Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520339/22/Zo/Pe

Linz, 16.02.2004

 

 

 VwSen-520339/22/Zo/Pe Linz, am 16. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn WH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. HT, vom 21.7.2003, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 17.7.2003, Zl. F2130/2003, wegen Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B + E und F sowie Vorlage von Facharztbefunden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.10.2003 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und für die Klassen A, B, B + E und F die Befristung der Lenkberechtigung bis 4.7.2007 und die Verpflichtung zur Vorlage von Befunden eines Facharztes für innere Medizin sowie eines Facharztes für Augenheilkunde aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 5 Abs.4, § 8 Abs.3 FSG sowie § 10 Abs.3 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerber war seit 1981 im Besitz einer unbefristeten Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G. Am 3.6.1998 wurde ihm die Lenkberechtigung für die Klasse C sowie C + E gemäß § 20 Abs.4 FSG auf fünf Jahre befristet. Die übrigen Klassen wurden nicht befristet. Anlässlich der Verlängerung der Lenkberechtigung am 17.7.2003 hat der Polizeidirektor von Linz nunmehr auch die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C + E sowie F auf vier Jahre befristet und dem Berufungswerber die Vorlage von Befunden eines Facharztes für innere Medizin sowie eines Facharztes für Augenheilkunde anlässlich einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bis spätestens 14.7.2007 vorgeschrieben. Die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1 + E sowie C + E wurden ebenfalls bis 14.7.2007 befristet.

 

2. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Befristung der Lenkberechtigung. Der Berufungswerber bringt vor, dass weder das Gutachten des Augenarztes noch jenes des Internisten eine Einschränkung der Lenkberechtigung erfordert hätte. Hätte er auf die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C, C1, C + E sowie C1 + E verzichtet, so wäre es gar nicht zu einer amtsärztlichen Untersuchung und damit auch nicht zu einer Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B + E sowie F gekommen. In einer Berufungsergänzung bringt der nunmehr anwaltlich vertretene Berufungswerber vor, dass die Einschränkung der Lenkberechtigung nur dann zulässig sei, wenn sich die Umstände seit der Erteilung geändert hätten. Bei ihm sei jedoch seit der unbefristeten Erteilung der Lenkberechtigung im Jahr 1998 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die damalige Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C, C1 sowie C + E und C1 + E sei lediglich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben notwendig gewesen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 AVG) gegeben.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.10.2003, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz als Zeuge einvernommen wurde und Einholung einer weiteren fachärztlichen internistischen Stellungnahme vom 12.1.2004 sowie eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens vom 4.2.2004. Diese Gutachten wurde den Parteien des Berufungsverfahrens im Interesse einer schnellen Berufungsentscheidung telefonisch zu Kenntnis gebracht, auf die Abgabe einer Stellungnahme wurde von den Parteien verzichtet.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Anlässlich der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C, C1 sowie C+ E und C1 + E wurde vom Berufungswerber die Vorlage einer fachärztlichen internistischen sowie einer augenfachärztlichen Stellungnahme verlangt. Die augenfachärztliche Stellungnahme ergab keinen Einwand gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 mit Brille, die internistische Stellungnahme ergab ebenfalls keinen Einwand gegen die Lenkberechtigung der Gruppen 1 und 2. Im amtsärztlichen Gutachten wurde dennoch lediglich eine befristete Eignung des Berufungswerbers auf vier Jahre festgestellt. Diese wurde mit der Hypertonie mit einer zusätzlich beginnenden Verdickung des linken Ventrikels bei bekannter Adipositas begründet. Die Befristung sei erforderlich, um eine eventuell auftretende Verschlechterung der Blutdruck- bzw. Herzkreislaufsituation, welche unter Umständen eine Beeinflussung der Fähigkeit ein Kraftfahrzeug zu lenken nach sich ziehen würde, rechtzeitig erkennen zu können. Weiters wurde dem Berufungswerber die Vorlage eines neuerlichen augenfachärztlichen sowie eines internistischen Befundes anlässlich der Verlängerung der Lenkberechtigung im Jahr 2007 vorgeschrieben.

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung erläuterte der Amtssachverständige der ersten Instanz sein Gutachten zusammengefasst wie folgt: Beim Berufungswerber besteht ein arterieller Bluthochdruck mit einer beginnenden Verdickung der Muskulatur der linken Herzkammer. Diese wurde vermutlich durch den schon jahrelang bestehenden Bluthochdruck verursacht. Es sind keine Symptome auf Angina pectoris sowie keine Atemnot bei körperlicher Belastung bekannt. Die Echokardiographie ergab einen normalen Klappenton. Die im Augenfacharztbefund festgestellten Werte sind in Ordnung, dieser Befund wurde nur deshalb verlangt, weil bekannt ist, dass Bluthochdruck auch Gefäßveränderungen im Bereich der Netzhaut und damit auch eine fortschreitende Erkrankung bewirken kann. Der Berufungswerber war bis zur amtsärztlichen Untersuchung im Juni 2003 hinsichtlich des Bluthochdruckes offenbar nicht ausreichend eingestellt, weshalb der Internist eine Weiterführung der Therapie mit einer Erhöhung der Doxazosindosis empfohlen hat. Bluthochdruck könne sich auf die Sicherheit im Straßenverkehr wie folgt auswirken: In besonderen Stresssituationen oder bei Ärger könne es zu einer hypertensiven Krise kommen, dem Betroffenen könne schwarz vor den Augen werden und es kann auch zu Bewusstseinsstörungen und eventuell sogar zur Bewusstlosigkeit kommen. Zur Länge der Befristung von vier Jahren gab der Zeuge an, dass er diese so festgesetzt hat, weil der Berufungswerber in vier Jahren ohnedies wiederum die Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klassen C, C1 sowie C + E und C1 + E beantragen muss, weil er dann eben 60 Jahre alt wird.

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde der Rechtsvertreter des Berufungswerbers darauf hingewiesen, dass sich die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C, C1 und C + E sowie C1 + E aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs.4 FSG ergibt. Diesbezüglich hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 27.10.2003 seine Berufung zurückgezogen.

 

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache legte der Berufungswerber am 27.11.2003 ein Attest seines Hausarztes vor, wonach er medikamentös gut eingestellt ist und sich die Blutdruckwerte im Normbereich bewegen. Er wurde aufgefordert, eine fachärztliche internistische Stellungnahme vorzulegen, welche er letztlich am 15.1.2004 beibrachte. Aus dieser ergibt sich, dass beim Berufungswerber keine möglichen negativen Auswirkungen bei gut eingestellter arterieller Hypertonie in Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen und aus internistischer Sicht nicht mit einer Verschlechterung hinsichtlich der Blutdruckerkrankungen zu rechnen ist. Da diese fachärztliche internistische Stellungnahme im Widerspruch zum bisherigen amtsärztlichen Gutachten stand, wurde ein neuerliches amtsärztliches Gutachten von der Landessanitätsdirektion eingeholt. Dieses Gutachten vom 4.2.2004 ergab, dass aus der vorliegenden internistischen fachärztlichen Stellungnahme nicht abzuleiten sei, dass beim Berufungswerber mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist, welche eine Befristung sowie die Vorlage regelmäßiger Kontrollbefunde erforderlich machen.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

  1. ......
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
  3. ......
  4. ......

 

§ 10 Abs.3 FSG-GV lautet: Ob einer Peson, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und den daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahren zu beurteilen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber grundsätzlich geeignet ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C1, C, F sowie B + E, C1 + E und C + E ist. Er hat beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine geeignete Brille zu tragen, die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C sowie C1 + E und C + E bis 14.7.2004 ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung des § 20 Abs.4 FSG, weil der Berufungswerber im Jahr 2007 das 60. Lebensjahr erreicht.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens war lediglich zu klären, ob diese Befristung auch für die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, F sowie B + E erforderlich ist und ob er anlässlich der Nachuntersuchung fachärztliche Stellungnahmen aus dem Bereich der inneren Medizin sowie der Augenheilkunde vorlegen muss. Diesbezüglich hat das Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 4.2.2004, welches sich auf die fachärztliche internistische Stellungnahme vom 12.1.2004 stützt, ergeben, dass nicht mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist und damit eine Befristung sowie die Vorlage regelmäßiger Kontrollbefunde nicht erforderlich ist. Der bloße Umstand, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Berufungswerber nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt die Befristung der Lenkberechtigung nicht, weil eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich bei keinem Besitzer einer Lenkberechtigung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Der Berufung war daher stattzugeben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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