Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520359/2/Kof/He

Linz, 25.08.2003

 

 VwSen-520359/2/Kof/He Linz, am 25. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau Mag. E. M. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.5.2003, Fe-451/2003 betreffend Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.5.2003, Fe-451/2003 behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG;

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) lenkte am 14.4.2003 um 10.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in L. (stadtauswärts).

Zu diesem Zeitpunkt wurde aufgrund von Bauarbeiten der gesamte Verkehr der K. sowohl stadteinwärts, als auch stadtauswärts über die B. umgeleitet.

Dabei verursachte die Bw einen Verkehrsstau, wobei sie offenbar nicht in der Lage war, ohne "fremde Hilfe" weiter zu fahren.

Erst nachdem ein Polizeibeamter die Bw auf einen freien Parkplatz eingewiesen hatte, konnte sich dieser Verkehrsstau auflösen.

Die Bw gab nach Befragung an, dass die Verkehrssituation "zu unübersichtlich gewesen sei", sodass der Verdacht besteht bzw. bestand, sie sei mit bzw. in der damaligen Verkehrssituation überfordert gewesen.

Die erstinstanzliche Behörde hat daraufhin die Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG beizubringen.

Die Bw bringt vor, dass sie keinerlei Übertretung der Straßenverkehrsordnung begangen habe. Vielmehr sei die Verkehrssituation durch einen ESG-Bus hervorgerufen worden, welcher zum Einbiegen auch "ihre" Fahrbahnseite benötigt hätte.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Es trifft zu, dass gegen die Bw wegen des oben angeführten Vorfalles keine Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung (insbesondere eine solche nach StVO) erhoben wurde; siehe Stellungnahme der B. L.

Es mag auch zutreffen, dass die Bw mit der damaligen Verkehrssituation überfordert gewesen ist. Dadurch bestehen jedoch keine Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

Ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges betreffend die Bewältigung einer Verkehrssituation offenkundig schwerwiegend überfordert, so liegen allenfalls Bedenken hinsichtlich seiner fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor; VwGH vom 23.2.1993, 92/11/0196.

Da bei der nunmehrigen Berufungswerberin keine Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorliegen, war der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen, sie werden von der Erstbehörde eingehoben.

 

Mag. Kofler

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