Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520364/2/Zo/Pe

Linz, 17.09.2003

 

 

 VwSen-520364/2/Zo/Pe Linz, am 17. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn KH, vom 18.8.2003 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 11.8.2003, Zl. FE-1627/2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Entzugsdauer auf vier Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (das ist vom 14.8.2003 bis 14.12.2003) herabgesetzt.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG; §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z10 und Abs.4, 24 Abs.1 und 25 Abs.1 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit Bescheid vom 11.8.2003 dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 14.8.2003) entzogen. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 6.12.2002 mit Händen und Füßen auf Sicherheitswachebeamte eingeschlagen habe, um eine Amtshandlung zu verhindern, diese dabei vorsätzlich am Körper verletzte, sie beleidigte sowie die Sicherheitswachebeamten und deren Familien mit dem Tod bedrohte und weiters dem Amtsarzt tätlich angegriffen habe. Dieser Sachverhalt stehe aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes Linz vom 16.5.2003, Zl. 26 Hv 6/03 bindend fest und bewirke die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers für die Dauer von sechs Monaten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, wobei der Berufungswerber ausführt, dass er seit 1996 den Führerschein habe und seither noch nie einen Unfall hatte oder sonst durch auffälliges Verhalten im Straßenverkehr aufgefallen sei. Er sei kein gewalttätiger Mensch und der Zwischenfall im Dezember 2002 sei nur deshalb eskaliert, weil er bei der Festnahme das Gefühl gehabt hätte, keine Luft mehr zu bekommen. Dieser Vorfall habe keine Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr, weil es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt habe und das erste Mal gewesen sei. Derartiges würde auch nicht wieder vorkommen. Er habe jetzt endlich eine Arbeit gefunden, für welche er den Führerschein dringend benötige.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 67a Abs.1 AVG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist auch nicht erforderlich, weil sich der Sachverhalt zur Gänze aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Demnach hat der Berufungswerber am 6.12.2002 in Linz mit Händen und Füßen auf zwei Sicherheitswachebeamte eingeschlagen, einem von ihnen einen Stoß gegen die Brust versetzt und ihn mit Händen und Füßen getreten, weiters hat er geäußert, er werde die Polizisten umbringen und er hat einen Sicherheitswachebeamten in den kleinen Finger der rechten Hand gebissen. Dadurch hat der Berufungswerber versucht, die Sicherheitswachebeamten an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme, zu hindern. Der Berufungswerber hat weiters eine dritte Person durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen das Gesicht verletzt, wobei es zu einer Rissquetschwunde an der Oberlippe kam. Weiters hat er die beiden Sicherheitswachebeamten durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familien töten, gefährlich bedroht und letztlich während der Untersuchung auf den Amtsarzt eingetreten und somit einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen. Der Berufungswerber hat dadurch das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, eine schwere Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1, 84 Abs.1 Z1 StGB sowie eine weitere Körperverletzung nach § 83 Abs.2 StGB, das Vergehen der gefährlichen Drohung sowie des tätlichen Angriffes auf einen Beamten begangen. Er wurde deshalb zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

 

Aufgrund des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Linz vom 16.5.2003, 26 Hv 6/03, ist dieser Sachverhalt als erwiesen anzusehen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2. Das Verhalten des Berufungswerbers begründet jedenfalls seine Verkehrsunzuverlässigkeit. Wie die Erstbehörde zutreffend ausgeführt hat, treten im Straßenverkehr immer wieder Situationen auf, die Ruhe und Besonnenheit verlangen. Bei der Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass dieser zwei verschiedene Personen verletzt hat, zwei Sicherheitswachebeamte an einer rechtmäßigen Amtshandlung hindern wollte und diese auch noch gefährlich bedrohte und in weiterer Folge und zwar 45 Minuten nach seiner Festnahme den Polizeiarzt tätlich angegriffen hat. Aus diesem massiv aggressiven Verhalten ist zu schließen, dass der Berufungswerber auch zum jetzigen Zeitpunkt (also ca. 9 1/2 Monate nach dem Vorfall) die Verkehrszuverlässigkeit noch nicht wiedererlangt hat.

 

Nach der von der Erstbehörde festgesetzten Entzugsdauer würde der Beschwerdeführer insgesamt ca. 14 Monate als verkehrsunzuverlässig gelten. Dies erscheint überhöht, weil es sich aktenkundig um ein einmaliges Fehlverhalten handelt und der Berufungswerber weder gerichtlich noch verwaltungsbehördlich negative Vormerkungen aufweist. Auch nach dem gegenständlichen Vorfall hat sich der Berufungswerber wohlverhalten. Diesem Wohlverhalten kommt zwar nur eingeschränkte Bedeutung zugute, weil der Berufungswerber von dem gegen ihn eingeleiteten Entzugsverfahren wusste, dennoch konnte die Entzugsdauer herabgesetzt werden, wobei es nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates jedenfalls der nunmehr festgelegten Dauer von vier Monaten bedarf, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt.

 

5.3. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung durch die Erstinstanz erfolgten zu Recht, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs.3 FSG bzw. des § 64 Abs.2 AVG vorgelegen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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