Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520381/7/Zo/Pe

Linz, 22.10.2003

 

 

 VwSen-520381/7/Zo/Pe Linz, am 22. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des WH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. JH, vom 25.8.2003, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 8.8.2003, VerkR21-44-2003-Mg/Eis, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Vorschreibung begleitender Maßnahmen, eines Lenkverbotes gemäß § 32 FSG und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.10.2003 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Zeit, für welche dem Berufungswerber keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf wird mit 1.6.2004 festgesetzt.

 

Weiters wird dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen ebenfalls bis mindestens 1.6.2004 ausdrücklich verboten.

 

Die Anordnung, dass der Berufungswerber vor Erteilung einer neuen Lenkberechtigung eine praktische Fahrprüfung positiv absolvieren muss, entfällt.

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a und 67d AVG; §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1 und Abs.4, §§ 24 Abs.1 und Abs.3, 25 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat mit Bescheid vom 8.8.2003 die Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Mandatsbescheid vom 23.4.2003, VerkR21-44-2003, abgewiesen und diesen vollinhaltlich bestätigt. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem angeführten Mandatsbescheid vom 23.4.2003 hat der Bezirkshauptmann von Eferding dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F bis zum 3.3.2004 (Ablauf der Befristung) entzogen und festgelegt, dass ihm bis zum Ablauf des 1.10.2005 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde angeordnet, dass der Berufungswerber seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch ein auf "geeignet" oder "bedingt geeignet" lautendes amtärztliches Gutachten sowie die positive Absolvierung eines Verkehrspsychotestes nachzuweisen, eine Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren und eine praktische Fahrprüfung positiv abzulegen hat. Darüber hinaus wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Absolvierung einer Nachschulung, positiver Absolvierung eines Verkehrspsychotestes und Beibringung eines auf "geeignet" oder "bedingt geeignet" lautenden amtsärztlichen Gutachtens, jedoch bis mindestens 1.10.2005 ausdrücklich verboten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber ausführt, dass er zwar am 15.3.2003 um 9.28 Uhr seinen in Traun vor dem Haus Kremstalstraße in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,06 mg/l) in Betrieb genommen hat, dass er bei diesem Vorfall jedoch schlafend auf dem Fahrersitz vorgefunden wurde. Er habe zu keiner Zeit beabsichtigt, seinen Pkw tatsächlich zu lenken und die Inbetriebnahme habe einzig den Zweck gehabt, die Heizung zu aktivieren, um aufgrund der kalten Märztemperaturen nicht zu frieren. Er habe bereits um 7.00 Uhr seine Ehegattin angerufen und diese gebeten, ihn vom gegenständlichen Parkplatz abzuholen. Weiters sei er der irrigen Meinung gewesen, dass das bloße Starten des Motors ohne Lenkabsicht nicht strafbar sei und auf dem als Privatparkplatz ausgewiesenen Parkplatz die StVO nicht anwendbar sei. Er habe zu keiner Zeit beabsichtigt, sein Fahrzeug tatsächlich zu lenken. Weiters ergebe sich aus der Stellungnahme des Gendarmeriepostens Eferding, dass der Berufungswerber mit Ausnahme des gegenständlichen Vorfalles als verkehrszuverlässig anzusehen sei. Sein Verhalten sei weder gefährlich noch verwerflich oder gar rücksichtslos gewesen, weshalb bei richtiger Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG eine Entzugsdauer von maximal zwölf Monaten gerechtfertigt sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10.2003, bei welcher der Berufungswerber und die Erstbehörde gehört wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde im Jahr 1990 von Februar bis Oktober die Lenkberechtigung für acht Monate entzogen, von Juli 1991 bis Oktober 1992 für 15 Monate. Der dritte Führerscheinentzug erfolgte im September 1995 für die Dauer von zwei Jahren, wobei es letztlich erst im Mai 1998 zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung kam. Bereits im September 1998 erfolgte der vierte Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 28 Monaten bis Jänner 2001. Während dieser Entzugsdauer hat der Berufungswerber seinen Pkw trotz der entzogenen Lenkberechtigung gelenkt und wurde beim Diebstahl von Europaletten betreten. Aus diesem Grund wurde ihm die Lenkberechtigung erst acht Monate später, dh im September 2001, wiedererteilt. Allen vier vorherigen Entzügen lagen jeweils Alkoholdelikte zugrunde. Am 15.3.2003 kam es zum nunmehr vorliegenden neuerlichen Alkoholdelikt. Der Berufungswerber hat damals die Nacht von Freitag auf Samstag mit Arbeitskollegen in mehreren Lokalen verbracht und hat dann am Morgen seine Gattin angerufen, damit sie ihn abholt. Sein Fahrzeug war bei einer Tankstelle abgestellt und er hat sich von der Tankstelle eine Flasche Bier mitgenommen und dieses in seinem Pkw getrunken. Anschließen hat er den Sitz zurückgedreht um zu schlafen, dabei hat er den Motor gestartet, weil ihm kalt war. In weiterer Folge ist die Gendarmerie gekommen und hat nach der Verkehrskontrolle mit ihm einen Alkotest durchgeführt. Dieser ergab am 15.3.2003 um 9.52 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 1,06 mg/l.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten .......

 

5.2. Der Berufungswerber hat durch das Starten des Motors auf einem Parkplatz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,06 mg/l Atemluftalkoholgehalt eine Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weil er damit seinen Pkw in Betrieb genommen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungswerber irrtümlich der Meinung war, das bloße Starten des Motors sei nicht strafbar bzw. der gegenständliche Parkplatz würde keine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd StVO darstellen. Dem Berufungswerber als geprüften Fahrzeuglenker ist zuzumuten, dass er sich über die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen informiert, weshalb ihm diese Irrtümer vorzuwerfen sind.

 

Im Rahmen der Wertung dieser bestimmten Tatsache ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber das Fahrzeug nicht gelenkt sondern lediglich in Betrieb genommen hat und den Motor nur deswegen gestartet hat, um die Heizung zu aktivieren. Die Tat ist daher unter diesen Umständen nicht als gefährlich anzusehen. Dennoch ist auch die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine verwerfliche Handlung, dies insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Alkoholisierungsgrades des Berufungswerbers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Alkoholdelikte an sich besonders verwerflich. Der Berufungswerber ist daher nicht als verkehrszuverlässig anzusehen.

 

Hinsichtlich der Dauer des Führerscheinentzuges ist dem Berufungswerber zugute zu halten, dass er seinen Pkw tatsächlich nicht gelenkt hat und dies auch offensichtlich nicht beabsichtigte. Er wollte lediglich im Fahrzeug schlafen, und hat den Motor gestartet, damit ihm nicht kalt wird. Andererseits ist aber die doch sehr auffällige Vorgeschichte des Berufungswerbers zu berücksichtigen. In den letzten 13 Jahren musste ihm viermal die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten entzogen werden, zuletzt im September 1998 für die Dauer von 28 Monaten bis Jänner 2001. Aufgrund dieser Umstände bedarf es doch einer längeren Entzugsdauer, um beim Berufungswerber einen nachhaltigen Sinneswandel dahingehend zu erzeugen, dass er keine Alkoholdelikte im Straßenverkehr mehr begeht. Die Erstinstanz hat für die Bemessung der Entzugsdauer auch berücksichtigt, dass der Berufungswerber trotz entzogener Lenkberechtigung am 19.11.2000 einen Pkw lenkte, um mit diesem Europaletten zu stehlen. Diesbezüglich hat das Berufungsverfahren ergeben, dass wegen diesem Vorfall dem Berufungswerber nach Ablauf der Entzugsdauer des vierten Führerscheinentzuges im Jänner 2001, die Lenkberechtigung erst um acht Monate später, dh im September 2001 wiedererteilt wurde. Dieser Vorfall hat daher bereits einmal faktisch zu einem "Lenkverbot" geführt, weil eben wegen dieses Vorfalles dem Berufungswerber die Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung für acht Monate verweigert wurde. Es darf daher dieser Vorfall nicht noch einmal zur Begründung der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers herangezogen werden. Für die Beurteilung seiner Charaktereigenschaften und damit der Prognose, ab wann der Berufungswerber wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist, ist aber auch dieser Vorfall zu berücksichtigen.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände gelangt das zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zur Ansicht, dass es des nunmehr festgesetzten Zeitraumes bedarf, um beim Berufungswerber eine nachhaltige Sinnesänderung zu bewirken, sodass dieser dann wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Es konnte daher die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer deutlich herabgesetzt werden, wobei der Berufungswerber aber darauf hinzuweisen ist, dass dann, wenn er das Fahrzeug nicht nur in Betrieb genommen sondern tatsächlich gelenkt hätte, die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer durchaus angemessen gewesen wäre.

 

Für denselben Zeitraum muss dem Berufungswerber wegen seiner fehlenden Verkehrszuverlässigkeit auch das Lenken der in § 32 FSG angeführten Kraftfahrzeuge verboten werden.

 

Die Anordnung der Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich aus § 24 Abs.3 FSG. Aufgrund der nunmehr herabgesetzten Entzugsdauer ist es nicht erforderlich, dass der Berufungswerber die praktische Führerscheinprüfung erneut ablegt.

 

Wird die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch rechtmäßig, einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag. Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Entzugsdauer; Inbetriebnahme

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