Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520331/10/Bi/Be/Sta

Linz, 02.10.2003

 

 

 VwSen-520331/10/Bi/Be/Sta Linz, am 2. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, E, L, vom 10. Juli 2003 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 30. Juni 2003, FE-684/2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung bis zur Wiedererlangung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Der Bw hat (auf der Grundlage des Erkenntnisses des UVS vom
29. April 2003, VwSen-520269/4/Br/Pe) den nächsten Befund betreffend seine LFP bis spätestens 31. Oktober 2003 der BPD Linz vorzulegen und sich bis dahin auch der vorgeschriebenen amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde (in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 16. Juni 2003) dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 20. Mai 2003, F 1955/2003, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 iVm 3 Abs.1 Z3 FSG mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 4. Juli 2003.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw begehrt die Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, er trinke seit dem dieser Angelegenheit zugrundeliegenden Führerscheinentzug keinen Alkohol, wenn er ein Kfz lenke. Er lege jährlich ca 60.000 km problemlos zurück und habe auch seit
10 Jahren keinen Unfall gehabt. Er sei körperlich in der Lage ein Kfz zu lenken, was auch diverse Untersuchungen, ua die jährliche Gesundenuntersuchung, bestätigt hätten. Er betreibe neben der merklichen Änderung seines Lebenswandels regelmäßig Sport und habe sämtliche ihm auferlegte Maßnahmen ohne Zeitverzug erledigt. Seine Leberwerte der letzten Laboruntersuchung seien deutlich innerhalb der Toleranzen gelegen, lediglich der CDT sei um 0,1 % überschritten worden. Er rügt die Aussage zu diesem Wert, "regelmäßiger Alkoholkonsum könne nicht ausgeschlossen werden". Die Formulierung "bis zur Feststellung, dass er wieder geeignet sei, ein Kfz zu lenken" sei nicht verifizierbar und ziele auf das Gutdünken einer allenfalls zuständigen Person ab. Er sei gesund, fühle sich ausgezeichnet in Form und führe ein harmonisches Leben. Er beantragt die unveränderte Exekution des Erkenntnisses des UVS vom 29. April 2003, VwSen-520269/4/Br/Pe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen.

Der Bw hat unaufgefordert den Laborbefund vom 18. Juli 2003, Krankenhaus der in Linz, vorgelegt, aus dem sich hinsichtlich GOT, GPT, yGT und CD-Transferrin normgerechte Werte ergeben.

 

Im Rahmen des § 8 FSG dazu befragt hat der Polizeiarzt Dr. H in seiner Stellungnahme vom 5. September 2003 ausgeführt, aufgrund der Empfehlungen
Dr. Z, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 18. März 2003, die Lenkberechtigung sei zu befristen, die Leberfunktionsparameter, MCV und CD-Tect seien für sechs Monate monatlich zu bestimmen und eine Kontaktaufnahme mit einer Spezialambulanz samt schriftlichem Nachweis der dort getroffenen Vereinbarungen habe zu erfolgen, habe er diese Vorgaben in sein aä Gutachten vom 26. März 2003 übernommen. Im Erkenntnis des UVS vom 29. April 2003 seien diese Vorgaben abgeändert worden (Befristung der Lenkberechtigung bis 29. September 2004 mit aä Nachuntersuchung bis spätestens 26. September 2003, Beibringung der alkoholrelevanten Laborparameter alle zwei Monate). Die Verlaufskontrolle vom
23. Mai 2003 habe nun wieder einen erhöhten CDT-Wert von 3,1 % (Referenzwert -3,0 %) erbracht , was in Anbetracht des "Werdegangs" des Bw den dringenden Verdacht auf erneut regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum (zumindest in einem Zeitraum von bis zu sechs Wochen vor der Laborkontrolle) schließen lasse. Der normwertige CDT vom 18. Juli 2003 vermöge die Zweifel im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz keinesfalls auszuräumen. Der Entzug der Lenkberechtigung solle aus medizinischer Sicht aufrecht bleiben, bis zur ursprünglich bereits geforderten Glaubhaftmachung einer lückenlosen Abstinenz über einen Zeitraum von zumindest 6 Monaten (durchgehend normwertige alkoholrelevante Laborparameter und entsprechende schriftliche Bestätigung einer auf Alkoholproblematik spezialisierten Institution).

 

Befragt zur Genauigkeit des CDT-Wertes von 3,1 % am 23. Mai 2003 im Vergleich zum nunmehrigen Wert 2,4 % vom 18. Juli 2003 und den übrigen normgerechten Werten sowie zu den Schlüssen, die aus dem Wert von 3,1 % aus der Sicht der Labormedizin zu ziehen wären, wurde seitens des Krankenhauses der , Zentrallabor, Prim. Dr. H und OA Dr. W, zur Aussagekraft des CD-Transferrin-Wertes unter Berufung auf aktuelle Publikationen mitgeteilt, das die CDT-Bestimmung keine 100 %ige Sicherheit bezüglich der Aussage "Alkoholkonsum" erlaubt. Die Angabe der Spezifität (richtigen Ergebnisse) wird unterschiedlich mit 80-95-100 % angegeben. Im Vergleich zu MCV, yGT und GPT hat der CDT sicher eine höhere Spezifität, allerdings ist bei keinem Test eine Spezifität von 100 % gegeben. Eine Spezifität von 80 % bedeutet, dass von 100 Personen 20 Personen ein falsch positives Ergebnis aufweisen und auch, dass die CDT-Erhöhung nicht allein durch Alkoholkonsum bedingt sein kann. Eine Beurteilung bzgl Alkoholkonsum kann somit in bestimmten Fällen durch alleinige Beurteilung von Laborbefunden nicht möglich sein. Laborbefunde sollen dazu beitragen, Vermutungen zu bestätigen. Aufgrund der derzeit mangelnden Spezifität sollte die alleinige Beurteilung der Laborwerte nicht zu einer falschen Beurteilung der Probanden führen. Angeregt wird eine CDT-Bestimmung mit einer anderen Methode (HPLC) in einem auswärtigen Labor.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde die vom Bw angefochtene Entziehung der Lenkberechtigung ausschließlich auf die polizeiärztliche Stellungnahme zum Laborbefund vom 23. Mai 2003 gestützt, die den CDT von 3,1 % dokumentiert, während alle anderen alkoholrelevanten Parameter unauffällig sind. Aus der Begründung des (nunmehr inhaltlich bestätigten) Mandatsbescheides geht eindeutig hervor, dass nach Auffassung der Erstinstanz der "nunmehr festgestellte erhöhte CDT-Wert einen Grund für den Wegfall der Annahme der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen indiziert, zumal laut amtsärztlicher Stellungnahme in Anbetracht der negativen Vorgeschichte der erhöhte CDT-Wert auf einen erneuten regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum hinweist."

 

Geht man aber davon aus, dass der Bw regelmäßig normgerechte Werte in Bezug auf GOT, yGT, GPT und MCV vorlegt, die keinerlei Anhaltspunkte für die Vermutung eines regelmäßig erhöhten Alkoholkonsums liefern, so kann auf der Grundlage der Ausführungen in der labormedizinischen Stellungnahme allein der um nur 0,1 % über der Norm liegende CDT-Wert bei einer Spezifität von 80 bis 95 % - nach den vorgelegten Literaturzitaten ist die Spezifität bei Männern geringer als bei Frauen, die höhere Spezifität ist ausschließlich auf Frauen bezogen - nicht als ausreichender Hinweis auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung des Bw, bezogen auf regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum, angesehen werden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß
§ 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Der Bw war nach dem Erkenntnis des UVS vom 29. April 2003,
VwSen-520269/4/Br/Pe, im Besitz einer bis 29. April 2004 befristeten Lenkberechtigung der Klasse B, wobei ihm die Verwendung von Kontaktlinsen, mit denen die erforderliche Sehschärfe erreicht wird, und weiters vorgeschrieben wurde, sich bis spätestens 26. September 2003 einer amtsärztlichen (Nach-)Untersuchung zu unterziehen und alle zwei Monate Befunde über die Leberfunktionsparameter (GOT, GGT, GPT, MCV, CDT) der Behörde vorzulegen, davon den ersten spätestens eine Woche nach Zustellung des Erkenntnisses mit einer Toleranzfrist von einer Woche.

Der erste Befund, nämlich der vom 23. Mai 2003, wies einen erhöhten CDT-Wert von 3,1 % (Grenzwert 3,0%) auf, was auf der Grundlage der Stellungnahme des Polizeiarztes zum gänzlichen Entzug der Lenkberechtigung führte.

Aus der durch die Zitierung entsprechenden Publikationen untermauerten fachärztlichen Stellungnahme der Labormediziner Prim Dr. H und
Dr. W, Krankenhaus der in Linz, ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass aus do Sicht allein aufgrund der Überschreitung des Grenzwertes für den CDT-Wert um 0,1 % bei einer Spezifität von 80 bis 95 % keine Aussage über einen regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum des Bw möglich ist und dem Bw daher zumindest die Möglichkeit der Beibringung eines Kontrollbefundes (durch ein anderes Labor) angeboten hätte werden müssen.

Auf dieser Grundlage war die polizeiärztliche Stellungnahme Dr. Häusler, der seine Aussage allein auf diesen Wert und die negative Vorgeschichte des Bw stützte, obwohl alle anderen Leberwerte des Bw - nicht nur in diesem Befund sondern seit dem vom 8. November 2002 - normwertig waren, nicht nachvollziehbar. Die bisherigen Befunde vom 10. März 2003 und vom 18. Juli 2003 vermögen die Schilderung des Bw von der Änderung seines Lebenswandels bezüglich Alkohol jedenfalls nicht zu widerlegen. Die zweifellos bestehende "negative Vorgeschichte" des Bw wurde bereits durch die verkehrspsychologische Stellungnahme vom
14. Mai 2002 ("bedingt geeignet" mit Empfehlung einer Verlaufskontrolle) und die befürwortende fachärztliche Stellungnahme Dr. Z, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 18. März 2003 (Empfehlung der Befristung und Verlaufskontrolle) sowie darauf basierend die Erteilung einer Lenkberechtigung (Bescheid der BPD Linz vom 10. April 2003, FE1530/2002) relativiert.

Im konkreten Fall bedeutet das für den Bw, dass ausgehend vom Erkenntnis des UVS vom 29. April 2003, VwSen-520269/4/Br/Pe, hinsichtlich der Vorlage von Laborbefunden betreffend seine Leberwerte alle zwei Monate die nächste Vorlage eines Leberbefundes, insbesondere CDT, mit spätestens 31. Oktober 2003 zu erfolgen hat, wobei es ihm freisteht, den Wert durch ein anderes Labor bestimmen zu lassen. Die Frist für die im Erkenntnis vorgeschriebene amtsärztliche Nachuntersuchung war entsprechend zu ändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 
 

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