Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers derzeit nicht gegeben ist.

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass sich der Berufungswerber - laut den im Akt aufliegenden Vormerkungen - über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren bis zur Begehung des verfahrensgegenständlichen Alkoholdeliktes wohl verhalten hat. Diesem Wohlverhalten kann jedoch in konkretem Falle grundsätzlich nur eine geringe Bedeutung beigemessen werden, zumal die wiederholte Begehungsweise einen wesentlichen Faktor im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache zu Ungunsten des Berufungswerbers darstellt.

Zum Argument des Berufungswerbers, er benötige seinen Führerschein für das Berufsleben, muss festgestellt werden, dass auf persönliche, wirtschaftliche und berufliche Belange im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit kein Bedacht genommen werden kann.

Zusammenfassend vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle es zwar insbesondere im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, trotzdem aber eine Entziehungsdauer von 5 Jahren nicht angemessen ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Rechtsmittelwerber vor Ablauf der Entziehungsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung bzw einer verkehrspsychologischen Kontrolle zu unterziehen hat, erscheint die nunmehr festgelegte Entziehungsdauer als angemessen und es kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach dieser Entziehungsdauer wieder hergestellt ist.

 

5.2. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29, Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Die unter 5.1. festgestellte Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers gebietet es, auch das Lenken der Kraftfahrzeuge der genannten Kategorien zu verbieten.

 

5.3. Gemäß § 24 Abs.3 (4. Satz) FSG hat die Behörde, bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung der Behörde, Herr S K habe sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten amtsärztlich untersuchen zu lassen und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen, durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

5.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden; es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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