Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520388/5/Kof/He

Linz, 06.11.2003

 

 

 VwSen-520388/5/Kof/He Linz, am 6. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau K N aus T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.8.2003, VerkR21-826-2002 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerberin die Lenkberechtigung beginnend mit Zustellung des Berufungsbescheides entzogen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 29 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.4.2003, VerkR21-826-2002 gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen.

Dieser Bescheid wurde (siehe Rückschein) am 17.4.2003 nachweisbar zugestellt und ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Da die Bw dieses amtsärztliche Gutachten innerhalb der festgesetzten First nicht beigebracht hat, wurde der/die Bw von der belangten Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

 

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 1.9.2003 bringt die Bw vor, dass sie aufgrund finanzieller Probleme nicht in der Lage sei, dieses amtsärztliche Gutachten beizubringen. Gleichzeitig hat die Bw ersucht, eine zweiwöchige Frist zu gewähren.

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22.9.2003, VwSen-520388/2 wurde der Bw für die Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens eine Frist bis einschließlich 31. Oktober 2003 gewährt.

 

Die Bw hat jedoch diese Frist ungenützt verstreichen lassen bzw. das amtsärztliche Gutachten bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt.

 

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs.4 FSG).

 

Vor einer derartigen Entziehung der Lenkberechtigung ist lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und der Besitzer der Lenkberechtigung bis Ablauf der im Aufforderungsbescheid genannten Frist oder zumindest bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides dieser Aufforderung nachgekommen ist oder nicht; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, zuletzt etwa Erkenntnis vom 25.2.2003, 2001/11/0179.

 

Da die Bw das von ihr verlangte amtsärztliche Gutachten bis zum heutigen Tage nicht beigebracht hat war die Berufung hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung abzuweisen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  2.  

  3. Gebührenerinnerung für den Berufungswerber:

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen.

Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

Entziehung der Lenkberechtigung, wegen Nicht-Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens

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