Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520335/2/Ki/Ri

Linz, 25.07.2003

VwSen-520335/2/Ki/Ri Linz, am 25. Juli 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, S , Z/R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, Hstraße / Kstraße , L, vom 21. 7. 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7.7.2003, VerkR21-91-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchteil II nach dem Wort "Nachschulung" die Wortfolge ".... für alkoholauffällige Lenker ..." eingefügt wird.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 26 Abs.2 und 29 Abs.4 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.11.2002 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 27. 10. 2003, das ist einschließlich bis 27. 2. 2003, entzogen, weiters wurde angeordnet, dass er sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen habe, wobei informativ die ermächtigten Stellen in Oberösterreich angeführt wurden. Darüberhinaus erging die Anordnung, dass er ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen habe.

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die im Mandatsbescheid getroffenen Anordnungen bestätigt und darüberhinaus (Spruchpunkt IV) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 21. 7. 2003 Berufung erhoben und beantragt, die Führerscheinbehörde 2. Instanz möge der Berufung Folge geben und aussprechen, dass tatsächlich ein Entzug der Lenkerberechtigung von 4 Monaten nicht auszusprechen war; in eventu das Verfahren so lange unterbrechen, bis über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde seitens des Verwaltungsgerichtshofes das Urteil gefasst worden ist.

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Begründung verweist der Rechtsmittelwerber vorweg auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, VerkR96-6155-2002-OJ/AR, wobei gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 21. März 2003, VwSen-108804/14/Ki/An, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht worden sei. Tatsache sei, dass die Vorfrage, ob tatsächlich eine Alkoholisierung von 1,6 Promille im Tatzeitpunkt vorgelegen habe, noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Tatsache sei, dass die ordnungsgemäße Wartezeit von 10 Minuten seitens der erhebenden Gendarmeriebeamten nicht eingehalten wurde. Verwiesen wurde auf eine dem Schriftsatz angehobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, deren Ausführungen ausdrücklich auch zur Berufungsbegründung erhoben wurden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

Mit Straferkenntnis vom 14.1.2003, VerkR96-6155-2002, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 27.10.2002 um 00.40 Uhr in L den PKW, C V, Kennzeichen:, in L, L581, bis Strkm 8.180 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er einen Atemluftalkoholgehalt von 0,84 mg/l aufwies. Er habe dadurch § 99 Abs.1 lit.a iVm. § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde deswegen über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Eine Berufung gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.3.2003 mit Bescheid vom 21.3.2003, VwSen-108804/14/Ki/An, als unbegründet abgewiesen und es wurde das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Gegen diese Berufungsentscheidung hat der Rechtsmittelwerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG gestellt. Über diese Beschwerde ist noch nicht entschieden, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.5.2003, Zl. AW2003/02/0025-3, nicht stattgegeben.

Dem Berufungswerber wurde der Führerschein am 27.10.2002 vorläufig abgenommen, es handelt sich um eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 mg/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Dem Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur Last gelegt, er habe am 27.10.2002 um 00.40 Uhr in Lichtenberg den PKW, C V, Kennzeichen:, in L, L581, bis Strkm 8.180 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er einen Atemluftalkoholgehalt von 0,84 mg/l aufwies.

Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben, das durchgeführte Berufungsverfahren hat jedoch ergeben, dass der Tatvorwurf zu Recht erfolgte und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

In Anbetracht der dargelegten - rechtskräftigen - Bestrafung waren die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und auch der Unabhängige Verwaltungssenat im Berufungsverfahren als Kraftfahrbehörden gebunden. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Kraftfahrbehörde verwehrt, die Frage der Begehung derartiger Delikte von sich aus neu aufzurollen (vgl. zur diesbezüglichen gleichgelagerten Rechtslage nach dem KFG 1967 im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstoßes gegen die StVO 1960 das Erk. des VwGH vom 19.4.1994, 94/11/0079).

Wenn nun der Berufungswerber ausführt, in Anbetracht der erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates sei diese Berufungsentscheidung nicht rechtskräftig, so geht diese Auffassung an der Rechtslage vorbei. Nachdem gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig war, wurde diese mit der Zustellung an den Berufungswerber rechtskräftig. Beschwerden an die Gerichtshöfe Öffentlichen Rechts stehen dieser Rechtskraft grundsätzlich nicht entgegen, überdies hat der Verwaltungsgerichtshof einem Antrag auf aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 21.5.2003 nicht stattgegeben.

Eine Unterbrechung des Verfahrens ist daher auszuschließen.

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber im Falle einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festgelegt hat. Es verbleibt daher kein Raum für Überlegungen dahingehend, ob mit einer kürzeren Entziehungsdauer das Auslangen gefunden werden könnte. Die Berufungsbehörde vertritt jedoch die Auffassung, dass mit der Mindestentzugsdauer im vorliegenden Falle das Auslangen gefunden werden kann bzw dass erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach dieser Entzugsdauer wiederhergestellt ist.

5.2. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Im gegenständlichen Falle ist entsprechend der Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl.NR. II 357/2002, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 2 der zitierten Verordnung zu absolvieren.

Es wird festgestellt, dass der Berufungswerber dieser Anordnung bereits nachgekommen ist.

5.3. Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes war somit auch diese Anordnung zwingend geboten und es wird der Berufungswerber auch hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt, überdies hat er auch diese Anordnung bereits erfüllt.

5.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24.09.2003, Zl.: 2003/11/0230-3

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum