Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520336/4/Fra/Ka

Linz, 15.09.2003

 

 

 VwSen-520336/4/Fra/Ka Linz, am 15. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau GB, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 18.7.2003, III-VA-1050784, betreffend Befristung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG und § 67a Abs.1 AVG im Zusammenhalt mit § 24 Abs.1 und 8 Abs.3 FSG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die der Berufungswerberin (Bw) erteilte Lenkberechtigung der Klasse B bis 15.7.2008 befristet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bw bringt vor, sie habe einen angeborenen Herzfehler. Ihr Herzfehler habe keine Einschränkung und auch keinen Nachteil über das Lenken von Kraftfahrzeugen. Sie hätte bis jetzt seit über 26 Jahren keine Probleme und laut Fachärzten und Professoren und Befunden von der Universitätsklinik des AKH Wien werde sie auch keine Probleme irgendwelcher Art bekommen. Diese stehe schwarz auf weiß auf den Befunden. Laut Fachärzten werde sich an ihrer Gesundheit nichts ändern und gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehe kein Einwand. Sie habe mit Herrn Direktor P der BPD - Verkehrsamt - im Gesetz nachgeschaut und stehe darin, dass bei Herzrhythmusstörungen und Herzschrittmachern eine Beobachtung nötig sei. Da dies bei ihr nicht zutreffe, ersuche sie die Befristung aufzuheben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z1 FSG hat, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet ist, das Gutachten "geeignet" für diese Klassen zu lauten.

 

3.2. Soll eine Befristung der Lenkberechtigung vorgenommen werden, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maße für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. VwGH vom 24.4.2001, Zl.2000/11/0337 uva). Das von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegten Gutachten entspricht nicht den oa Kriterien.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daher das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens ergänzt. Über die gesundheitliche Eignung der Bw liegt nun ein amtsärztliches Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. H vom 5.8.2003, AZ: San-233473/1-2003-Has/Ang, vor. Dieses lautet.

 

"Unter Bezug auf das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Juli 2003 erstellen wir ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung von Frau G zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B.

Die Berufungseinwände richten sich gegen die befristet erteilte Lenkerberechtigung, welche in erster Instanz wegen eines angeborenen Herzfehlers ausgesprochen wurde.

Da im vorliegenden Fall das Hauptgewicht der Fahreignungsbeurteilung (angeborener Herzfehler) entsprechend der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung der fachärztlichen Stellungnahme zukommt und eine gut nachvollziehbare fachärztliche Stellungnahme der Universitätsklinik AKH Wien aktenkundig ist, führen wir keine weitere amtsärztliche Untersuchung durch.

 

 

BEFUND: (laut übermittelten Aktenunterlagen)

 

1. Amtsärztliche Untersuchungen nach § 8 Führerscheingesetz Dr. B und Dr. L K Akt eingesehen: Es wird ein unauffälliger Untersuchungsbefund dokumentiert, klinischer Gesamteindruck unauffällig, die Befristung auf ein Jahr (im letzten Gutachten Dr. K vom 15.2.2003 auf fünf Jahre) wird mit dem vorliegenden Herzklappenfehler begründet; Beeinträchtigungen der Herzleistung sowie Auswirkungen auf die Fahreignung bzw. eine Verschlechterungstendenz können aus den aktenkundigen amtsärztlichen und polizeiärztlichen Gutachten nicht abgeleitet werden;

 

 

 

2. Fachärztliche Befundberichte der Universität Wien, AKH, Klinik für Innere Medizin II, Abteilung für Kardiologie, Ambulanz für angeborene Herzfehler im Jugend- und Erwachsenenalter, im Akt eingesehen:

 

a) Befund 21. Juni 1999: Double Inlet Left Ventricle mit hochgradiger Subpulmonalstenose, Idiopathische Thrombozytopenie; unverändertes Gesamtbefinden, körperlich normal belastbar, echokardiographisch unveränderter Befund zum Vorjahr mit guter Ventricelfunktion, mittelgradiger tricuspidale Insuffizienz sowie leichte Mitralklappeninffizienz; bei vorliegender Sauerstoffsättigung von 98 % und dem echokardiographischen sowie dem klinischen Befund ist weiterhin keine Therapie erforderlich; eine Operation bei dem ausgezeichneten Zustand der Patientin weiterhin nicht indiziert, bezüglich der idiopathischen Thrombozytopenie ist die Patientin weiterhin an der Hämatologischen Abteilung des KH Wels in Kontrolle, die letzten Kontrollen unauffällig; die genauen Befunde und durchgenommen Untersuchungen sind aktenkundig;

 

b) Befund vom 23. Juni 2000: durchgeführte ambulante Kontrolluntersuchung bei bekannten Diagnosen (siehe Punkt a), unveränderte Befindlichkeit, normale Leistungsfähigkeit, echokardiographisch unveränderter Befund, weiterhin keine Therapie erforderlich; die genauen erhobenen Befunde aktenkundig;

 

c) Befund vom 18. Oktober 2001: bekannte Diagnosen, unveränderte Befindlichkeit, von kardialer Seite keine Veränderung gegenüber der Vorbefundung, gute Ventricelfunktion, mittelgradige Tricuspidalinsuffizienz sowie leichte Mitralinsuffizienz, periphere Sauerstoffsättigung 98 - 99 %; erhobene Befunde aktenkundig;

 

d) Befund vom 31. Juli 2002: bekannte Diagnose, von kardialer Seite Befindlichkeit unverändert, gut belastbar, Sauerstoffsättigung 99 %, echokardiographisch gute Ventricelfunktion, gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges besteht von kardiologischer Seite kein Einwand; erhobene Befunde aktenkundig;

 

e) Befund vom 18. Februar 2003: Zustand nach fraglicher TIA am 24.11.2002, Computertomographie - keine Auffälligkeiten, Patientin fühlt sich gering leistungseingeschränkt, echokardiographisch findet sich ein unveränderter Befund mit normaler Ventricelfunktion, periphere Sauerstoffsättigung 99 %, keine spezielle Therapie, gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges besteht kein Einwand; erhobene Befunde aktenkundig;

 

 

BEURTEILUNG:

 

Ausgehend von der fachärztlicherseits vorstehend dokumentierten laufend bestätigten Befundlage besteht bei Frau G, geb. 18.01.77 ein angeborener Herzfehler, welcher derzeit mit keinen Einschränkungen der kardialen Belastbarkeit verbunden ist, laut regelmäßig vorliegenden kardiologischen Befundberichten der Universitätsklinik Wien ist bei Frau G der angeborene Herzfehler stabil, mit keiner Einschränkung der kardialen Leistungsbreite verbunden und bedarf auch keiner Therapie. Die seit 1998 aktenkundigen Befunde der Universitätsklinik Wien beschreiben eine unveränderte kardiale Befundsituation bei guter körperlicher Belastbarkeit und ohne Hinweise auf Verschlechterungstendenz.

Aus amtsärztlicher Sicht liegen im Hinblick auf die langjährige Verlaufsbeobachtung keine Befristungsgründe mehr vor, wie dies gut aus den aktenkundigen fachärztlichen Befunden der Universitätsklinik Wien nachvollzogen werden kann. Verschlechterungstendenzen mit Auswirkungen auf die Fahreignung innerhalb der nächsten Jahre können aus der kardiologischerseits dokumentierten Befundlage nicht abgeleitet werden.

Aufbauend auf den zitierten fachärztlichen Befunden der Universitätsklinik Wien ist Frau G geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B."

 

Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Der Berufung war aus den angeführten Gründen stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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