Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520349/2/Br/Gam

Linz, 18.08.2003

 

 

 VwSen-520349/2/Br/Gam Linz, am 18. August 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.7.2003, VerkR22-16-321-2003/LL - wegen Befristung der Lenkberechtigung der Klasse B u. der Auflage zur Beibringung von Laborbefunden und einer fachärztlichen Stellungnahme, zu Recht:

Der Berufung wird hinsichtlich der ausgesprochenen Befristung keine Folge gegeben.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Auflagen bleibt die Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme der Entscheidung des Amtsarztes im Rahmen der bis zum 23.8.2004 erforderlichen amtsärztlichen Untersuchung vorbehalten. Die Befristung wird für diesen Fall bis zur Beibringung eines derartigen Gutachtens bis zum 23. Oktober 2004 erstreckt.

Im Übrigen wird der Bescheid betreffend die erteilten Auflagen bestätigt.

Rechtsgrundlagen:
§ 67d AVG; § 24 Abs. 4 iVm § 5 Abs.5 u. § 8 FSG, BGBl. I Nr.120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bwin) die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zum 23.7.2004 befristet und gleichzeitig ausgesprochen, sie habe bis zum 25.8.2003 einen schriftlichen Nachweis über eine Behandlungsvereinbarung mit einer Spezialambulanz für Alkoholkranke zu erbringen; ferner wurden ihr die Auflagen erteilt, alle drei Monate, jeweils bis spätestens 30.10.2003, 6.2.2004, 13.5.2004 und 23.7.2004 der Behörde spezifische Laborparameter und den

Nachweis der Einhaltung der Kontaktnahme mit der Spezialambulanz vorzulegen und sich in einem Jahr einer Nachuntersuchung (gemeint wohl einer amtsärztlichen) unter gleichzeitiger Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme zu unterziehen.

 

    1. Die Behörde erster Instanz begründete dies im Ergebnis mit dem Hinweis, die Berufungswerberin habe in einem durch Alkohol und durch Amphetamine beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt. Mit Blick darauf wurde sowohl in der verkehrspsychologischen Stellungnahme als auch in der psychiatrischen Stellungnahme und letztlich im amtsärztlichen Gutachten die Auffassung vertreten, die verfahrensgegenständlichen Auflagen der Behörde zu empfehlen.

 

  1. In der von der Berufungswerberin fristgerecht erhobenen Berufung tritt sie diesen Auflagen entgegen, ohne dies jedoch fachlich zu untermauern. Dabei wird in Frage gestellt, ob es der Fachärztin möglich sei in diesem Fall von einem langjährigen schädlichen Gebrauch von Alkohol zu sprechen.
  2. Im Ergebnis führt die Berufungswerberin jedoch die mit den Auflagen verbundenen und mit ihrer "Alkofahrt" einhergehenden hohen Kosten ins Treffen. Diese würden für das kommende Jahr abermals 892 Euro betragen, wobei sie lediglich über ein Nettoeinkommen von 1.000 Euro verfüge. Abschließend vermeint sie den ersten Termin bei einer Spezialambulanz für Alkoholkranke anzunehmen, sie ersucht jedoch um Herabsetzung der Anzahl der Termine für die Befunderbringung.

     

  3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

    1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Unbestritten sind folgende Fakten:

 

3.2. Die Berufungswerberin wurde am 19.10.2002 um 07.05 Uhr auf der A7 in auffälliger Fahrweise wahrgenommen. Im Zuge der nachfolgenden Anhaltung ergab sich eine Beeinträchtigung der Berufungswerberin insbesondere durch Alkohol
(1,78 mg/l). Ebenfalls bestand der Verdacht von Suchtmittelmissbrauch durch den nachfolgenden Nachweis einer spezifischen Substanz (Amphetamin) im Harn, wobei der Wert von 2,772 Nanogramm den mit 300 Nanogramm definierten Grenzwert erheblich überschritt.

Hinsichtlich dieser Alkofahrt wurde ihr mit Bescheid vom 2.12.2002, Zl. VerkR21-746-2002, die Lenkberechtigung für die Dauer von sieben Monaten entzogen.

Gemäß der zwingend einzuholen gewesenen verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde die Berufungswerberin unter der Voraussetzung des Nachweises alkohol- und drogenrelevanter Laborwerte im Normbereich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B als geeignet erachtet.

Gleichzeitig wurde die Empfehlung zur befristeten Erteilung der Lenkberechtigung ausgesprochen um abschließend die Werte im obigem Sinne zu überprüfen.

In der fachärztlichen Stellungnahme wird in der Alkoholanamnese dargetan, dass die Berufungswerberin ab dem sechzehnten Lebensjahr sehr viel fortgegangen sei. Sie trank Alkohol, Bier und Wein in unbekannter Menge. Sie mochte bei der Fachärztin keine konkrete Angaben machen, weil sie nicht immer auf die selbe Weise auf Alkohol reagierte. Sie habe manchmal bis zur Berauschung getrunken, dabei sei sie geselliger geworden. Warum sie am fraglichen Tag ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, vermochte sie nicht zu sagen. Einen Drogenkonsum negierte sie.

Zusammenfassend führte die Fachärztin für Psychiatrie u. Neurologie Dr. Zachhuber aus, dass die Berufungswerberin angesichts des festgestellten Wertes von
1,78 Promille (bei einem stündlichen Abbauwert von mindestens 0,1 Promille), vor der eingangs genannten Fahrt, eine beträchtliche Menge Alkohol konsumiert haben musste. Daher sei bei der Berufungswerberin ein Kontrollverlust anzunehmen gewesen. Wenn sie sich bei diesem Alkoholkonsum noch in der Lage fühlte ein Fahrzeug zu lenken und dies auch tatsächlich 10 km ohne wesentliche Zwischenfälle zu tun in der Lage war, sei davon auszugehen, dass sie über einen längeren Zeitraum an den Konsum von großen Mengen von Alkohol gewohnt war, was zu einer Toleranzentwicklung führte. Die Fachärztin erblickt im Umstand der fehlenden Erinnerung hinsichtlich der zurückgelegten Wegstrecke in einem bei der Berufungswerberin eingetretenen Black Out durch Intoxikation. Als auffällig bezeichnete die Fachärztin die zurückhaltenden Angaben der Berufungswerberin zu deren Trinkverhalten. Das angenommene Black Out deute auf ein Abhängigkeitssyndrom hin. Die Einstellung der Berufungswerberin zum Alkohol wird aus ärztlicher Sicht als "sorglos und oberflächlich" bezeichnet, wobei die Berufungswerberin eine Abstinenz nicht anstreben würde.

Dies führte zur abschließenden Stellungnahme der befristeten Erteilung der Lenkberechtigung, der Beibringung spezifischer Laborparameter alle drei Monate, die Kontaktnahme mit einer Spezialambulanz und des Nachweises einer entsprechenden Vereinbarung mit dieser und der Beurteilung der spezifischen Leistungsfähigkeiten in Form der Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme nach einem Jahr.

Diesen Empfehlungen schloss sich die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 23. Juli 2003 und auch die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid an.

 

3.2.1. Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates tritt die Berufungswerberin den fachlichen Beurteilungen inhaltlich im Ergebnis nicht entgegen. Die fachlichen Angaben, welche insbesondere in der Einschätzung des fehlenden Problembewusstseins zum Alkohol- bzw. Suchtmittel und einer nicht erkennbaren Änderungsneigung erblickt werden, scheinen selbst aus der Sicht eines Laien durchaus nachvollziehbar. Die Fähigkeit einer solchen Einschätzung muss einem entsprechend ausgebildeten Fachpersonal zugemutet werden können. Dies vor allem wenn einer solchen Beurteilung doch recht ausführliche Explorationsgespräche vorausgingen. Mit Blick darauf ist es auch ständige Praxis, dass in Fällen des Verdachtes einer Abhängigkeit von Alkohol bzw. Suchtgift in relativ kurzen Abständen (teilweise sogar allmonatlich) durch spezifische Laborwerte die Fähigkeit sich von Alkohol bzw. Suchtgift fern zu halten nachgewiesen werden muss. Nur damit kann das Fortbestehen der sogenannten - vom Gesetz intendierten - Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr untermauert werden. Diese fachliche Beurteilung des Problemfeldes Alkohol und Suchtgift in der Person der Berufungswerberin lässt weitgehend die erteilten Auflagen und die vorläufige Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr mit einer nachfolgenden amtsärztlichen Überprüfung ob diesbezüglich eine Änderung in der Risikoeignung eingetreten ist, angemessen und sachlich geboten erscheinen. Entscheidend für die Angemessenheit der Auflagen ist insbesondere der Umstand, dass bei der Berufungswerberin aus fachlicher Sicht bereits eine Gewöhnung an den Alkohol festzustellen war, was insbesondere auch die Inanspruchnahme der Leistungen einer Spezialambulanz rechtfertigt. Der Nachweis der Befolgung der Auflagen in Form der Vorlage bei der Behörde erfüllt einerseits den Kontrollzweck über den Weiterbestand der gesundheitlichen Eignung und überfordert wohl auch die Berufungswerberin nicht. Die Entscheidung darüber ob nach einem Jahr auch noch eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich ist, kann dem Amtsarzt zum gegebenen Zeitpunkt vorbehalten bleiben.

Der Oö. Verwaltungssenat übersieht durchaus nicht, dass damit für die Berufungswerberin erhebliche finanzielle Belastungen einhergehen, welche jedoch gegenüber dem öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit - wie unten noch darzulegen sein wird - nämlich nur "risikogeeignete" Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben.

  1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

§ 24 Abs.3 lautet: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die
Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.....
Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
 
4.1. Gesundheitliche Eignung:
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.
Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2);
 
4.1.1. Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung idF BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002.
 
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel:
 
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche
psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l
(1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

4.2. Einer gemäß § 24 Abs.1 Z2 in Verbindung mit § 8 Abs.3 Z2 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und daher eine amtsärztliche und allenfalls auch fachärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG sind dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar gegenwärtig vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung mit höherer Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist als dies für jeden Menschen zutrifft (vgl. dazu VwGH 18.3.2003, 2002/11/0254 u. 2002/11/0143 und VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337, VwGH 28.6. 2001, 99/11/0243, jeweils mwN).

 

4.2.1. Auf Basis dieser Rechtslage ergeben sich in Verbindung mit den ärztlichen und verkehrspsychologischen Beurteilungen die hier vorgeschriebenen Auflagen aus den Bestimmungen des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz- Gesundheitsverordnung, wobei es jedoch dem Amtsarzt vorbehalten bleiben soll, ob er es im Falle des positiven Verlaufs der Nachweise der Laborparameter und der aufgetragenen Behandlung in der Spezialambulanz vertretbar erachtet, von einer abermaligen psychiatrischen Stellungnahme abzusehen. Diese positive Erwartungshaltung indiziert iwS einen Vertrauensvorschuss an die Berufungswerberin hinsichtlich deren positiven Gestaltung ihres Trinkverhaltens und des Umganges mit sonstigen berauschenden Substanzen während der Zeit der Befristung.

In diesem Zusammenhang muss auf das in diesem Zusammenhang zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgebot die sich aus Mehrfachbegutachtungen ergeben hingewiesen werden (vgl. dazu HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung,
Rz 146). Es ist durchaus denkbar, dass angesichts der jetzt schon guten Laborwerte und eines positiven Verhaltensverlaufes der Berufungswerberin in Verbindung mit der Erfüllung der Auflagen auch der Amtsarzt alleine in der Lage sein wird die gesundheitliche Eignung abschließend zu beurteilen.

In diesem Punkt konnte im Ergebnis der Berufungswerberin gefolgt werden.

Abschließend soll die Berufungswerberin jedoch noch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hingewiesen werden, wonach private und berufliche Umstände - so auch Kostenaspekte die sich aus Untersuchungen ergeben - bei der Entziehung (und daher auch der Einschränkung) der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH
24. August 1999, Zl. 99/11/0166). Dies gilt einerseits mit Blick auf das gesetzliche Ziel einerseits verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen und mit gesundheitlichen Problemen behafteten Lenkern einer entsprechenden begleitenden Kontrolle hinsichtlich ihrer weiterbestehenden Eignung zu unterziehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.
  2. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen; sie wird von der Erstbehörde eingehoben.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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