Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520341/2/Zo/Pe

Linz, 04.08.2003

 

 

 VwSen-520341/2/Zo/Pe Linz, am 4. August 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn CH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 16.7.2003, VerkR-0301/5704/1980, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F, Anordnung begleitender Maßnahmen sowie Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entzugsdauer mit neun Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist bis einschließlich 10.4.2004, festgesetzt wird.

Die Frist für die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG wird mit dem 10.4.2004 festgesetzt.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 16.7.2003, VerkR-0301/5704/1980, bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG, § 7 Abs.1, Abs.3 Z2 und Abs.4, §§ 24, 25 und 26 Abs.2 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn CH die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F für die Dauer von elf Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, entzogen, wobei einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Weiters wurde eine Nachschulung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat diese ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Berufungswerber gesteht ein, im alkoholisierten Zustand einen Pkw gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben. Er wendet sich gegen die Dauer der Entziehung, weil seiner Ansicht nach bei einer Mindestentziehungsdauer von vier Monaten die tatsächlich festgelegte Entzugsdauer von elf Monaten bei weitem überhöht sei. Der Berufungswerber sehe seinen Fehler ein und ersuche um Berücksichtigung, dass er seit dem Jahr 1980 Kfz lenke, ohne sich bisher etwas zu Schulden kommen zu lassen. Er habe durch diesen einmaligen Ausrutscher für sein weiteres Leben viel gelernt und werde in Zukunft nie mehr alkoholisiert ein Fahrzeug lenken. Er ersucht deshalb um Herabsetzung der Entzugsdauer auf sechs Monate.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Akt ergibt und vom Berufungswerber nicht bestritten wird (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder,

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z2 FSG insbesondere, wenn jemand beim Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Zusätzlich bestimmt § 26 Abs.2 FSG, dass bei einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist.

 

4.2. Aufgrund des Akteninhaltes und des Berufungsvorbringens ist folgender Sachverhalt erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 10.7.2003 um 18.15 Uhr seinen Pkw auf der L589 von Ulrichsberg kommend in Richtung Schlägl. Bei Strkm. 1,300 bog er nach links auf die Dreisesselberg Gemeindestraße in Richtung Aigen i.M. ab. Dabei stieß er gegen das entgegenkommende Motorrad dessen Lenker bei diesem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde. Am 10.7.2003 um 18.51 Uhr wurde am GP Ulrichsberg eine Atemluftalkoholuntersuchung mit dem Alkomat Siemens M52052/A15, Nr. A245, durchgeführt. Diese ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 1,43 mg/l.

 

4.3. Der Berufungswerber wies also zum Tatzeitpunkt einen Alkoholgehalt der Atemluft von weit über 0,8 mg/l auf, weshalb eine Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 vorliegt. Er verschuldete bei der gegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwer verletzt wurde. Der Berufungswerber hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z2 FSG verwirklicht. Hinsichtlich der Wertung dieser Tatsache iSd § 7 Abs.4 FSG ist anzuführen, dass Alkoholdelikte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich besonders gefährlich sind. Die Gefährlichkeit der gegenständlichen Alkoholfahrt ist durch den dabei verursachten Verkehrsunfall anschaulich dokumentiert.

 

Der Berufungswerber ist daher als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Es handelt sich um eine erstmalige Übertretung iSd § 26 Abs.2 FSG, sodass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer vier Monate beträgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann diese Mindestentzugsdauer dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (siehe z.B. VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0138). Derartige Umstände sind im gegenständlichen Fall der vom Berufungswerber verschuldete Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwer verletzt wurde und der außergewöhnlich hohe Alkoholisierungsgrad. Es kann daher nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates bedarf es einer Entzugsdauer von neun Monaten, bis der Berufungswerber wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Diese Dauer erscheint deshalb ausreichend, weil der Berufungswerber aktenkundig seit dem Erwerb seiner Lenkberechtigung im Jahr 1980 verkehrsrechtlich unbescholten ist. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich beim gegenständlichen Vorfall um einen "einmaligen Ausrutscher" handelt, weshalb die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach festgesetzte Entzugsdauer geringfügig reduziert werden konnte.

 

Die vom Berufungswerber geltend gemachten sonstigen Nachteile, mit denen er aufgrund dieses Verkehrsunfalls zu rechnen hat (anhängiges Gerichtsverfahren sowie wirtschaftlicher Schaden durch den Ausstieg der Kfz-Versicherung) können nicht zu einer noch weiteren Herabsetzung der Entzugsdauer führen. Nach der ständigen Rechtsprechung sind bei der Festsetzung der Entzugsdauer berufliche, wirtschaftliche und ähnliche Nachteile durch die Entziehung der Lenkberechtigung nicht zu berücksichtigen.

 

Die Anordnung der Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich beim vorliegenden Sachverhalt aus § 14 Abs.3 FSG. Hinsichtlich des Termins für die Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens war dieser aufgrund der Herabsetzung der Entzugsdauer entsprechend anzupassen. Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs.3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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