Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520401/2/Fra/Ka

Linz, 15.10.2003

 

 

 VwSen-520401/2/Fra/Ka Linz, am 15. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MA, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.8.2003, Fe-808/2003, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 57 Abs.2 AVG.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 19.8.2003, Fe-808/2003, die Vorstellung des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 4.8.2003 gegen den Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.7.2003, Fe-808/2003 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass der angeführte Mandatsbescheid am 15.7.2003 zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist habe somit mit diesem Datum zu laufen begonnen und habe am 29.7.2003 geendet. Da die Vorstellung, datiert mit 5.8.2003, erst am 13.8.2003 bei der Behörde einlangte, sei der Mandatsbescheid bereits rechtskräftig und die Vorstellung zurückzuweisen gewesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Gemäß § 57 Abs.2 AVG kann gegen einen nach Absatz 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert, somit auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

2.2. Sache dieser Berufungsentscheidung ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Mandatsbescheid vom 9.7.2003, Zl. Fe-808/2003, durch Hinterlegung am 15.7.2003 beim Postamt 4040 Linz zugestellt wurde.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Der Bw behauptet nicht, vorübergehend ortsabwesend gewesen zu sein. Auch ein sonstiger Zustellmangel wird nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat daher zutreffend im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Rechtsmittelfrist mit Ende des 29.7.2003 abgelaufen ist. Die Vorstellung (auf der 1. Seite mit 5.8.2003 und auf der letzten Seite mit 4.8.2003 datiert) ist laut Eingangsstempel am 13.8.2003 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingelangt. Der Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert ist nicht genau leserlich. Aufgrund der oa Datierung ist jedoch von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen. Dies indiziert auch der vom Bw gestellte Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand, der gemäß § 71 Abs.1 AVG nur bei Versäumung einer Frist erhoben werden kann.

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist sohin rechtmäßig. Ein allfälliges Verschulden der Partei an der Versäumung der Rechtsmittelfrist ist erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113). Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist die Bundespolizeidirektion Linz zuständig, über den gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Dr. F r a g n e r

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