Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520377/9/Ki/An

Linz, 05.11.2003

 

 

 VwSen-520377/9/Ki/An Linz, am 5. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des W S, H Straße, P, vom 13.4.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.2.2003, VerkR21-15102-2002, sowie vom 17.8.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.5.2003, VerkR21-291-2003/LL, betreffend Aufforderung nach dem Führerscheingesetz 1967, zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.2.2003, VerkR21-15102-2002, wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ersatzlos behoben.

Die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.5.2003, VerkR21-291-2003/LL, wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 
Rechtsgrundlage:

§§ 3, 63 Abs.5, 66 Abs.4 und 67a AVG; § 24 Abs.4 FSG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Berufungswerber mit Bescheid vom 4.2.2003, VerkR21-15102-2002, aufgefordert, innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Bescheides einen für die Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen internen Facharztbefund zu erbringen. Dieser Bescheid wurde zunächst am 6.2.2003 beim Postamt 4742 Pram hinterlegt, wegen Nichtbehebung jedoch an die Behörde zurückgeschickt. Letztlich konnte der Bescheid am 9.4.2003 persönlich dem Berufungswerber zugestellt werden.

 

Auf einen Verspätungsvorhalt hin rechtfertigte sich der Berufungswerber glaubhaft, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung am 9.4.2003 war Herr S nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wohnhaft. Da der betreffende Bescheid erst durch die Zustellung an den Adressaten Rechtswirkungen entfaltet, die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr örtlich zuständig war, musste der Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben werden.

 

2. Mit Bescheid vom 26.5.2003, VerkR21-291-2003/LL, wurde der Berufungswerber dann von der durch seinen Wohnsitz zuständigen Behörde, Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen und es wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde laut Postrückschein ab 2.6.2003 beim Postamt P zur Abholung bereitgehalten, vom Rechtmittelwerber jedoch nicht behoben.

 

Letztlich wurde dieser Bescheid dann am 5.8.2003 von Gendarmeriebeamten dem Berufungswerber übergeben, worauf dieser mit Schreiben vom 17.8.2003 dagegen Berufung erhoben hat.

 

Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und es wurde damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Die Berufungsbehörde hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt eine Hinterlegung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie zur Abholung bereit gehalten wird, als zugestellt.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein beim Postamt 4061 Pasching hinterlegt und ab 2.6.2003 zur Abholung bereit gehalten. Er gilt daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt und es begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen, diese endete sohin am 16.6.2003. Tatsächlich wurde die Berufung jedoch erst trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 19.8.2003 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Auf einen Verspätungsvorhalt hin führte der Berufungswerber im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bescheid aus, dass er keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten habe, es seien im Haus schon mehrere Poststücke abhanden gekommen.

 

Auf dem RSb-Abschnitt betreffend die Zustellung findet sich jedoch ein Vermerk des Zustellers, dass die Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach eingelegt wurde. Dieser Postrückschein stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG dar und es begründet dieser somit den vollen Beweis dessen, was darin erklärt worden ist. Einen Gegenbeweis hat der Rechtsmittelwerber nicht erbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid durch die Hinterlegung als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. K i s c h

 
 

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