Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520371/2/Fra/Ka

Linz, 17.09.2003

 

 

 VwSen-520371/2/Fra/Ka Linz, am 17. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Mag. AB, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.8.2003, FE-940/2003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird als rechtmäßig bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG und § 67a Abs.1 AVG; § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 4.8.1988 unter der Zahl F2317/88, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 zu gelten, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war - besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Absätzen 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

2.2. Die belangte Behörde ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Bw laut rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 7.5.2003 unter der Zl. 30506/369-3816-2003 am 25.3.2003 um 19.05 Uhr in Zederhaus, auf der A10, bei Strkm.97,166 das Kraftfahrzeug mit Kz.: gelenkt und die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten hat. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt und die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten berücksichtigt worden.

2.3. Der Bw bemängelt im Wesentlichen, dass keine Wertung der oa Tatsache im Sinne des § 7 Abs.4 FSG vorgenommen worden sei. Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Dauer der Entziehung mit einer feststehenden Zeitspanne normiert ist (zu denen auch bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs.3 Z4 FSG zählen) zu unterbleiben hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2000, Zl. 99/11/0357, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Bw wurde laut Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 7.5.2003, Zl. 30506/369-3816-2003, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 bestraft, weil er als Lenker des PKW´s, am 25.3.2003 um 19.05 Uhr in Zederhaus, auf der A10, bei Strkm.97.166, Krottendorf, Richtung Villach, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Dies ergibt sich aus der Aktenlage. Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses bzw einer rechtskräftigen Strafverfügung bezieht sich lediglich auf den Umstand, dass der Bw eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht aber keine solche Bindungswirkung (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 12.4.1999, Zl. 98/11/0233, mwN). Die Geschwindigkeitsfeststellung ist aufgrund der Anzeige des LGK´s Salzburg vom 10.4.2003 mittels Radargerät des Typs MUVR 6FA 1984 festgestellt worden, wobei von der gemessenen Geschwindigkeit entsprechend den Verwendungsbestimmungen 5 % abgezogen wurden, sodass anstelle der gemessenen Geschwindigkeit von 163 km/h unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 5 % eine Geschwindigkeit von 154 km/h zur Last gelegt wurde. Der Bw hat nichts Konkretes vorgebracht, was gegen die korrekte Messung des Radargerätes sprechen könnte. Es ist ständige Rechtsprechung des VwGH, dass eine Radarmessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Beruht die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Radarmessung, so müssen hinsichtlich der Richtigkeit für die Behörde keine Bedenken bestehen, wenn sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht darauf berufen hat, dass das verwendete Radargerät nicht funktionstüchtig gewesen oder aus bestimmten konkreten Gründen die Messung nicht einwandfrei erfolgt sei und hiefür nach der Aktenlage auch kein Anhaltspunkt besteht. Der Beschuldigte hätte zur Widerlegung des Ergebnisses der Radarmessung konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzuzeigen gehabt. Ein derartiges Vorbringen hat der Bw nicht erstattet. Mangels Bestreitung des Ausmaßes der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung sowie mangels eines konkreten Berufungsvorbringens, welches geeignet gewesen wäre, Zweifel an der korrekten Messung der Geschwindigkeit entstehen zu lassen, ist sohin die Entziehung der Lenkberechtigung in dem durch § 26 Abs.3 FSG normierten Ausmaß durch den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig festzustellen.

Dem Antrag des Bw, den Führerscheinentzug nach selbständiger Auswahl antreten zu können, kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht näher getreten werden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 

Dr. F r a g n e r

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