Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520392/3/Zo/Pe

Linz, 13.10.2003

 

 

 VwSen-520392/3/Zo/Pe Linz, am 13. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn FG, vertreten durch Dr. CG, vom 9.9.2003, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 2.9.2003, Zl. FE-1031/2003, wegen der Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 24 Abs.4 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat den Berufungswerber mit Bescheid vom 2.9.2003, Zl. FE-1031/2003, verpflichtet, binnen vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz der Klassen A, B, C, F und G gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

Dieser Bescheid wird damit begründet, dass der Berufungswerber Polizeibeamten aufgefallen sei, als er als Lenker eines Motorfahrrades in leichter Schlangenlinie weggefahren ist und einen schlechten körperlichen Eindruck gemacht habe. Es bestünden daher Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kfz.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. In dieser bringt der Berufungswerber vor, dass er durch sein Fahrverhalten die Verkehrssicherheit in keiner Weise beeinträchtigt habe und auch keine Verkehrsübertretung begangen habe. Die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens würde ihn als Pensionist mit Mindesteinkommen finanziell stark belasten, außerdem würde er freiwillig seine Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G zurücklegen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Am 6.10.2003 langte ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz ein, wonach der Berufungswerber auf seine Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G, welche ihm am 15.10.1984 zu Zl. F6135/84 erteilt worden war, verzichtet und seinen Führerschein abgegeben hat. Es steht deshalb bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z3 FSG erlischt die Lenkberechtigung durch Verzicht.

 

5.2. Da der Berufungswerber rechtswirksam auf seine Lenkberechtigung verzichtet hat, ist eine Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz nicht mehr erforderlich. Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage sind im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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