Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520334/2/Kof/He

Linz, 31.07.2003

 

 

 VwSen-520334/2/Kof/He Linz, am 31. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den Antrag des Herrn C. L. auf Wiederaufnahme des Berufungs-Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung(Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11.7.2002, VerkR-394.480/4-2002), zu Recht erkannt.

 

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben.

Der Berufung vom 20.1.2002 wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9.1.2002, VerkR21-117-2001 behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.1 Z3 iVm § 69 Abs.2 AVG;

§ 66 Abs.4 AVG;

§ 7 Abs.3 Z1 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Antragsteller lenkte am 1.7.2001 um 03.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw am Veranstaltungsgelände neben dem Gasthof P., im Gemeindegebiet von K., Niederösterreich.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte er die Vornahme des Alkotests.

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 9.1.2002, VerkR21-117-2001 Herrn C. L. gem. §§ 24 Abs.1 Z1 und 7 Abs.3 Z1 FSG

Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 20.1.2002 wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 11.7.2002, VerkR-394.480/4-2002 keine Folge gegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat - unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, Erkenntnis vom 20.5.2003, Zl.2003/02/0073-5 - das in dieser Angelegenheit eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO gem. § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt (Bescheid v. 7.7.2003, Zl. 3-16505-01).

Herr C. L. hat daraufhin den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Führerscheinentziehungsverfahren) gestellt.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gem. § 69 Abs.1 Z3 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gem. § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gem. § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt, an dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gem. § 69 Abs.4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes ist § 69 Abs.4 AVG dahin auszulegen, dass unter der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, jene Behörde zu verstehen ist, in deren Zuständigkeit die Entscheidungsbefugnis dieser Instanz jeweils liegt. Dies gilt auch im Fall der bloßen Übertragung der sachlichen Zuständigkeit von einer bestehen bleibenden auf eine andere Behörde; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E289 zu § 69 AVG (Seite 1520).

Obwohl im vorliegenden Verfahren der Berufungs-Bescheid vom Landeshauptmann von Oberösterreich erlassen wurde, ist für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - da dieser im Juli 2003 (somit nach Inkrafttreten des Verwaltungsreformgesetzes) eingebracht wurde - der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

Im Berufungs-Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7.7.2003, Zl. 3-16505-01 wurde das anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO, gem. § 45 Abs.1 Z2 VStG rechtskräftig eingestellt. Somit wurde iSd § 69 Abs.1 Z3 AVG über eine Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in einem wesentlichen Punkt anders entschieden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entcheidungen anderer Behörden gebunden; Erkenntnisse vom 24.10.2000, 99/11/0376, vom 24.10.2000, 2000/11/0257; vom 11.07.2000, 2000/11/0126,vom 11.04.2000, 99/11/0351 alle mit Vorjudikatur; vom 8.8.2002, 2001/11/0210 uva.

Der Antragsteller hat auch die in § 69 Abs.2 AVG vorgesehenen Fristen eingehalten.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war somit stattzugeben.

Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens tritt im Anwendungsbereich des AVG der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde (= Berufungs-Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11.7.2002, VerkR-394.480/4-2002) außer Kraft; Walter-Thienel, aaO, E2 zu § 70 AVG (Seite 1527) und die dort zitierte Judikatur des VwGH.

Aufgrund der Bindungswirkung an die rechtskräftige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO war der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9.1.2002, VerkR21-117-2001 rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 20.1.2002 stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. In dem gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. K o f l e r


Beschlagwortung:
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung

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