Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520358/2/Kof/He

Linz, 25.08.2003

 

 VwSen-520358/2/Kof/He Linz, am 25. August 2003

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W. M. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.7.2003, Fe-851/2003 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.7.2003, Fe-851/2003 behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG;

§ 26 Abs.3 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der nunmehrige Berufungswerber lenkte am 10.4.2002 um 09.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der Autobahn, Strkm. 24,300 im Gemeindegebiet von P.

An dieser Straßenstelle hielt er eine Geschwindigkeit von 190 km/h ein und überschritt dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit (130 km/h) um 60 km/h.

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 27.5.2003, Zl. 3-7921-02 über den nunmehrigen Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Der nunmehrige Berufungswerber hat somit eine "bestimmte Tatsache" iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht und es ist ihm gemäß § 26 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt jedoch ein Delikt iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist; VwGH vom 24.4.2001, 99/11/0210 mit Vorjudikatur u.a.

Da zwischen dem Zeitpunkt der Tat (10.4.2002) und der Einleitung des Entziehungsverfahrens (30.7.2003) ein Zeitraum von mehr als einem Jahr verstrichen ist, war der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler
 
 

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