Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103686/2/Br

Linz, 24.04.1996

VwSen-103686/2/Br Linz, am 24. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau Aloisia P, betreffend den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 10. Jänner 1996, Zl.: St. 10.943/95-Mi, wegen der Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Bescheid vom 10. Jänner 1996, Zl.: St. 10.943/95-Mi, die mit der Strafverfügung vom 2. Oktober 1995, wegen der Übertretungen nach § 103 Abs.1 Z3 KFG über die Berufungswerberin verhängte Geldstrafe von 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, ermäßigt.

2. Ihr Einspruch gegen die Strafverfügung richtete sich ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe.

2.1. Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid herabgesetzte Strafe wendet sich die Berufungswerberin nun mit ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Berufung. Sie weist nun (auch) darauf hin, daß sie wegen dieses Deliktes bereits bestraft worden wäre.

3.1. Die Erstbehörde hat nach angeblicher Plausibilitätsprüfung den Akt ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: St. 10.943/95-Mi. Amtsbekannt ist auch das mit dem hier anhängigen Tatvorwurf im Zusammenhang stehende Verfahren der Erstbehörde gegen den Ehegatten der Berufungswerberin vom 8. Februar 1996, Zl: III/St.11.040/95 IN.

4.1. Gegen den Ehegatten der Berufungswerberin wurde darin wegen mehrerer Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften am 23.8.1995, 21.40 Uhr als auch am 24.8.1995, 01.45 Uhr von verschiedenen Wachzimmern (Wz. Ebelsberg u. VAbt. Funkstreife MEK/D) zwei getrennte Anzeigen (24.8. u. 25.8.1995) gelegt.

In beiden Meldungen wurde auch die Zulassungsbesitzerin wegen Mißachtung der Pflichten nach § 103 Abs.1 KFG zur Anzeige gebracht. Während die Meldung vom 24.8.1995 bei der Erstbehörde zur Verfahrensdurchführung gelangte, wurde jene vom 25.8.1995 offenbar der Wohnsitzbehörde abgetreten und gelangte auch dort, und zwar schon vor der Verfahrenseinleitung durch die Bundespolizeidirektion Linz, zur Verfahrensdurchführung und mittlerweile zur rechtskräftigen Bestrafung der Berufungswerberin.

Zweifelsfrei handelt es sich hier um zwei eine einzige Tathandlung betreffende Verwaltungsstrafverfahren, zumal die Berufungswerberin ihrem Gatten das Fahrzeug wohl nur in einer einzigen Handlung überlassen hat, während ihr Gatte in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1995 mehrfache Übertretungen setzte. Folglich kam es offenbar durch eine unkoordinierte Abtretung einer Anzeige zur Verfahrensdurchführung an die Wohnsitzbehörde, während die weitere Anzeige (die gegenständliche) hinsichtlich der Zulassungsbesitzerin bei der Tatortbehörde verblieb.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1. Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 Abs.1 VStG). Von diesen Voraussetzungen geht der unabhängige Verwaltungssenat wegen der hier spezifischen Fallkonstellation aus Billigkeitsgründen aus.

5.2. Angesichts des hier dem unabhängigen Verwaltungssenat vorliegenden rechtskräftigen Schuldspruches, schien es schon im Rahmen dieses Verfahrens indiziert, unter Anwendung des § 21 VStG die Rechtsfolgen für die Berufungswerberin möglichst gering zu halten. Wegen dieses Tatverhaltens liegt bereits eine weitere rechtskräftige Bestrafung und somit ein zweiter Schuldspruch vor.

5.2.1. Zumal mit der hier vorliegenden - dem Grunde nach rechtskräftigen - unzulässigen Doppelbestrafung das Gesetz offenkundig zum Nachteil der Beschuldigten verletzt wurde, wird die belangte Behörde mit Hilfe der Möglichkeit des § 52a VStG, auch den Schuldspruch aus der Rechtsordnung zu beseitigen haben (vgl.h. Erk, VwSen - 310003 v. 28.4.1995).

Der unabhängige Verwaltungssenat ist nicht Oberbehörde; ihm ist daher die Aufhebung gemäß § 52a VStG verwehrt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum