Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520387/9/Ki/Pe

Linz, 26.11.2003

 

 

 VwSen-520387/9/Ki/Pe Linz, am 26. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn S S S, nunmehr Bstraße, L, vom 5.9.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.8.2003, VerkR20-2364-2002, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C1, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 23 Abs.3 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einen Antrag des Berufungswerbers vom 30.12.2002 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen B und C1 abgewiesen.

 

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem vom Berufungswerber vorgelegten nationalen Führerschein vom 20.6.1996, ausgestellt von D.N.T.T. CADA/Conakry, lautend auf S S S, geboren am, um eine Totalfälschung handle. Da er keinen entsprechenden nationalen Führerschein vorlegen konnte, sei der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung abzuweisen gewesen.

 

2. Dagegen hat Herr S am 5.9.2003 mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Berufung erhoben. Er verwies darauf, dass er eine Bestätigung seines Heimatlandes, dass der von ihm vorgelegte Führerschein echt sei, vorlegen werde.

 

In der Folge hat das Bezirksgericht Rohrbach unter Gz. U 164/03z ein (übersetztes) Dokument übermittelt, laut welchem die Echtheit des vorgelegten Führerscheines bestätigt werden soll. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass Herr S mit Urteil des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 26.9.2003 vom Vorwurf einer Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem vorgelegten Führerschein wegen entschuldigenden Notstandes nach § 10 Abs.1 StGB freigesprochen wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser hatte durch das laut der Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung für nicht erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat die vorliegende Bestätigung bezüglich Echtheit des gegenständlichen Führerscheines samt Übersetzung ebenfalls dem Bundeskriminalamt zur Untersuchung übermittelt und das Bundeskriminalamt weiters ersucht, die Gründe dafür anzugeben, warum es sich bei dem vorliegenden Führerschein um eine Totalfälschung handeln soll.

 

Das Bundeskriminalamt hat daraufhin eine Reihe von Fakten bekannt gegeben, aufgrund welcher der untersuchte Führerschein tatsächlich als eine Totalfälschung anzusehen ist. Die Angaben diesbezüglich sind schlüssig und es bestehen keine Bedenken, diese der nunmehrigen Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Das Bundeskriminalamt hat auch bezüglich der vorgelegten Bestätigung Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Echtheit dieser Urkunde aufkommen lassen.

 

Als Ergebnis stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich somit fest, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass der von ihm der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorgelegte Führerschein der Republik Guinea tatsächlich echt ist.

 

Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang unter den dort normierten Voraussetzungen zu erteilen.

 

Nachdem es sich bei dem vom Berufungswerber vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handelt, belegt diese Urkunde nicht, dass der Antragsteller im Besitz einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist, weshalb eine Erteilung gemäß § 23 Abs.3 FSG nicht zulässig ist.

 

Es bleibt Herrn S jedoch unbenommen, bei Vorliegen der in § 3 FSG festgelegten allgemeinen Voraussetzungen die Erteilung einer Lenkberechtigung zu beantragen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. K i s c h

 

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