Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520373/2/Kei/Sta

Linz, 20.11.2003

 

 

 VwSen-520373/2/Kei/Sta Linz, am 20. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, vertreten durch die B - Z Rechtsanwälte GmbH, Mstraße, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. August 2003, Zl. Fe-725/2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom
17. Juni 2003, Zl. FE-725/2003, lautet:

"Die Bundespolizeidirektion Linz

x entzieht die von der BPD Linz am 20.8.1999 unter Zl. F 1859/99 für die Klassen B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten gerechnet ab 15.6.2003.

x verbietet ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 4 Monaten ab 15.6.2003.

xordnet die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstyps an:

xNachschulung für alkoholauffällige Lenker.

Die Nachschulung ist spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu
absolvieren.

x Der Mopedausweis, ausgestellt von ÖAMTC, am 9.1.1998, unter der Nummer 225259 ist unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 29, 32 FSG; 57 AVG".

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde eine Vorstellung erhoben.

 

3. Der Spruch des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. August 2003,
Zl. Fe-725/2003, lautet:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG wird der Mandatsbescheid vom 17.6.2003 vollinhaltlich bestätigt.

Einer Berufung wird gem. § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt."

 

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Berufung erhoben.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der ausführlichen Berufung im Wesentlichen vor:

Warum im gegenständlichen Fall nicht mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und nicht nachvollziehbar. Eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgte nicht.

Der Berufungswerber hat das Fahrzeug im Glauben, nicht mehr alkoholisiert zu sein, in Betrieb genommen. Ein Bewusstsein der Alkoholisierung war nicht vorhanden. Der Irrtum über die Restalkoholisierung resultiert aus einer Fehleinschätzung.

Der Berufungswerber lenkte das Fahrzeug um acht Uhr morgens an einem Sonntag (15.6.2003); also zu einem Zeitpunkt mit gewöhnlichermaßen äußerst geringem Verkehrsaufkommen.

Der Berufungswerber beantragte, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und die Dauer des Verbotes des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges auf drei Monate, gerechnet ab 15. Juni 2003, reduziert wird.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. August 2003, Zl. FE-725/2003, Einsicht genommen.

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 3 Abs.2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigen Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

6.2. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist Folgendes zu entnehmen:

 

Der Bw lenkte am 15. Juni 2003 um ca. 0808 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen L in Linz auf der A von der Autobahnauffahrt Ustraße Richtung Norden bis zum Abstellort am Beschleunigungsstreifen Rampe 2, km 0,2 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Im Bereich bei der Autobahnauffahrt Ustraße fuhr der Bw auf einen Randstein und dabei wurde eine Felge und ein Reifen des Autos, das der Bw lenkte, beschädigt. Bei der Fahrt vor diesem Unfall fuhr der Bw mit zu hoher Geschwindigkeit und die Fahrbahn war bei dieser Fahrt nass. Dann fuhr der Bw bis zum Bereich Beschleunigungsstreifen Rampe 2 km 0,2. Mit dem Dienstkraftfahrzeug kamen dann die beiden Polizeibediensteten RI F S und RI G S zu diesem Bereich und der Bw wurde - Alkoholisierungssymptome beim Bw sind vorgelegen - zu einem Alkotest aufgefordert.

Am 15. Juni 2003 erfolgte eine Untersuchung der Atemluft des Bw auf Alkoholgehalt, die folgende Werte ergab: 0,75 mg/l um 0830 Uhr und 0,75 mg/l um 0831 Uhr.

Dem Bw wurde daraufhin der Führerschein vorläufig abgenommen.

Durch den Oö. Verwaltungssenat wurde von einem Wert von 0,75 mg/l Atemluft-Alkoholgehalt ausgegangen.

 

Da im gegenständlichen Zusammenhang der Bw einen Verkehrsunfall verschuldet hat, war - in Entsprechung der Bestimmung des § 26 Abs.1 Z.2 FSG - eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Zu Ungunsten des Bw wird berücksichtigt:

Das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich.

 

Zu Gunsten des Bw wird berücksichtigt:

Der Oö. Verwaltungssenat geht - mangels gegenteiliger Hinweise im Verwaltungsakt - davon aus, dass das Verkehrsaufkommen gering war - insbesondere bedingt durch die Zeit der Fahrt (Sonntag in der Früh).

Die Folgen des gegenständlichen Unfalles sind geringfügig. Es liegt kein Hinweis dahingehend vor, dass keine günstige Prognose für den Bw (Student der Rechtswissenschaften, Unbescholtenheit) vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass dahingehend, dass sich der Bw künftig im Straßenverkehr wohlverhalten wird, eine günstige Prognose vorliegt.

 

Insgesamt ist eine Entziehungsdauer von 4 Monaten angemessen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger

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