Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520328/2/Zo/Pe

Linz, 21.07.2003

 

 

 VwSen-520328/2/Zo/Pe Linz, am 21. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Dip.-Ing. MH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. Juni 2003, VerkR-0301/5213/1992, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer mit sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist bis einschließlich 22. Dezember 2003, festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. Juni 2003, VerkR-0301/5213/1992, vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, §§ 24,25 und 26 Abs.2 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn Dipl.-Ing. MH die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, entzogen, wobei der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Weiters wurde eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet, wobei die Entziehung nicht vor der Befolgung dieser Anordnungen endet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Berufungswerber gesteht ein, im alkoholisierten Zustand einen Pkw gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, indem er auf ein am rechten Straßenrand geparktes Fahrzeug aufgefahren ist. Er wendet sich jedoch gegen die Länge des Führerscheinentzuges von acht Monaten und bringt dazu vor, dass er seit dem Erwerb seiner Lenkberechtigung vor elf Jahren keinerlei Verkehrsvergehen begangen hat und lediglich an diesem Tag bei einem Stadlfest zu viel Alkohol getrunken hat. Der Berufungswerber bringt weiters vor, dass er gerade dabei sei, eine eigene Firma aufzubauen, wobei er auf den Führerschein angewiesen sei. Durch die lange Entzugsdauer sei er in seiner Existenz gefährdet und nicht mehr in der Lage, für seine Lebensgefährtin und seine zwei Kinder zu sorgen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Akt ergibt und vom Berufungswerber nicht bestritten wird (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder,

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Zusätzlich bestimmt § 26 Abs.2 FSG, dass bei einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist.

 

4.2. Aufgrund des Akteninhaltes und des Berufungsvorbringens ist folgender Sachverhalt erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 22.6.2003 um 03.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Gemeindestraße Atzesbergerstraße von Mollmannsreith kommend in Richtung Sarleinsbach. Im Ortsgebiet Ohnersdorf stieß er gegen einen auf der rechten Straßenseite geparkten Pkw, wobei dieses Fahrzeug in weiterer Folge gegen ein weiters abgestelltes Fahrzeug geschoben wurde. Der Berufungswerber selbst kam mit seinem Fahrzeug erst ca. 40 m nach der Unfallstelle zu stehen. An allen drei Fahrzeugen entstand Sachschaden, Personen wurden nicht verletzt.

 

Anlässlich der Verkehrsunfallaufnahme hat der Gendarmeriebeamte beim Berufungswerber deutliche Alkoholisierungsmerkmale festgestellt, weshalb er ihn aufgefordert hat, seine Atemluft mittels Alkomaten auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung wurde am Gendarmerieposten Lembach um 04.02 Uhr durchgeführt und ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,17 mg/l.

 

4.3. Der Berufungswerber wies also zum Tatzeitpunkt einen Alkoholgehalt der Atemluft von deutlich mehr als 0,8 mg/l auf, weshalb eine Übertretung des § 99 Abs.1 StVO und damit auch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG vorliegt. Hinsichtlich der Wertung dieser Tatsache iSd § 7 Abs.4 FSG ist anzuführen, dass Alkoholdelikte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich besonders verwerflich sind. Die Gefährlichkeit der gegenständlichen Alkoholfahrt ist durch den dabei verursachten Verkehrsunfall anschaulich dokumentiert.

 

Der Berufungswerber ist daher als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Es handelt sich um eine erstmalige Übertretung iSd § 26 Abs.2 FSG, sodass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer vier Monate beträgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann diese Mindestentzugsdauer dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (siehe z.B. VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0138). Derartige Umstände sind im gegenständlichen Fall der vom Berufungswerber verschuldete Verkehrsunfall mit Sachschaden und der außergewöhnlich hohe Alkoholisierungsgrad. Es kann daher nicht mit der gesetzlich vorgesehen Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden. Die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach festgelegte Entzugsdauer von acht Monaten ist dennoch überhöht, weil der Berufungswerber aktenkundig seit dem Besitz seiner Lenkberechtigung verkehrsrechtlich unbescholten ist. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich beim gegenständlichen Vorfall um einen "einmaligen Ausrutscher" handelt und der Berufungswerber nach Ablauf von sechs Monaten die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird.

 

Die vom Berufungswerber geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen am möglichst frühen Wiedererlangen der Lenkberechtigung sind hingegen nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor nicht verkehrzuverlässigen Fahrzeuglenkern die privaten Interessen des Berufungswerbers wesentlich überwiegen. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind nach der ständigen Rechtsprechung berufliche, wirtschaftliche, familiäre und ähnliche Nachteile durch die Entziehung der Lenkberechtigung nicht zu berücksichtigen.

 

Die Anordnung einer Nachschulung, die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich beim vorliegenden Sachverhalt aus § 24 Abs.3 FSG. Darin ist auch festgelegt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

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