Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520382/2/Ki/An

Linz, 04.09.2003

 

 

 VwSen-520382/2/Ki/An Linz, am 4. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, A, L, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L vom 4.7.2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.6.2003, Zl. FE 481/2003, wegen Zurückweisung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 57 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Mandatsbescheid vom 29.4.2003, Zl. FE-481/2003, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Rechtsmittelwerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen.

 

Dieser Mandatsbescheid wurde laut Postrückschein beim Postamt 4030 Linz hinterlegt und ab 6.5.2003 zur Abholung bereitgehalten. Nachdem die Postsendung nicht behoben wurde, wurde sie am 26.5.2003 an die Erstbehörde retourniert, letztlich wurde der RSa-Brief dann am 6.6.2003 eigenhändig ausgefolgt.

 

Laut Bericht der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.6.2003 habe Herr S angegeben, dass er zum Zeitpunkt der Ersthinterlegung (6.5.2003) ortsanwesend gewesen sei, er jedoch seinerzeit den Postkastenschlüssel verloren und somit erst verspätet von der Hinterlegung Kenntnis erlangt habe.

 

Eine gegen den Mandatsbescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.6.2003, Zl. FE 481/2003, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber am 4.7.2003 Berufung erhoben mit dem Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid der BPD Linz ersatzlos aufheben und dieser auftragen, umgehend über die von ihm erhobene Vorstellung vom 13.6.2003 zu entscheiden.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen dahingehend, dass die Angaben im diesbezüglichen Bericht der Polizei nicht richtig seien, er sei zum Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches vom 6.5.2003 und auch des vorhergehenden Zustellversuches vom 5.5.2003 an der fraglichen Abgabestelle nicht ortsanwesend gewesen. Vielmehr habe er sich zum fraglichen Zeitpunkt und auch in der ganzen Woche danach auf Urlaub befunden, von wo er erst nach dem 12.5.2003 zurückgekehrt sei. Aufgrund seiner vorübergehenden, jedoch nicht bloß kurzfristigen Ortsabwesenheit von der Abgabestelle hätte entweder keine Hinterlegung des ihm zuzustellenden Schriftstückes vorgenommen werden dürfen oder sei diese aber jedenfalls nicht sofort rechtswirksam gewesen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Eingabe samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 29.8.2003 dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte durch das laut Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG kann gegen einen nach Abs.1 erlassenen Bescheid (Mandatsbescheid) bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

 

Der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid wurde beim Postamt 4030 hinterlegt und ab 6.5.2003 zur Abholung bereitgehalten.

 

Nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt eine Hinterlegung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Sie gilt nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Im vorliegenden Falle mag es dahingestellt bleiben, ob der oben angeführte Polizeibericht der Tatsache entsprochen hat, Faktum ist, dass der Berufungswerber laut eigenen Angaben noch innerhalb der mindestens zweiwöchigen Abholfrist (§ 17 Abs.3 erster Satz Zustellgesetz) zur Abgabestelle zurückgekehrt ist und er so jedenfalls noch von der Zustellung des Mandatsbescheides innerhalb der Abholfrist Kenntnis erlangen konnte. In Anbetracht dessen, dass in diesem Falle die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam geworden wäre, wäre dem Berufungswerber auch die zweiwöchige Vorstellungsfrist gewahrt geblieben. Tatsächlich wurde die Vorstellung jedoch erst am 13.6.2003 eingebracht und es läge daher auch für den Fall, dass sich der Berufungswerber in der ganzen Woche nach der Hinterlegung auf Urlaub befunden hätte, eine verspätet eingebrachte Vorstellung vor.

 

In Anbetracht der dargelegten Rechtslage ist daher die Aufnahme der in der Berufung angebotenen Beweise aus objektiver Sicht entbehrlich.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frist für die Einbringung einer Vorstellung um eine gesetzliche handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Aus den dargelegten Gründen wurde der Berufungswerber durch die Zurückweisung seiner Vorstellung als verspätet nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

5. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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