Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520347/4/Br/Gam

Linz, 15.09.2003

 VwSen-520347/4/Br/Gam Linz, am 15. September 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, geb. , N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Juli 2003, VerkR20-1055-2003/RO u. VerkR20-622-2002, womit ihm die für die Klassen Av, A, B, E+B und F erteilte Lenkberechtigung bis zum 19.4.2004 unter Erteilung von Auflagen befristet und die Lenkberechtigung C1, C, C1+E u. C+E entzogen wurde, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil unbegründet -

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 u. 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit den oben bezeichneten Bescheiden, einerseits erstgenannten Lenkberechtigungen unter Erteilung von näher umschriebenen Auflagen befristet. Dies wurde auf §§ 5 Abs.5, § 8 Abs.3, § 13 Abs.2 und § 24 Abs.1 Z2 FSG gestützt.

Ebenfalls wurde ihm mit Bescheid vom gleichen Datum, AZ: VerkR20-622-2002 die Lenkberechtigung C1, C, C1+E und C+E mangels derzeit gegebener gesundheitlichen Eignung entzogen. Letzteres gestützt auf das amtsärztliche Gutachten von Frau Dr. wegen derzeit bestehender hochgradiger Rückfallgefährdung bedingt durch festgestellte Alkoholgewöhnung.

 

1.1. Gegen den erstgenannten Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung und rügt darin in gänzlich unsubstanziierter Weise das amtsärztliche Gutachten. Im letzten Satz führt er ohne Bezugnahme auf den zweiten Bescheid noch aus, dass auch die Abnahme der Lenkberechtigung der Klassen C und C+E unberechtigt wäre.

 

1.2. Dem Berufungswerber wurde mit inhaltlich nachfolgend wiedergegebenen h. Schreiben vom 18. August 2003 unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG der Auftrag zur Klarstellung seiner Berufung erteilt:

"In Ihrer als Berufung benannten Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.7.2003 wenden Sie sich offenkundig gegen den o.a. Bescheid und die damit hinsichtlich der Klassen AV, A, B, E+B und F erteilten Auflagen.

Ebenfalls scheinen Sie sich gegen das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung wenden zu wollen, wobei Sie diesbezüglich jedoch kein inhaltliches Vorbringen dartun. Abschließend verweisen Sie auch noch auf "die Abnahme des C u. E Führerscheins" (gemeint wohl den Entzug der Lenkberechtigung für diese Klassen, per den ebenfalls am 17.7.2003 erlassenen Bescheid mit der AZ: VerkR20-622-2003).

Nach § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nach § 13 Abs.3 AVG werden Sie daher aufgefordert diesen Mangel zu beheben, nämlich anzugeben gegen welchen Bescheid Sie Berufung erheben wollen und worin Sie die Rechtswidrigkeit der Entscheidung erblicken.

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass Sie laut amtsärztlicher Einschätzung wegen der bei Ihnen bestehenden Alkoholproblematik zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 2 (C + C+E) derzeit nicht geeignet sind. Diese fachliche Sichtweise zwingt zum Entzug der entsprechenden Berechtigungen. Sollte sich Ihre Eingabe auch gegen den Entzug dieser Klassen richten, sollten Sie der Beurteilung des Amtsarztes mit einem entsprechenden fachlichen Argumenten entgegentreten um mit einer solchen Berufung eine Erfolgserwartung verbinden zu können.

Wie sich aus dem fachärztlichen Gutachten ergibt, müssen Sie ob der bei Ihnen ärztlich festgestellten Alkoholabhängigkeit zur Wiedererlangung der Fahr- und Risikoeignung eine absolute Alkoholabstinenz nachweisen. Von einer solchen Basis kann gegenwärtig offenbar noch nicht ausgegangen werden. Mit Blick darauf erschiene die Bekämpfung der entsprechenden Auflagen in dem von Ihnen zitierten Bescheid (VerkR20-1055-2003/Ro) überhaupt widersprüchlich. Nur bei Nachweis der entsprechenden Parameter kann die gesetzlich bedingte Eignung (iSd Führerscheingesetzes) als gegeben angenommen werden.

Sollten Sie zu diesem Schreiben Fragen haben, wird Ihnen nach kurzer vorheriger Terminkoordination unter obiger Fernsprechnummer gerne Gelegenheit zu einer persönlichen Vorsprache eingeräumt.

Sollten Sie sich zu diesem Schreiben binnen zwei Wochen nach Zustellung nicht äußern, müssten Sie mit einer Zurückweisung Ihrer Eingabe rechnen."

 

1.3. In Reaktion auf dieses Schreiben nahm der Berufungswerber am 27.8.2003 um 09.00 Uhr fernmündlichen Kontakt mit dem Oö. Verwaltungssenat auf (siehe AV). Bei diesem Anlass teilte er mit, dass er nicht gegen die Auflage, sondern lediglich gegen den Entzugsbescheid hinsichtlich der Lenkberechtigung C u. C+E berufen wollte. Er wurde darauf hingewiesen, diese Mitteilung schriftlich einzubringen und gleichzeitig dem Gutachten auf fachlicher Ebene entgegen zu treten hätte.

Dies sagte der Berufungswerber zu, wobei in der Folge bis zum heutigen Tag weder eine schriftliche Mitteilung noch eine Vorsprache erfolgte, die dem Berufungswerber nochmals eröffnet wurde.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit oben wiedergegebenen Schreiben vom 18. August 2003 die Klarstellung seiner Eingabe - die offenkundig weder den angefochtenen Bescheid bezeichnet, noch sich mit diesem auch nur in Ansätzen inhaltlich auseinandersetzt - aufgetragen. Dieses Schreiben wurde ihm am 20.8.2003 zugestellt, wurde - wie oben schon dargelegt - vom Berufungswerber aber nicht befolgt.

 

4. Wie bereits der Rechtsmittelbelehrung (Seite 2 des Entzugsbescheides) zu entnehmen gewesen ist, hat eine Berufung u.a. auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufungsbehörde solle bereits im Vorfeld die Möglichkeit haben zu erkennen, wogegen sich eine Berufung konkret richtet, um in Vorbereitung einer Berufungsverhandlung die entsprechenden Beweismittel herbeizuschaffen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der § 13 Abs.3 AVG idF BGBl 1998/I/158 stellt im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr auf

Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Da hier kein begründeter Berufungsantrag vorliegt, war vorerst die vorläufig als Berufung zu qualifizierende Eingabe nach § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29.8.2000, 99/05/0041). Die Behörde hat hier dem Berufungswerber Mängelbehebung seiner Eingabe mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998, 96/12/0310). Dies wurde dem Berufungswerber zusätzlich im Rahmen eines Telefonates ausführlich erklärt, wobei er letztlich diesem Auftrag trotz fernmündlich angekündigter Zusage am 27. August 2003 nicht nachkam.

Da diesem Auftrag nicht entsprochen wurde, war die Berufung zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen, sie wird von der Erstbehörde eingehoben.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 
 

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