Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520390/2/Zo/Pe

Linz, 08.10.2003

 

 

 VwSen-520390/2/Zo/Pe Linz, am 8. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn CH, vom 14.9.2003, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11.8.2003, VerkR20-1878-2002, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben sich auf Ihre Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen."

 

Die Aufzählung der in Oberösterreich für die Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Stellen entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 4 Abs.3 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung den Berufungswerber verpflichtet, sich binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen. Weiters wurden die in Oberösterreich für derartige Nachschulungen ermächtigten Stellen angeführt. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Berufungswerber am 8.4.2003 um 8.05 Uhr den in Linz auf der Unteren Donaulände auf der Höhe der Kreuzung mit dem Adalbert-Stifter-Platz lenkte, wobei er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete und es in der Folge unterlassen hat, sofort anzuhalten bzw. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde der Berufungswerber rechtskräftig bestraft, weshalb eine Nachschulung anzuordnen war.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass er sein Fahrzeug nach dem Unfall angehalten habe. Dies sei auch von einer Unfallzeugin auf telefonische Befragung der Bundespolizeidirektion Linz bestätigt worden. Die Zweitbeteiligte wiederum habe ihr Fahrzeug nach dem Unfall erst auf dem Firmenparkplatz angehalten. Dem Berufungswerber könne vorgeworfen werden, dass er den Unfall nicht angezeigt habe, weiters habe er wegen einer falschen Beratung in Unkenntnis der Rechtslage gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.5.2003, VerkR96-2266-2003, kein Rechtsmittel eingebracht. Der Vorwurf, er habe nach dem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, bestünde jedoch nicht zu Recht, weshalb er keinen schweren Verstoß iSd § 4 Abs.3 FSG zu verantworten habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) zu entscheiden hat.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt, sodass eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 8.4.2003 um 8.05 Uhr seinen Pkw in Linz auf der Unteren Donaulände auf Höhe der Kreuzung Adalbert-Stifter-Platz auf dem rechten Fahrstreifen. Die Unfallgegnerin lenkte ihren Pkw ebenfalls auf der Unteren Donaulände auf dem linken neben dem Berufungswerber befindlichen Fahrstreifen. Es kam zu einer Berührung der beiden Außenspiegel, welche sowohl der Berufungswerber als auch seine Unfallgegnerin bemerkten. Der Berufungswerber fuhr nach rechts auf den Adalbert-Stifter-Platz zu und wartete dort auf seine Unfallgegnerin. Diese konnte jedoch aufgrund der Verkehrslage nicht nach rechts abbiegen, sodass es in weiterer Folge nicht zu einer Kontaktaufnahme zwischen den Unfallbeteiligten gekommen ist. Die Unfallgegnerin des Berufungswerbers hat den Verkehrsunfall telefonisch angezeigt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Unfallsanzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.5.2003 sowie den eigenen Angaben des Berufungswerbers.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, so ist gemäß § 4 Abs.3 FSG von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.a FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 Übertretungen des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Fahrerflucht).

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

 

5.2. Bei strenger Auslegung der sofortigen Anhaltepflicht hat der Berufungswerber gegen diese Vorschrift verstoßen, weil er noch von der Unfallstelle weggefahren ist. Jedenfalls wurde er wegen dieser Übertretung rechtskräftig bestraft und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kraftfahrbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen der Übertretung der StVO 1960 gebunden. Es ist der Kraftfahrbehörde verwehrt, die Frage der Begehung des Deliktes von sich aus neu aufzurollen. Aus diesem Grund musste die Berufung abgewiesen werden. Die Abänderung des Spruchs war erforderlich, weil die Auswahl der ermächtigten Stelle zur Absolvierung der Nachschulung dem Berufungswerber vorbehalten bleibt. Insbesondere muss er die Nachschulung nicht bei einem in Oberösterreich ermächtigten Institut durchführen. Die Angabe von ermächtigten Stellen im erstinstanzlichen Bescheid hat daher lediglich informativen Charakter.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 

 
 

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