Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520316/2/Sch/Pe

Linz, 03.07.2003

 

 

 VwSen-520316/2/Sch/Pe Linz, am 3. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. CF vom 17. Juni 2003, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juni 2003, Zl. FE-682/2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn Mag. CF, gemäß §§ 7, 24, 25, 26 und 29 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen entzogen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bescheid ist darin begründet, dass der Berufungswerber mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 2003, VerkR96-11417-1-2003, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, begangen am 15. Februar 2003 auf einer näher umschriebenen Stelle der A1 Westautobahn, als Fahrzeuglenker die dort erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h um 57 km/h überschritten hat.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Der - dort u.a. zitierte - § 26 Abs.3 FSG gebietet bei Übertretungen wie der gegenständlichen die Entziehung der Lenkberechtigung des betreffenden Fahrzeuglenkers für zwei Wochen. Diese ist auszusprechen, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

 

Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Strafbescheid in rechtskräftiger Form, nämlich die eingangs zitierte Strafverfügung, vor. Die Behörde hatte daher, ohne dass ihr diesbezüglich seitens des Gesetzes irgendeine Dispositionsmöglichkeit eingeräumt wäre, zwingend mit der Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers im Rechtsmittel kommt sohin keinerlei Entscheidungsrelevanz zu.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

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