Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520321/5/Ki/An

Linz, 20.08.2003

 

 

 VwSen-520321/5/Ki/An Linz, am 20. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, S, vom 22.6.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.6.2003, VerkR20-2574-2002/WL, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.2 FSG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber ein Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen "A, B" vom 18.10.2002 wegen Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen abgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 22.6.2003 Berufung erhoben. Aus den weitwendigen Berufungsausführungen bzw. -anträgen ist abzuleiten, dass der Berufungswerber die (Wieder-) Erteilung der Lenkberechtigung anstrebt. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde die Landessanitätsdirektion ersucht, Herrn S einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten im Sinne des § 8 FSG über dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu erstellen. Trotz Vorladung ist der Berufungswerber zu dieser Untersuchung nicht erschienen, in einem Schreiben vom 4.8.2003 an die Landessanitätsdirektion hat der Antragsteller unter anderem ersucht, die Untersuchung abzuberaumen, da er auch in der Zwischenzeit ohne Führerschein leben könne.

 

4. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Herrn S mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.4.2001, VerkR21-16-2001, die Lenkberechtigung für die Klassen "A, B" jedenfalls bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung nach Absolvierung einer psychiatrischen Therapie (Psychoseverdacht) gemäß § 24 Abs.4 entzogen wurde. Er wurde aufgefordert, sich vor einer allfälligen Wiedererteilung der Lenkberechtigung einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 28 Abs.2 Z1 FSG zu unterziehen.

 

Am 6.10.2002 stellte Herr S bei der Bundespolizeidirektion S einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Bundespolizeidirektion S vom 16.10.2002 (eingelangt am 18.10.2002) an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land weitergeleitet, da auf Grund der bisherigen Erhebungsergebnisse der gesicherte Beweis dafür vorliege, dass es sich bei der Anmeldung in S um eine bloße Scheinadresse handle und daher keine Zuständigkeit der BPD S gegeben sei. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dann nach Recherchen zunächst den Antrag mit Schreiben vom 3.12.2002 der Bundespolizeidirektion S wegen deren örtlicher Zuständigkeit zur weiteren Durchführung übermittelt, von dieser wurde dann der Antrag mit Schreiben vom 17.12.2002 an die Bundespolizeidirektion L zur Durch- und Weiterführung des Verfahrens übermittelt.

 

Recherchen durch die Bundespolizeidirektion L haben letztlich ergeben, dass der Hauptwohnsitz des Herrn S nach wie vor in S gelegen ist, diesen Umstand hat er auch anlässlich einer niederschriftlichen Befragung vor der Bundespolizeidirektion L am 21.1.2003 eingestanden.

 

Bereits mit Schreiben vom 4.3.2003 hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Herrn S mitgeteilt, dass sein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nur dann behandelt werden könne, wenn er sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehe bzw. er ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung vorlege. In weiterer Folge wurde auch der Führerscheinantrag von der Bundespolizeidirektion L mit Schreiben vom 28.4.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land übermittelt, da sich der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers nach wie vor in S befindet.

Ohne dass über den ursprünglichen Antrag bereits entschieden worden wäre, hat Herr S am 7.3.2003 neuerlich einen Antrag um Erteilung einer Lenkberechtigung bei der Bundespolizeidirektion L eingebracht, dieser Antrag wurde ebenfalls der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land übermittelt.

 

Herr S hat sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren geweigert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, im Berufungsverfahren wurde die Abteilung Landessanitätsdirektion ersucht, ein amtsärztliches Gutachten zu erstellen, einer Einladung, sich amtärztlich untersuchen zu lassen, ist Herr S auch im Berufungsverfahren nicht nachgekommen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 FSG hat über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

 

Nachdem Herr S auch weiterhin - unbestritten - seinen Hauptwohnsitz in S, das ist im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, hat, war diese Behörde zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag zuständig. Die in § 5 Abs.2 FSG angeführten Voraussetzungen für eine allfällige Übertragung des Verfahrens liegen nicht vor.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

Herrn S wurde die Lenkberechtigung für die Klassen "A, B" - rechtskräftig - jedenfalls bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung nach Absolvierung einer psychiatrischen Therapie (Psychoseverdacht) gemäß § 24 Abs.4 FSG entzogen.

 

Demnach beinhaltet das gegenständliche Verfahren eine Neuerteilung der Lenkberechtigung und es ist in diesem Verfahren wiederum zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen, unter anderem die gesundheitliche Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, gegeben sind.

Dazu kommt, dass bereits im ursprünglichen Entzugsverfahren hervor gekommen ist, dass sich Herr S einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen habe, da der Verdacht auf eine Psychose besteht. Daraus ist abzuleiten, dass zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zumindest eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist, sodass im vorliegenden Falle das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen ist.

 

Der Berufungswerber hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch über besondere Einladung im Berufungsverfahren einer notwendigen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, vielmehr hat er eine derartige Untersuchung abgelehnt.

 

Dazu wird festgestellt, dass der im AVG festgelegte Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Der vorliegende Fall ist gerade typisch dafür, dass ohne eine entsprechende Mitwirkung der Partei der Nachweis, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gegeben sind, nicht erbracht werden kann. Mangels Mitwirkung des Berufungswerbers dahingehend, dass er eine amtsärztliche Untersuchung verweigert, kann nicht festgestellt werden, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, welche eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist, vorliegt. Die Behörde hatte daher davon auszugehen, dass die wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 8 Abs.2 FSG nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht vorliegt (vgl. VwGH vom 28.6.2001, 2000/11/0254).

Unter Zugrundelegung der festgestellten Tatsache hat daher die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Antrag des Herrn S um Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen "A, B" zu Recht abgewiesen, der Berufungswerber wurde durch diese Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt, die Berufung war aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum