Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520374/3/Kof/He

Linz, 08.01.2004

 

 

 VwSen-520374/3/Kof/He Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392
 
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2003, VerkR21-588-2003, Punkte 1. bis 3. wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 7.1.2004 zu Recht erkannt.

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer

auf 17 Monate, vom 25. August 2002 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 25. Jänner 2004 herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

§ 32 Abs.1 Z1 FSG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 25 Abs.3,3 Abs.2, 32 Abs.1, 8 und 24 Abs.3 FSG

 

Weiters wurde einer allfällig eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die Berufung vom 21.8.2003 eingebracht.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 7.1.2004 wurde die Berufung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Zeit, für welche keine Lenkberechtigung erteilt werden darf sowie des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen eingeschränkt und eine Entzugsdauer bzw. Verbotsdauer von 17 Monaten beantragt.

 

Somit ist der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw lenkte am 24.8.2002 um 17.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr im Gemeindegebiet von Traun. Anlässlich einer Alkoholkontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche - nach Abzug des glaubhaft gemachten Nachtrunkes - einen Atemluftalkoholgehalt von 0,72 mg/l ergeben hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 4.8.2003. VerkR-96-19423-2002 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw lenkte am 25.8.2002 um 20.33 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr im Gemeindegebiet von Traun.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von 1,28 mg/l ergeben hat.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 4.8.2003, VerkR96-19072-2002 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch diesbezügliche Zurückziehung der Berufung -- hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 7.10.2003, VwSen-109224/7 das Strafausmaß (von 1.500 Euro auf 1.200 Euro) herabgesetzt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnis vom 8.8.2002, 2001/11/0210 mit Vorjudikatur uva.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnis v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern; VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

 

Betreffend die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.1.2002, 2001/11/0401 zu verweisen:

Der dortige Beschwerdeführer hat innerhalb von etwas mehr als zwei Jahren zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entzugsdauer von 15 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Vergleichsweise dazu hat der Bw innerhalb von zwei Tagen (24.8.2002 und 25.8.2002) zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen.

 

Es ist daher eine etwas höhere Entzugsdauer als im o.a. VwGH-Erkenntnis vom 22.1.2002 festzusetzen.

 

Im Hinblick auf die zitierte VwGH-Rechtssprechung wird daher die Entzugsdauer bzw. Verbotsdauer mit 17 Monate, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines festgelegt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

 

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen

 

 

Mag. Kofler

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