Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520393/26/Kof/He

Linz, 01.06.2004

 VwSen-520393/26/Kof/He Linz, am 1. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.7.2003, F1602/2003 betreffend Abweisung des Antrages auf Eintragung einer Handschaltung in die Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat mit Eingabe vom 29.4.2003 an die belangte Behörde die Eintragung einer Handschaltung in seine Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG abgewiesen.

 

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die Berufung vom 12.7.2003 eingebracht.

 

Mit Eingabe vom 4.2.2004 hat der Bw den ursprünglichen Antrag vom 29.4.2003 ausdrücklich zurückgezogen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Antrag einer Partei kann in jeder Lage des Verfahrens - also auch noch im Berufungsverfahren - zurückgezogen werden.

Wird im Berufungsverfahren der Antrag, welcher Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt dies nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides.

Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des Antrages eine für den erstinstanzlichen Bescheid notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst.

Die Berufungsbehörde hat daher den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E70,71 u.77 zu § 13 AVG (Seite 342f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen, insbesondere Erkenntnis vom 10.9.1991, 90/04/0302.

 

Da der Bw

  • innerhalb offener Frist eine begründete Berufung eingebracht hat und
  • mittlerweile den ursprünglichen Antrag zurückgezogen hat

war aufgrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler