Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520395/2/Kof/He

Linz, 23.09.2003

 

 

 VwSen-520395/2/Kof/He Linz, am 23. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S N vertreten durch Rechtsanwälte K & N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2.9.2003, Fe-636/2003 betreffend Ausfolgung des Führerscheines und Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird betreffend die Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt.

II. Der Berufung wird hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung stattgegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich behoben.

 

Rechtsgrundlage:

zu I. § 28 Abs.1 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

zu II. § 24 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist bzw. war im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, befristet bis einschließlich 5. August 2003.

Mit rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.6.2003, Fe-636/2002 wurde dem nunmehrigen Bw die Lenkberechtigung bis zur behördlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung entzogen.

Der Bw hat mit Eingabe vom 15.7.2003 die Ausfolgung seines Führerscheines beantragt.

 

Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid wurde

Über die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.9.2003 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides geltende Sach- und Rechtslage maßgebend; Walter-Thienel-Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E289 zu § 66 AVG (Seite 1295) und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur; hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung auch VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat).

Der Bw war - wie bereits dargelegt - im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, befristet bis 5.8.2003.

Ist eine Lenkberechtigung befristet, so hat dies gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG zur Folge, dass die Lenkberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt; VwGH vom 4.7.2002, 2002/11/0116 mit Vorjudikatur.

Die dem nunmehrigen Bw erteilte Lenkberechtigung ist daher mit Ablauf des 5.8.2003 erloschen.

Wenn der Führerschein erloschen ist, kommt eine Wiederausfolgung nicht in Betracht; VwGH vom 12.9.1980, 697/80-ZfVB 1981/6/1622 - zitiert in Grundtner, KFG, 5. Auflage, E9 zu § 74 KFG (Seite 543).

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Antrag des nunmehrigen Bw auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ..... die Lenkberechtigung zu entziehen.

Da der nunmehrige Bw seit Ablauf des 5.8.2003 nicht mehr Besitzer einer Lenkberechtigung ist, kommt eine Entziehung von vornherein nicht in Betracht; siehe auch VwGH v. 13.8.2003, 2002/11/0168.

Der Bescheid der belangten Behörde war daher hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K o f l e r

 

 
 
Beschlagwortung:

Erlöschen der Lenkberechtigung
Ausfolgung des Führerscheines

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