Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103704/4/Br

Linz, 15.05.1996

VwSen-103704/4/Br Linz, am 15. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. März 1996, Zl. VerkR96-654-1995-Ja, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 49 Abs.1 § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Februar 1996, Zl.VerkR96-654-1995, eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese wurde von ihm am 27. Februar 1996 eigenhändig übernommen und wurde damit mit diesem Datum zugestellt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 22. März 1996 durch protokollarisches Anbringen Einspruch erhoben.

Angeblich hat in diesem Zusammenhang bereits vorher ein Telefonat mit einem Beamten der Erstbehörde stattgefunden, wobei dem Berufungswerber mitgeteilt worden sein soll, daß er in der Angelegenheit dieser Strafverfügung zu einem später liegenden Zeitpunkt zur Behörde kommen könne.

1.2. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch gegen die bezeichnete Strafverfügung in Entsprechung der Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Strafverfügung enthielt eine dem Gesetz entsprechende vollständige Rechtsmittelbelehrung.

1.3. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, daß die Strafverfügung dem Berufungswerber zu dem obgenannten Zeitpunkt zugestellt worden sei und daher bis spätestens 12.

März 1996 der Post zur Beförderung übergeben oder bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingereicht werden hätte müssen. Der Einspruch sei jedoch erst am 22. März 1996 in niederschriftlicher Form bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt angebracht worden.

2. Gegen diesen Bescheid, dem Berufungswerber am 29. März 1996 zugestellt, erhob er binnen offener Frist Berufung und bringt darin ausschließlich Inhaltliches zum Tatvorwurf vor.

Außerdem wird die verhängte Strafe als zu hoch gerügt. Die Gründe der Verspätung habe er anläßlich seines Einspruchanbringens der Behörde gegenüber erklärt.

2.1. Zumal sich hier die Berufung nur auf die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage reduziert bzw. sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Auf das dem Berufungswerber vom 2. Mai 1996 übermittelte schriftliche Parteiengehör [dem Berufungswerber zugestellt am 6. Mai 1996, unabhängigen Verwaltungssenat], worin ihm die voraussichtliche Abweisung der Berufung gemäß der Aktenlage zur Kenntnis gebracht wurde, hat er wohl fernmündlich, jedoch bis dato nicht schriftlich reagiert.

Die ihm hiefür eröffnete Frist war mit einer Woche bestimmt.

3.1. Dem Berufungswerber wurde im Zuge dieses Ferngespräches die Rechtslage erörtert, wobei er andeutete, daß er allenfalls diese Berufung zurückziehen werde.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.......Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete angesichts der persönlichen Übernahme der Strafverfügung am 27. Februar 1996 die Einspruchsfrist - wie die Erstbehörde zutreffend ausführte mit Ablauf des 12. März 1996. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Der Berufungswerber kann sich nicht mit Erfolg auf ein Telefonat und Terminnennung mit einem Beamten der Erstbehörde im Hinblick auf eine damit kundgetane Absicht einer Einspruchserhebung berufen. Mit einem Telefonat konnte einerseits weder die Frist erstreckt werden noch konnte dieses als Anbringen des Einspruches gewertet werden.

Diesbezüglich ist der Einspruchs- bzw. Berufungswerber auf die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung zu verweisen. Ein ihm allenfalls unterlaufener Rechtsirrtum ist angesichts der Klarheit der Rechtsmittelbelehrung jedenfalls nicht entschuldbar.

4.2. Dem Zurückweisungsbescheid vermag sohin nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gesetzlich verpflichtet gewesen, der Berufung den Erfolg zu versagen.

Eine Entscheidung in der Sache selbst ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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