Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520369/2/Fra/Ka

Linz, 22.09.2003

 

 

 VwSen-520369/2/Fra/Ka Linz, am 22. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP, gegen Punkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.7.2003, VerkR21-771-2003, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Die gemäß Punkt 3 des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung, dass sich der Berufungswerber innerhalb der Entziehungsdauer amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen hat, wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG; § 24 Abs.3 FSG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angefochtenen Bescheid unter Punkt 1 dem Berufungswerber (Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 11.10.2000 unter der Zahl VR20-4607-2000/LL für die Klassen Av, A, B, C, C1, F und G erteilte Lenkberechtigung entzogen. Unter Punkt 2 wurde ausgesprochen, dass dem Bw die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet ab 4.12.2002 (Führerscheinabnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Unter Punkt 3 wurde angeordnet, dass sich der Bw zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einem Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer) zu unterziehen hat. Weiters wurde er aufgefordert, sich innerhalb der Entziehungsdauer amtsärztlich untersuchen zu lassen und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen. Zudem wurde festgestellt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet. Unter Punkt 4 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Bw laut Anzeige vom 13.11.2002 des GP Bad Hall und der Anzeige des GP Neuhofen a.d.Kr. vom 30.10.2002 am 29.10.2002 um 21.30 Uhr im Ortsgebiet von Rohr auf der Bundesstraße 139 aus Richtung Bad Hall kommend in Richtung Neuhofen a.d.Kr. bei Strkm.31,170 das Fahrzeug, PKW, Kz.: auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhang wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten hat. Der bei ihm gemessene Alkoholisierungsgrad ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l. In diesem Zusammenhang hat der Bw einen Verkehrsunfall mit Personenschaden und anschließender Fahrerflucht verursacht. Aus der Anzeige gehe hervor, dass er mit vermutlich überhöhter Geschwindigkeit den Bahnübergang Rohr (Bahnkörper der Selztalbahn) übersetzte, unmittelbar nach dem Bahnübergang im Bereich der do. Fahrbahnkuppe von der Fahrbahn "abgehebt habe" und er in der Folge gegen die links der Fahrbahn verlaufenden Randsteine gestoßen sei. Anschließend sei er über den dort links verlaufenden Gehsteig gefahren, habe sein Fahrzeug in der Folge wieder auf die Fahrbahn manövriert und sei dabei gegen einen entgegenkommenden PKW gestoßen. Die Insassen des entgegenkommenden PKW´s seien bei dem Zusammenstoß verletzt worden. Während der Lenker des anderen PKW´s unmittelbar nach dem Zusammenstoß sein Fahrzeug angehalten habe, sei er mit dem erheblich beschädigten Fahrzeug geflüchtet, ohne sich mit dem Zweitbeteiligten ins Einvernehmen zu setzen bzw ohne unnötigen Aufschub die Anzeige bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erstatten.

 

Der Bw bestreitet diesen Sachverhalt nicht.

 

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass sich der Bw innerhalb von drei Jahren zum zweiten Male wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten habe (letzter Führerscheinentzug: 3 Monate ab 10.7.2000). Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der beim Bw festzustellenden Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten sowie aufgrund wiederholter Begehung von Alkoholdelikten eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen gewesen sei, um seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Gestützt wird diese Anordnung auf § 24 Abs.3 FSG.

 

Der Bw gesteht zu, dass ihm die Lenkberechtigung vor drei Jahren wegen eines Alkoholdeliktes nach § 26 Abs.1 Z3 FSG für die Dauer von drei Monaten (ab 10.7.2000) entzogen worden ist. Gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet der Bw ein, dass der Umstand, dass bei dem in Rede stehenden Vorfall vom 29.10.2002 wiederum eine Alkoholisierung im Sinne des § 99 Abs.1a StVO 1960 im Ausmaß von 0,72 mg/l AAG bestanden habe, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht notwendig mache. Wenn die belangte Behörde von einer Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten ausgehe, so sei diese Feststellung darauf zu reduzieren, dass er im Sinne der Bescheidbegründung zwei Mal ein derartiges Alkoholdelikt zu verantworten hatte. Bei der von der belangten Behörde diagnostizierten Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten werde die Frage der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angesprochen, welche im Sinne des § 17 Abs.1 Z2 FSG-GV dann nicht mehr vorliege, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung drei Mal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 bestraft worden ist. Die Voraussetzungen für die Annahme einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegen nach Auffassung des Bw nicht vor, weswegen er den Antrag stelle, seiner Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im bekämpften Umfang aufzuheben.

 

2.2. Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsycho-logischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs.2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisches auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1.) auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.) auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

 

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung drei Mal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

Im vorliegenden Fall wurde dem Bw die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes nach § 26 Abs.1 Z3 FSG für die Dauer von drei Monaten ab 10.7.2000 entzogen. Am 29.10.2002 hat der Bw laut Anzeige des GP Neuhofen/Kr. vom 30.10.2002 wiederum eine Übertretung nach § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen. Im Grunde der Bestimmung des § 24 Abs.3 erster Satz FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Die Voraussetzungen des § 17 Abs.1 2. Satz FSG-GV, wonach zwingend eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu verlangen ist, die wiederum ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.2 FSG voraussetzt, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass es beim Bw zur Bereitschaft an der Verkehrsanpassung mangelt, ist sohin im Sinne dieser Bestimmung nicht zwingend. Nach § 24 Abs.3 erster Satz FSG ist es zulässig, anlässlich der Entziehung auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung vorzuschreiben, wobei auch eindeutig klargestellt wird, dass im Rahmen jedes amtsärztlichen Gutachtens auch die Beibringung einer fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden kann. Der Behörde ist hiezu Ermessen eingeräumt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt in Übereinstimmung mit dem Bw auf den konkreten Einzelfall bezogen die Auffassung, dass unter Zugrundelegung des oa Sachverhaltes vor dem Hintergrund der zitierten Rechtslage von der amtsärztlichen Untersuchung und der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (noch) abgesehen werden kann, weil durch die beiden o.a. Vorfälle in einem Zeitraum von rd. 3 Jahren die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht ausreichend indiziert ist. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Dr. F r a g n e r

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