Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520396/9/Ki/Sta

Linz, 03.12.2003

 

 

 VwSen-520396/9/Ki/Sta Linz, am 3. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn A S, Sstraße, W, vom 17.7.2003, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 4.7.2003, GZ. III-VA-1050520, wegen Befristung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.10.2003 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Befristung bis 30.6.2005 (insgesamt 24 Monate ab 1.7.2003) ausgedehnt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 8 Abs.3 Z 2 und 24 Abs. 1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn A S die Lenkberechtigung (Klassen A und B) bis 30.12.2003 befristet. Dieser Befristung lag ein amtsärztliches Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wels vom 30.6.2003 zu Grunde, wonach der Berufungswerber für den Zeitraum von 6 Monaten befristet gesundheitlich geeignet ist.
  2.  

  3. Dagegen hat Herr S mit Schreiben vom 17.7.2003 Berufung erhoben und abschließend ersucht, ihm eine längere Befristung als 6 Monate zu erteilen.
  4. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem
    Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
  5.  

  6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.10.2003. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Wels teil, als Sachverständiger war der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wels, Dr. K anwesend.

  7. Im Verfahrensakt befindet sich eine psychiatrische Stellungnahme vom 8.7.2002. Danach habe sich beim Berufungswerber im Rahmen des Bekanntenkreises ab dem 16. Lebensjahr ein zunehmender Cannabismissbrauch entwickelt. Ab dem
    21. Lebensjahr habe sich eine zunehmende Polytoxikomanie und damit einhergehend eine zunehmende psychosoziale Schädigung und schließlich eine psychotische Störung entwickelt. Mit dem 32. Lebensjahr habe der Berufungswerber eine Entwöhnungstherapie begonnen und es habe sich, bezogen auf das Datum der psychiatrischen Stellungnahme, beim ambulanten Kontakt kein Hinweis auf eine Substanzbeeinträchtigung durch psychotrope Substanzen gefunden bzw. sei Herr S psychopathologisch unauffällig gewesen. Zusammenfassend wurde in der psychiatrischen Stellungnahme festgestellt, dass von psychiatrischer Seite nichts gegen eine befristete Lenkberechtigung spreche, jedoch regelmäßige Drogenharnkontrollen empfehlenswert wären und eine zusätzliche Fortsetzung der Psychotherapie und psychiatrischen Kontrollen.

     

    Bei einer am 5.6.2002 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung kam der Gutachter zusammenfassend zum Ergebnis, dass vom Standpunkt leistungsmäßiger Beurteilung aus der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B geeignet sei.

     

    Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde dann vereinbart, dass Herr S eine weitere psychiatrische Bestätigung vorlegt, aus der ersichtlich ist, dass er noch in psychiatrischer regelmäßiger Kontrolle ist bzw. ob er Psychopharmaka nimmt bzw. ob diese nötig sind. Im Falle einer positiven psychiatrischen Stellungnahme wäre seitens des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wels eine entsprechende Fristverlängerung vorstellbar.

     

    Nach Vorlage dieser Gutachten durch den Berufungswerber hat nunmehr der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wels mit Gutachten vom 28.11.2003 befunden, dass Herr S für einen weiteren Zeitraum von 18 Monaten befristet geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 sei. Begründet wurde die Befristung damit, dass sich Herr S in einer psychiatrischen Nachbehandlung befinde und eine weitere Verlaufskontrolle notwendig sei.

     

    In Anbetracht der oben dargestellten Geschehnisse erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich diese amtsärztliche Beurteilung als schlüssig und es bestehen keine Bedenken, diese der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen.

     

  8. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

    Gemäß § 8 Abs. 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "Geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
    Z. 1...........

Z. 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
Z. 1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder

Z. 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass die gesundheitliche Eignung des Herrn S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 jedenfalls für weitere 18 Monate, das sind insgesamt 24 Monate ab 1.7.2003, angenommen werden kann, weshalb in diesem Ausmaß der Berufung Folge gegeben werden konnte. In Anbetracht der Gesamtumstände ist jedoch eine weitere Verlaufskontrolle erforderlich, weshalb nach derzeitigem Stand eine unbefristete Lenkberechtigung nicht vertretbar ist.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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