Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520370/2/Ki/An

Linz, 02.09.2003

 

 

 VwSen-520370/2/Ki/An Linz, am 2. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, F, P, vom 20.7.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.7.2003, VerkR21-712-2002/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 14.7.2003, VerkR21-712-2002/LL, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen.

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.1.2003, Zl. VerkR21-712-2002/LL, der Berufungswerber aufgefordert wurde, binnen vier Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz 1991 - FSG (gesundheitliche Eignung) beizubringen, dieser Bescheid sei am 5.3.2003 in Rechtskraft erwachsen, der Berufungswerber habe dieser Aufforderung keine Folge geleistet.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 20.7.2003 Berufung erhoben, er begründet diese Berufung damit, dass am 17.7.2003 eine Untersuchung stattgefunden habe, laut Auskunft des Arztes würde das Gutachten in cirka 14 Tagen an die zuständige Behörde weitergeleitet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Mit Bescheid vom 29.1.2003, VerkR21-712-2002/LL, wurde der Berufungswerber aufgefordert, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen, die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde aberkannt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, dennoch ist der Berufungswerber der Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens ausschließlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.7.2003, VerkR21-712-2002/LL, mit welchem dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG entzogen wurde, ist.

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung zu entziehen.

 

Es bleibt unbestritten, dass an den Berufungswerber wegen Bedenken seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die bescheidmäßige Aufforderung ergangen ist, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen und dass diese Aufforderung rechtskräftig wurde.

 

Nachdem der Berufungswerber dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hatte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß der obzitierten Bestimmung des § 24 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens zu entziehen.

 

Der Berufungswerber wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Bezüglich Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer allfälligen gesundheitlichen Nichteignung hat die Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) ein gesondertes Entziehungsverfahren durchzuführen.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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