Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520397/12/Kei/Jo

Linz, 22.12.2003

 

 

 VwSen-520397/12/Kei/Jo Linz, am 22. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F W, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. W L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. September 2003, Zl. VerkR20-654-2001, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Es wird Ihnen hiemit die am 11.05.2001 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zahl VerkR20-654-2001 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen.

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 1, Ziffer 1, Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 (Teil I) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. Nr. 322/1997 (Teil II)

Weiters wird ausgesprochen, dass Ihnen bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab Abgabe des Führerscheines (12.09.2003), keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 und 2 FSG i.d.g.F.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 AVG".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Das gegenständliche Gutachten gehe schon dem Wortlaut nach von Vermutungen hinsichtlich eines Alkoholüberkonsums aus, die von der Behörde in weiterer Folge nicht hätten belegt werden können. Der Bw stehe durchgehend seit 1984 bei seinem Hausarzt Dr. W S in ärztlicher Betreuung. Ein Alkoholabusus hätte vom Hausarzt in all diesen Jahren nicht festgestellt werden können. Der Bw besitze bereits seit Jahrzehnten eine Lenkerberechtigung für die Klassen A und B und hätte bis zuletzt sowohl geistig wie auch körperlich sämtliche Voraussetzungen für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften erfüllt.

Der Bw beantragte, dass der gegenständliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird und dass dem Bw die entzogene Lenkerberechtigung wieder erteilt wird.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Aus den Gutachten des Dr. H, des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl. VerkR20-654-2001 vom 10. September 2003 und Zl. San20-4-2003-Hol/Ob vom 27. November 2003, die schlüssig sind, ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat, dass der Bw gesundheitlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen A und B nicht geeignet ist.

Es wird auch ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 
 

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