Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103724/2/Br

Linz, 06.05.1996

VwSen-103724/2/Br Linz, am 6. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn D P, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 1. April 1996, Zl. VerkR96/6808/1993, zu Recht:

Die Berufung wird wegen Unzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

Art. 129a Abs.1 B-VG, § 63 Abs.1 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber richtet sich in seinem als Berufung bezeichneten und bei der Erstbehörde eingebrachten Schreiben, welches er am 25. April 1996 der Post zur Beförderung übergeben hat, gegen die Vorschreibung von 563,20 Schilling als Strafvollzugskosten.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems legte diese Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vor. Somit hat dieser eine Entscheidung über diese Berufung zu treffen.

3. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, 1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, 2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, 3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes oder Landesgesetze zugewiesen werden, 4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z3.......

3.2. Der oben wiedergegebenen Rechtslage folgt, daß für eine gegen Strafvollzugskosten gerichtete Berufung eine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates nicht ergibt. Dem Berufungsvorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß der Berufungswerber allenfalls in einem der oben genannten Rechtsgüter, insbesondere der Z1 und Z2 (leg.cit) verletzt sein könnte.

3.2.1. Vielmehr beschwert er sich gegen auferlegte Vollstreckungskosten. Für eine derartige Berufung wäre - in dieser Materie (Vollziehung der StVO liegt im selbständigen Wirkungsbereich des Landes) die Landesregierung zuständig (§ 10 Abs.3 VVG). Ohne Rücksicht auf die Frage der Rechtzeitigkeit, inhaltlichen und formalen Richtigkeit dieser Beschwerde (Berufung) wird das gegenständliche Schreiben der Abteilung Verkehr des Amtes der oö.

Landesregierung weitergeleitet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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