Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520352/2/Bi/Be

Linz, 02.09.2003

 

 

 VwSen-520352/2/Bi/Be Linz, am 2. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI (FH) P, vertreten durch RA Dr. M, vom 6. August 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 22. Juli 2003, VerkR20-1667-1994, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Aufforderung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 12 Monate herabgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Urfahr-Umgebung am 10. Jänner 1995, VerkR20-1667-1994, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 iVm 3 Abs.1 Z3 und 7 Abs.3 Z12 FSG für die Dauer von 17 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides - diese erfolgte am 24. Juli 2003 - entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich beim zuständigen Gendarmerieposten abzuliefern sei - dieser wurde am 28. Juli 2003 bei der Erstinstanz abgegeben - und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.
Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz sei hinsichtlich der Entziehungsdauer von 17 Monaten ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, insbesondere dahingehend, weshalb die Zeit der Haft in diese Frist nicht eingerechnet werden solle. Die Entziehungsdauer sei zu lang. Er habe eine unbedingte Haftstrafe von 6 Monaten zu verbüßen. Der Erstinstanz sei dies bekannt gewesen und sie sei trotzdem davon ausgegangen, dass er erst nach Ablauf von
23 Monaten, also beinahe zwei Jahren, wieder verkehrszuverlässig sei. Derartige Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit seien jedoch nicht angebracht. Er habe nicht versucht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, und mit den Behörden zusammengearbeitet, insbesondere bei der Verfolgung des unbekannt gebliebenen Hintermannes. Er habe sich schuldig bekannt, mit der Tat auseinandergesetzt und das geschehene Unrecht und seine Schuld eingesehen. Die lange Entziehung der Lenkberechtigung würde den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unverhältnismäßig erschweren und seine berufliche Integration als Softwareentwickler gefährden. Nach VwGH-Judikatur seien die Gesichtspunkte zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit andere als die des Gerichtes bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht. Selbst das Strafgericht vertrete die Auffassung, dass bereits nach einer Haftzeit von sechs Monaten davon auszugehen sei, dass er keine weiteren Straftaten begehen werde. Er beantragt eine angemessene Herabsetzung der Entziehungsdauer.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

In § 7 Abs.3 FSG sind die bestimmten Tatsachen demonstrativ aufgezählt, ua in Z 12 ("eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl.I Nr.112/1997, begangen hat").

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. .... Gemäß Abs.3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Bw mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. April 2003, 22 Hv 40/03b, ua für schuldig erkannt wurde, das Verbrechen nach § 28 Abs.2 und 3, 1. Fall SMG begangen zu haben. Gemäß § 28 Abs.3 SMG wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verhängt, wobei davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden und sechs Monate
(7. Februar 2003 bis 7. August 2003) als unbedingter Teil der Strafe übrigblieben.

Nach den Ausführungen in der Urteilsbegründung war davon auszugehen, dass der Bw ua in zwei Fällen gewerbsmäßig Suchtgift, in einem Fall in einer großen Menge, durch Übergabe an einen verdeckten Ermittler des BMI in Verkehr gesetzt hat und zwar am 17. Jänner 2003 0,6g Kokain (0,41 +/- 0,01 g Kokain HCL Reinsubstanz) und am 7. Februar 2003 ca 200 g Kokain brutto (152 +/- 2,5 g Kokain HCL Reinsubstanz, also mehr als die zehnfache große Menge), sohin das Verbrechen nach § 28 Abs.2 und 3, 1. Fall SMG begangen hat. Seine Verantwortung, er habe sich vom Hintermann "Z" durch dessen frühere Hilfeleistung ihm gegenüber in Bosnien genötigt gefühlt, einen Abnehmer für das von diesem gelieferte Suchtgift zu finden, hat das Gericht als zu wenig stichhaltig erachtet und vielmehr eine professionelle Vorgangsweise bei der Abwicklung solcher Geschäfte angenommen. Insbesondere habe der Bw dem verdeckten Ermittler Folgegeschäfte, auch größere Mengen Kokain zu besseren Preisen, in Aussicht gestellt, wobei sich entgegen der Beschuldigtenverantwortung kein Hinweis gefunden habe, dass diese Geschäfte mit einer anderen Person abgewickelt werden sollten. Der Bw ist aber bereits am Anfang seiner "Tätigkeit" an einen verdeckten Ermittler des BMI geraten, der ihn nach der Übergabe der 200 g Kokain und positivem Schnelltest festnahm. Festgehalten wurde weiters, dass der Bw im Jahr 2002 eine unbekannte Menge Cannabiskraut ankaufte und bis zum Konsum besaß und am 7. Februar 2003 weitere 5 g Kokain brutto besaß (Vergehen nach § 27 Abs.1, 1.und 2. Fall SMG), dass er jedoch selbst nicht
suchtgiftabhängig und insbesondere nicht an Kokain gewöhnt ist, sondern zuletzt im Jahr 2002 Marihuana konsumiert hat.

Das Gericht wertete bei einem Strafrahmen gemäß § 28 Abs.3 SMG von einem bis zu zehn Jahren mildernd das teilweise Geständnis, erschwerend eine Vorstrafe (1999 wegen Raufhandel). Die bedingte Aussetzung von 12 Monaten Freiheitsstrafe wurde als spezialpräventiv ausreichend erachtet, den bislang bei der Suchtgiftüberwachungsstelle unbekannt gebliebenen Bw von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Die Erstinstanz hat für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit entscheidungswesentlich die strafbaren Handlungen des gewerbsmäßigen In-Verkehr-Setzens einer großen Menge Suchtgift (§ 28 Abs.2 und 3 1. Fall SMG) angeführt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Bw hat nach einer Untersuchungshaft von 7. Februar 2003 bis 15. April 2003 am 15. April 2003 die Strafhaft angetreten, die somit am
7. August 2003 endete.

Die Begehung dieser strafbaren Handlungen ist auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils als erwiesen anzusehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig und kann ohne weiteres vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z12 FSG ausgegangen werden.

Im Rahmen der Wertungskriterien des § 7 Abs.5 FSG, die auch für die der Festsetzung der Dauer der Entziehung zugrundeliegende Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, maßgebend sind, war zu bedenken:

Straftaten wie die vorliegende werden typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert. Der Bw hat auch ein Kraftfahrzeug für den Transport des Suchtgiftes und die Übergabe an den verdeckten Ermittler verwendet. Die genannten Tathandlungen sind als sehr verwerflich und sehr gefährlich zu werten, zumal dem Bw die gesundheitsschädigende bzw lebensbedrohliche Wirkung des von ihm in Verkehrs gebrachten Suchtgiftes sehr wohl vorhersehbar war. Das gewerbsmäßige In-Verkehr-Setzen einer so großen Menge Suchtgift lässt auf eine äußerst gefährliche Sinnesart des Täters schließen, die der vom Lenker eines Kraftfahrzeuges zu erwartenden Einstellung gegenüber seinen Mitmenschen und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit und freie Willensbestimmung zuwider läuft. Durch das vom Bw gezeigte strafwürdige Verhalten ist seine persönliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gewährleistet, zumal sich durch das Lenken von Kraftfahrzeugen jedenfalls erleichternde Umstände zur Begehung derartiger Delikte ergeben.

Seit Beendigung der strafbaren Handlungen bzw seiner Verhaftung am 7. Februar 2003 bis zum errechneten Ende der unbedingten Freiheitsstrafe am 7. August 2003 sind sechs Monate vergangen, in denen der Bw in seiner Freizügigkeit eingeschränkt war, sodass seinem Wohlverhalten während dieser Zeit kein wesentliches Gewicht
zukommt. Die Zeit der Haft war auch nicht in die Entziehungszeit (das ist die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit) einzurechnen, zumal allein daraus nicht abgeleitet werden kann, dass sich die äußerst verwerfliche Sinnesart des Bw inzwischen so weit geändert hat, dass er auch unter Alltagsbedingungen in Freiheit keine strafbaren Handlungen begeht. Allein die Gewissheit, dass er bei fehlendem Wohlverhalten die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 12 Monaten tatsächlich absitzen müsste, reicht für die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit nicht aus.

 

Bei der Dauer der Entziehung war aber zu berücksichtigen, dass der Bw schon nach einem knappen Monat an der Begehung weiterer Verbrechen nach dem SMG gehindert wurde - wobei der Umstand, dass er gleich an einen verdeckten Ermittler geriet, Zufall war - und er das Suchtgift nicht an Jugendliche weitergegeben hat. Allerdings war auch zu berücksichtigen, dass er selbst nicht kokainabhängig ist und sein Verhalten auf den Aufbau "dauernder Geschäftsbeziehungen" gerichtet war, wobei er sich keineswegs wie der Laie, als den er sich selbst darstellt, benommen hat. Seine Version vom ehemaligen Freund, dem er glaubte, etwas zu schulden, ohne den Umfang der "Schuldeinlösung" zu begreifen, wurde vom Gericht als unglaubwürdig verworfen und der angebliche Hintermann trotz der "Zusammenarbeit" des Bw nie gefunden. Vielmehr war sein Verhalten auf den Aufbau einer regelmäßigen Einnahmequelle gerichtet, obwohl er bei seiner Ausbildung als Softwareentwickler ein legales gesichertes Einkommen zu erwarten gehabt hätte.

 

Die von der Erstinstanz festgesetzte Entziehungsdauer von 17 Monaten - zu den Überlegungen der Erstinstanz im Hinblick auf deren Rechtfertigung findet sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides kein Hinweis - muss allein aufgrund der Tatsache, dass sich das strafbare Verhalten nicht über einen längeren Zeitraum erstreckt hat - auch wenn die sofortige Verhaftung beim ersten In-Verkehr-Setzen des Suchtgiftes für den Bw nicht vorhersehbar war - als zu lang angesehen werden (vgl VwGH v 20.3.2001, 99/11/0074, v 25.2.2003, 2002/11/0114, v 25.2.2003, 2002/11/0164, v 25.2.2003, 2001/11/0357, ua) und war unter diesem wesentlichen Gesichtspunkt herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzte Entziehungszeit von 12 Monaten kann angesichts der Tatumstände nicht als überhöht, ja muss sogar als erforderlich angesehen werden, da frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart beim Berufungswerber geschlossen werden kann. Haftzeiten sind vom Lauf der Entziehungsdauer auszunehmen, da der Bw während dieser Zeiten wegen mangelnder Freizügigkeit nicht die Gelegenheit hatte, die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit in der Öffentlichkeit unter Beweis zu stellen. Beim Entzug der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um ein Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH v 20.3.2001, 99/11/0074, mit Vorjudikatur, ua). Die
Entziehungszeit beginnt somit mit dem tatsächlichen Haftende zu laufen und endet nach 12 Monaten (voraussichtlich mit 7. August 2004).

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die berufliche Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Es sind jedoch die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf die Person des Bw beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Im übrigen ist davon auszugehen, dass dem Bw, der seinen Führerschein in Österreich erworben hat, schon bei der Begehung der oben angeführten gerichtlich strafbaren Handlungen die sich über die gerichtliche Bestrafung hinaus daraus ergebenden Konsequenzen und Folgen bewusst und bekannt waren bzw gewesen sein mussten und ihn dies dennoch nicht vom strafbaren Tun abgehalten hat.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen; sie wird von der Erstbehörde eingehoben.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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