Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520338/2/Zo/Pe

Linz, 28.07.2003

 

 

 VwSen-520338/2/Zo/Pe Linz, am 28. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des JH, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 1. Juli 2003, Zl.: F7635/1998, wegen Abweisung des Antrages auf Verlängerung seiner befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG, § 3 Abs.1 Z3 FSG, § 14 Abs.1 FSG-GV.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Polizeidirektor der Stadt Linz hat den Antrag des Herrn JH auf Verlängerung seiner befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B vom 11.10.2001 mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG iVm § 14 Abs.1 FSG-GV abgewiesen. In der Begründung stützt sich die belangte Behörde auf das Gutachten der Polizeiärztin vom 2.6.2003, wonach der Berufungswerber alkoholabhängig sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen und die Berufung dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber ersucht in seinem Rechtsmittel, ihm den Führerschein nicht zu entziehen. Er gehe seiner Arbeit korrekt nach und sowohl das psychiatrische als auch das verkehrspsychologische Gutachten würden nicht gegen ihn sprechen. Es sei daher ungerecht, dass er auf Grundlage des Gutachtens der Polizeiärztin bestraft werde. Er sei seit zwei Jahren nicht auffällig gewesen. Der Berufungswerber würde sich allen Auflagen der höheren Instanz fügen und ersucht um Verlängerung seiner Lenkberechtigung.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

4.1. Der Berufungswerber hat im Jahr 1998 beim Lenken eines Kfz ein Alkoholdelikt begangen (0,88 mg/l). Nach Ablauf der viermonatigen Entzugsdauer wurde ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B mit Bescheid vom 6.12.1999 befristet bis zum 19.11.2001 erteilt. Am 11.10.2001 stellte der Berufungswerber den Antrag auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung.

 

Die BPD Linz stützt sich im angefochtenen Bescheid auf das Gutachten der Polizeiärztin vom 9.4.2003, wonach der Berufungswerber nicht geeignet zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 ist. Die Amtsärztin führt aus, dass die deutlich erhöhten Laborwerte wegen einer Virushepatitis des Berufungswerber nur beschränkt verwertbar sind. Auffällig ist dennoch ein pathologischer CDT-Wert von 7 % beim Laborbefund vom 16.12.2002, der auf einen chronisch überhöhten Alkoholkonsum hinweist. Dazu gab der Berufungswerber an, dass er zu den Feiertagen vermehrt Alkohol getrunken habe und wiederholt an depressiven Phasen leide, in denen er vermehrt Alkohol trinke. Die erforderliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist gegeben. Der Berufungswerber leidet an einer chronischen und fortschreitenden Lebererkrankung sowie an einer Erkrankung des Immunsystems und konsumierte über einen längeren Zeitraum vermehrt Alkohol, wobei aus psychiatrischer Sicht ein Alkoholabhängigkeitssyndrom trotz ausreichender funktionaler Voraussetzungen zumindest im Februar 2003 nicht ausgeschlossen werden konnte. Auch zwei Monate später berichtete der Berufungswerber über eine Fortsetzung des Alkoholkonsums im Bewusstsein seiner entzündlichen Lebererkrankung, bei der jeder weitere Alkoholkonsum eine weitere massive Schädigung bedeutet.

 

Bei Würdigung der Gesamtbefundlage - nämlich dem Zustand nach Drogenabhängigkeit und daraus resultierender chronischer Lebererkrankung und Erkrankung des Immunsystems und anhaltenden übermäßigen Alkoholkonsum bei vermuteter Alkoholabhängigkeitserkrankung - sei der Berufungswerber derzeit gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kfz. Ein neuerliches Ansuchen um Erteilung einer Lenkberechtigung sei frühestens nach sechsmonatiger nachgewiesener Alkoholkarenz und der schriftlichen Bestätigung einer regelmäßigen Inanspruchnahme einer Alkoholberatung sinnvoll.

 

Dieses Gutachten der Polizeiärztin stützt sich im Wesentlichen auf die Laborbefunde des Dr. RR vom 25.4.2003 sowie des AKH Linz vom 16.12.2002, der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme von Frau Dr. N vom 15.2.2003 sowie der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 7.4.2003.

 

Aufgrund dieses Gutachtens hat die belangte Behörde in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

4.2. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kfz zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kfz einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz geltenden Vorschriften u.a.

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 FSG gilt eine Person als zum Lenken von Kfz hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kfz und das Einhalten der für das Lenken des Kfz geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kfz nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

4.3. Entgegen den Ausführungen in der Berufung geht auch die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme von einem wiederholten Alkoholmissbrauch und einer psychischen Abhängigkeit aus. Die Amtsärztin legte in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Berufungswerber anhaltend übermäßig Alkohol konsumierte, obwohl er wegen seiner chronischen Lebererkrankung und der Erkrankung seines Immunsystems Alkohol unbedingt meiden sollte. Daraus ist zu Recht auf Alkoholabhängigkeit zu schließen, wobei dies eben auch durch die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme gestützt wird. Die positive verkehrspsychologische Untersuchung kann an dieser Beurteilung nichts ändern, weil damit zwar die ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten festgestellt wurden, aber keine Aussagen zur Alkoholabhängigkeit getroffen wurden.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in Zweifel zieht von sich aus initiativ werden und diesem Gutachten auf der gleichen fachlichen Ebene entgegentreten. Bloße gegenteilige Behauptungen reichen dafür nicht aus. Der Berufungswerber hätte daher jedenfalls eine für ihn positive fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beibringen müssen. Derartige Beweismittel hat er jedoch weder vorgelegt noch in Aussicht gestellt.

 

Das angeführte erstinstanzliche Gutachten, aus welchem sich die derzeitige Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken der in Rede stehenden Führerscheinklasse ergibt, ist daher geeignet, (auch) im Berufungsverfahren als Beurteilungsgrundlage herangezogen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Es musste daher die Berufung wegen der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers abgewiesen werden.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Berufungswerber aufgrund der Abweisung seines Antrages auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung ergibt. Im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen des FSG und der FSG-GV konnte jedoch keine für ihn günstigere Entscheidung getroffen werden. Sollte der Berufungswerber - allenfalls nach Einhaltung der empfohlenen Alkoholkarenz - eine positive fachärztliche psychiatrische Stellungnahme erlangen, so steht es ihm frei, bei seiner Wohnsitzbehörde die Erteilung einer Lenkberechtigung zu beantragen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

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