Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520344/6/Br/Gam

Linz, 14.10.2003

 

 

 VwSen-520344/6/Br/Gam Linz, am 14. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb. , K, L, vertreten durch Mag. K Z, Rechtsanwalt, S S , H gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Juli 2002, FE-164/2003, mit welchem seine Lenkberechtigung der Klasse A u. B bis 22.5.2004 befristet und Auflagen erteilt wurde(n), zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass
1. die Befristung der Lenkberechtigung mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ausgesprochen wird.

2. wird dem Berufungswerber die Auflage erteilt, dass er erstmals bis spätestens einem Jahr nach Zustellung dieses Bescheides und folglich jährlich (2004, 2005, 2006 u. 2007) der Behörde einen "internistisch-fachärztlichen Befund und einen augenfachärztlichen Befund inklusive einer Nyktometeruntersuchung" vorzulegen und sich gegebenenfalls einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen hat.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002 iVm § 3 Abs.1, § 8 Abs.3 Z2 FSG idF BGBl.I Nr.81/2002.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber die ihm von der Behörde erster Instanz unter AZ: F-254/2002 für die Klassen A u. B erteilte Lenkberechtigung bis zum 22.5.2004 befristet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen er habe sich bis spätestens zum 22.5.2004 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde [1.) Facharztbefund f. Innere Medizin auf insulinpflichtige Diabetes mellitus I mit HbA1c-Wert, sowie 2.) Facharztbefund für Augenheilkunde mit Augenhintergrunduntersuchung] zu unterziehen.

Die Behörde erster Instanz stützte diese Entscheidung inhaltlich auf das amtsärztliche Gutachten vom 22.5.2003. Darin gelangte der Amtsarzt Dr. H, abweichend zur fachärztlichen Beurteilung von Univ. Prof. Dr. L zur Auffassung, dass beim Berufungswerber noch immer keine befriedigende Befundlage gegeben sei. Er empfiehlt neben diverser Auflagen eine kurzzeitige Befristung der Lenkberechtigung, da "eventuell jederzeit" eine Krankheitsverschlechterung möglich wäre. Die Behörde erster Instanz verweist abschließend auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und verweist auf die amtsärztliche Empfehlung vom 22.5.2003.

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner durch seinen ag. Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung folgenden Inhalts:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt Herr M K gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 07.07.2003 zu FE - 164/2003
 

BERUFUNG

und führt aus wie folgt:
 

Der gesamte Bescheid wird zur Gänze wegen Verfahrensmängel und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten.
 

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde die Gültigkeit der von der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.2.2002 Zahl F 254/2002 Klasse A, B erteilten Lenkerberechtigung befristet bis 22.5.2004 und wurde dem Berufungswerber darüber hinaus die Auflage erteilt, sich bis spätestens 22.5.2004 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen:
 

1. Facharztbefund für innere Medizin auf insulinpflichtige Diabetes mellitus 1 mit HbA 1 C Wert sowie

2. Facharztbefund für Augenheilkunde mit Augenhintergrunduntersuchung.
 

Darüber hinaus wurde dem Berufungswerber aufgetragen, den Führerschein gemäß § 13 Abs. 2 FSG unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Beschränkungen bzw. zur Neuausstellung vorzulegen.
 

Begründet wurde der gegenständliche Bescheid damit, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 22.5.2003 der Berufungswerber nur "bedingt geeignet' wäre, Kraftfahrzeuge der Klasse A, B zu lenken. Die bedingte Eignung wäre nach Auskunft der Amtsärztin vor allem auf den diagnostizierten Diabetes mellitus 1 Wert zurück zu führen und liege noch immer keine befriedigende Befundlage vor. Der HbA1C Wert ist zwar von 12 % auf 9,4 % abgesunken, erreicht aber noch immer nicht den Normwert von < 6,5 %.
 

Es wurde dem Berufungswerber mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.2.2002 die Lenkberechtigung bis 5.2.2007 befristet erteilt. Als Auflage wurde dem Berufungswerber die Durchführung von ärztlichen Kontrolluntersuchungen in regelmäßigen Abständen von 12 Monaten -erstmals ab 5.2.2003 - unter gleichzeitiger Vorlage von internistischen Facharztbefunden inklusive HbA 1C Werten aufgetragen.
 

Am 3.3.2003 wurde ein entsprechender Facharztbefund vom Berufungswerber vorgelegt. In diesem Facharztbefund wies der Berufungswerber einen HbA1C Wert von 12 % auf Dem Gutachten Prim. Univ. Prof. Dr. K L vom 26.2.2003 ist zu entnehmen, dass Herr M K eindeutig zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Herr M K ist im Rahmen eines Bolus-Basisystems eingestellt. Diese Therapie führt zur einer adäquaten Einstellung des Blutzuckerwertes.
 

Der von der Amtsärztin angeführte ideale Wert für Diabetiker, welcher idealerweise nicht über 8 % liegen soll, ist ein Wert, welcher angepeilt werden soll. Jedoch ist jede Einstellung durch den behandelnden Facharzt individuell vor zu nehmen. Eine Änderung durch zusätzliche Beigabe von Medikamenten führt zu einer Veränderung des gesamten Organismuses, weshalb ein eingestellter Wert, mag er auch höher sein als "idealerweise" sofern der Patient mit dieser Einstellung problemlos leben kann, nicht verändert werden soll.
 

Gemeinsam mit dem behandelnden Arzt wurde versucht, den HbA1C Wert durch Neueinstellung zu senken und ist es gelungen, diesen auf 9,4 % zu reduzieren. Eine weitere Umstellung könnte lediglich kontraproduktiv sein und würde lediglich eine Gefährdung für Herrn M K mit sich bringen, welcher seit seinem 1. Lebensjahr an Diabetes leidet und entsprechend eingestellt ist.
 

Es geht daher nicht an, dass Idealwerte als Norm herangezogen werden, ohne dabei die individuellen Bedürfnisse eines jeden Einzelnen zu berücksichtigen.
 

Schon gar nicht können Normwerte, welche kleiner als 6,5 % sind, in Erwägung gezogen werden, da diese Werte aufgrund der körperlichen Konstitution niemals erreicht werden können.
 

Herr M K besitzt seit Jahren den Führerschein und hat er nie einen Unfall verursacht bzw. war mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz Erkrankung an Diabetes nie eine Gefährdung vorhanden. Auch lag der Wert, als im Jahre 2002 die Lenkberechtigung befristet bis 5.2.2007 erteilt wurde über jenem Wert, der nunmehr durch neuerliche vorsichtige Umstellung (9,4 %) erreicht wurde. Diesbezüglich wird auf das seinerzeitige Gutachten der Amtsärztin Frau Dr. H verwiesen. Im Verhältnis zum seinerzeitigen Ergebnis liegt eine eindeutige Verbesserung vor.
 

Beweis: Einholung eines medizinischen Gutachtens.
 

Unverständlich ist auch, weshalb nunmehr zwar vom einem Facharzt die gesundheitliche Eignung ohne Einschränkung zugestanden wurde, aber von der Behörde 1. Instanz ohne entsprechende Argumente diese bezweifelt wird und lediglich auf Idealwerte verweist.
 

Durch den gegenständlichen Bescheid ist insofern eine Verschlechterung für den Berufungswerber gegeben, als die ursprüngliche Befristung bis 5.2.2007 auf 22.5.2004 verkürzt wird und ihm zusätzlich aufgetragen wurde, einen Facharztbefund für Augenheilkunde mit Augenhintergrunduntersuchung vorzulegen, welcher bislang nie Gegenstand einer Entscheidung war.
 

Auch wurde dem Berufungswerber nie die amtsärztliche Stellungnahme vom 22.5.2003 zur Kenntnis gebracht und ihm daher nie die Möglichkeit gegeben hiezu eine Stellungnahme ab zu geben. Er wurde lediglich für den 26.6.2003 gleich zum Umtausch des Führerscheines oder Ergänzung bzw. Änderung des Führerscheines vorgeladen.

 

Durch die Bescheiderlassung, ohne dass dem Berufungswerber das amtsärztliche Gutachten vom 22.5.2003 zur Kenntnis gebracht wurde, wurde sein Recht auf Parteiengehör verletzt.

Ebenso hat sich die Behörde 1. Instanz ohne hinreichende Begründung über die individuelle gesundheitliche Situation des Berufungswerbers hinweg gesetzt und ohne konkrete Gründe eine Gefährdung angenommen, ohne diese dar zu legen.

 

Der gegenständliche Bescheid wird daher wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vollinhaltlich angefochten.
 
Es wird gestellt der
 

Antrag,
 
die Behörde 1. Instanz möge der Berufung Folge leisten und den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufheben.
 
Haid, am 24.07.2003 M K"

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG unterbleiben.

Beweis wurde erhoben durch Würdigung der fachärztlichen Gutachten des Prim. Univ. Prof. Dr. L, FA f. Innere Medizin und in Verbindung damit durch das von der Sanitätsdirektion des Landes Oö. ergänzend eingeholte Gutachten, wobei darin auf das von dort ergänzend noch eingeholte augenfachärztliche Gutachten v. Dr. U N v. 8.9.2003 und einem Laborbefund Dr. R v. 2.10.2003 Bezug genommen wurde.

Abschließend wurde den Parteien das Gutachten der Sanitätsdirektion im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht.

 
 
3.1. Das Gutachten der Sanitätsdirektion lautet wie folgt:

Herr K M, geb. am 27.07.1975, wurde am 25.08.2003 zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B ho. amtsärztlich untersucht bzw. wurde die Frage gestellt, ob mit der Befristung - wie ursprünglich bis zum Jahr 2007 - das Auslangen gefunden werden könne.

 

Aus der VORGESCHICHTE:

KK: die üblichen,

FK: keine,

JB: Seit dem 1. Lj. besteht ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Einstellung mit Bolus-Basissystem (siehe fachärztlich internistischer Befund), jetzige Beschwerden: keine;

 

Aus dem BEFUND:

175 cm groß, 63 kg schwer, durchschnittlicher Allgemein- und Ernährungszustand, Sehschärfe: Visus ohne Korrektur rechts 1,0 links 0,8; Gehör: Flüstersprache wird gehört, Wirbelsäule: gerade, frei beweglich, Cor: HA rhythmisch, rein, normofrequent, RR 110/80, Lunge: VA, sonorer KS, Atembasen bds. gut verschieblich; neurologisch-psychischer Status: im Vorhalteversuch kein Tremor sichtbar; Medikamente: Insulin im Rahmen eines Bolus-Basissystems.

 

Im Rahmen der Anamnese gab Obgenannter an, er hätte vor ca. 7 Jahren für 1/2 Jahr Nachtfahrverbot gehabt, seit 6 1/2 Jahren sei er jedoch auf das Insulin Bolus-Basissystem eingestellt und es bestünden diesbezüglich keinerlei Probleme mehr.

 

Ein augenfachärztlicher Befund von Frau Dr. U N, datiert mit 08.09.2003, wurde vorgelegt, wobei bestätigt wurde, dass der Visus ohne Korrektur rechts 1,0 links 0,8 betrage, der vordere Augenabschnitt altersentsprechend sei, der hintere Augenabschnitt altersentsprechend und derzeit keine gröberen diabetischen Veränderungen. Weiters zeigte eine Nyktometer-Untersuchung, dass alle Stufen ohne und mit Blendung erkannt wurden. Es wurde ein derzeit altersgemäßer Augenbefund diagnostiziert.

 

Es ist weiters ein internistisch-fachärztlicher Befund von Herrn Prim. Univ. Prof. Dr. K L, datiert mit 12.05.2003, aktenkundig, worin bestätigt wurde, dass Herr K seit dem 1. Lj. an Diabetes mellitus leide, er diesbezüglich mit Insulin im Rahmen eines Bolus-Basissystems eingestellt sei. Diese Therapie führte nach Entgleisung Ende 2002 nun zu einer adäquaten Einstellung der Blutzuckerwerte. Der Langzeitwert HbA I C Wert am 03.02.2003 betrug 12,0% und nunmehr 9,4%, wenngleich er noch nicht der angestrebte HBA I C Wert von weniger als 6,5 erreicht worden ist, sei Herr K trotzdem zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet, da Hypo- und Hyperglykämien rechtzeitig erkannt werden.

 

Es wurde am heuten Tage vom UVS folgender HbA I C Wert des Herrn M K, erstellt vom Labor Dr. R, übermittelt: 10,8% (3,4 - 6,8) als Referenzwert.

 

BEURTEILUNG:

 

Herr M K, geb. am 27.07.1975, leidet an einem Diabetes mellitus seit seinem 1. Lj. und ist derzeit mit Insulin im Rahmen eines Bolus-Basissystems eingestellt. Laut aktenkundigen internistischen Facharztbefundes von Dr. K L besteht, wenngleich noch nicht der HbA I C Wert von kleiner als 6,5 erreicht worden ist, dennoch bei Herrn K die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges, da Hypo- und Hyperglykämien von Herrn K rechtzeitig erkannt werden. Weiters wurden im vorgelegten augenfachärztlichen Befund von Frau Dr. med. U N vom 08.09.2003 bezüglich des hinteren Augenabschnittes derzeit keine gröberen diabetischen Veränderungen festgestellt und auch im Nyktometer seien alle Stufen ohne und mit Blendung erkannt worden.

 

Obgenannter ist deshalb auch aus ho. Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B befristet geeignet bis zum Jahr 2007 unter jährlicher Vorlage eines internistisch-fachärztlichen Befundes gemäß § 8 Führerscheingesetz an die Behörde sowie eines augenfachärztlichen Befundes inklusive Nyktometeruntersuchung. Diese Maßnahmen sind deshalb erforderlich, da die Gefahr von Fahrtauglichkeitseinschränkungen durch Stoffwechselschwankungen durch Unterzuckerungen, aber auch Überzuckerungen und die Möglichkeit einer damit verbundenen Sehstörung oder später durch die anderen Komplikationen, die der Diabetes mit sich bringen kann, bestehen.
 
Beilagen
:
FA-Befund Dr. N v. 08.09.03
FA-Befund Prim. Univ.Prof. Dr. L v. 12.06.03
jeweils in Kopie"
 
 

4. Dem Oö. Verwaltungssenat liegt demnach ein Beweisergebnis vor, welches die Erstreckung der Befristung gerechtfertigt erscheinen lässt. Die Aussage des Amtsarztes, dass die Stoffwechselsituation beim Berufungswerber keineswegs befriedigend sei, ist in der Aussagekraft einerseits nicht nachvollziehbar und steht darüber hinaus in der Einschätzung der Fahreignung nicht im Einklang mit der einschlägig fachlichen Einschätzung des Univ. Prof. Dr. L und letztlich auch nicht mit dem jüngsten Gutachten der Sanitätsdirektion. Dieses Gutachten ist ausführlicher gestaltet, sodass diesem letztlich eine höhere Aussagekraft zugeordnet werden kann, als dem eine nicht wirklich nachvollziehbar knappe Befristung empfehlende Aussage des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz. Das hier die Entscheidungsgrundlage bildende Gutachten besagt im Ergebnis, dass beim Berufungswerber eine adäquate Einstellung der Blutzuckerwerte vorliegt, wobei er auch in der Lage ist ein Hypo- und Hyperglykämien rechtzeitig zu erkennen. Eine weiterhin erforderliche Befristung und vor allem die jährliche Vorlage eines internistisch fachärztlichen Gutachtens, sowie eines augenfachärztlichen Befundes inklusive Nyktometeruntersuchung, wird aber letztlich auch mit einer weiterhin möglichen Fahrtauglichkeitsbeschränkung durch Stoffwechselschwankungen begründet.

Dem Gutachten trat weder der Berufungswerber noch die Behörde erster Instanz entgegen, sodass ihm vollumfänglich gefolgt werden konnte.

Als evident kann wohl gelten, dass die vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung jederzeit zu Komplikationen führen kann, welche die Fahrtauglichkeit einschränken bzw. beseitigten kann (Akutkomplikationen durch Stoffwechselentgleisungen, Komplikationen seitens der Niere bei bereits bestehender diabetischer Nephropathie, plötzliche Verschlechterungen des Sehvermögens bzw. Gesichtsfeldeinschränkun-gen durch Blutungen am Augenhintergrund usw. bei fachärztlicherseits bestätigter diabetischer Retinopathie und bereits bestehendem Zustand nach Laserkoagulation).

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen (die nachzitierten Rechtsvorschriften betreffend das Führerscheingesetz idF BGBl. I
Nr. 81/2002):

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ...

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klassen zusammenhängt. ...

...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.
 

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

In diesem Berufungsfall ist die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 427/2002 anzuwenden:

 

§ 11 FSG-GV Zuckerkrankheit:

Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden (Abs.1 leg.cit.).

Die hier neben den ausgesprochenen Auflagen zusätzlich auch noch ausgesprochene Befristung, stützt sich einerseits auf § 2 Abs.5 FSG-GV, wobei insbesondere diese Befristung in der Aussage des Gutachtens sachlich begründet und auch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot gerechtfertigt scheint
(Dr. B, Amtsärztin, Diabetes u. Führerschein in ÖDV 2/2003, S15 ff, sowie VwGH 20.3.2001, 2000/11/0264 und VwGH 29.5.2001, 2000/11/0264). Eine Befristung der Lenkberechtigung auf nur ein Jahr bei gleichzeitigen jährlichen Befundvorlagen scheint aber insbesondere mit Blick auf eine Entzugsmöglichkeit im Falle eines sich negativ entwickelnden Gesundheitszustand für den Berufungswerber nur mit unnötigen Kosten und öffentlichen Verwaltungsaufwand verbunden und daher jedenfalls als unverhältnismäßig (insb. VwGH 23.5.2003, 2002/11/0066).

Abschließend muss letztlich unter Hinweis auf § 58 Abs.1 StVO vom Berufungswerber erwartet werden, dass er etwa im Falle einer Verschlechterung seines Sehvermögens oder eines sich ankündigenden "Hypo" einer Lenktätigkeit enthält. Auch unter diesem Aspekt ist in erster Linie die jährliche ärztliche Kontrolle der Sache dienlich und nicht eine so kurze Befristung der Lenkberechtigung, mit welcher einer "theoretisch möglichen" jederzeitigen Verschlechterung der Gesundheit trotzdem in keiner wie immer gearteten Form sachbezogen begegnet werden kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum