Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520403/4/Fra/Ka

Linz, 16.02.2004

 

 

 VwSen-520403/4/Fra/Ka Linz, am 16. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau PB, gegen Punkte 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. August 2003, VerkR21-881-2002, mit dem Frau PB die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 3. August 1999 unter der Zl. VerkR20-1089-1999/GR, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten ab Bescheidzustellung entzogen wurden, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Die Punkte 1) und 2) des angefochtenen Bescheides werden behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 AVG; §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z12, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 FSG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid unter Punkt 1 der Berufungswerberin (Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 3.8.1999 unter Zl. VerkR20-1089-199/GR für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen. Unter Punkt 2 wurde ausgesprochen, dass Frau PB die Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Unter Punkt 3 wurde angeordnet, dass sich Frau PB zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten amtsärztlich untersuchen zu lassen hat. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bw bringt vor, dass sie laut Gerichtsurteil vom 13.5.2002 nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei und die verhängte Freiheitsstrafe sowie der Eintritt mit der Verurteilung nach dem Gesetz verbundenen Rechtsfolgen nachgesehen wurde. Nachdem der Tatbestand nunmehr fast drei Jahre zurückliege und sie seit dieser Zeit einer geregelten Arbeit nachgehe und mit der Suchtgiftszene absolut nichts mehr zu tun habe, ersuche sie von einem Entzug der Lenkberechtigung abzusehen. Da sie jeweils am Wochenanfang von ihrem Elternhaus in N und wochentags von ihrer jetzigen Wohnung in T zu ihrem Arbeitsplatz in der S in L pendeln müsse, benötige sie aufgrund der schlechten öffentlichen Verkehrsverbindung (besonders von N aus) unbedingt ein eigenes Fahrzeug. Der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung werde sie Folge leisten. Die Anmeldung bei der Sanitätsabteilung sei bereits erfolgt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr.112/1997, begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

3.2. Die Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.5.2002, 25 hv 25/02 t, wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 und Abs.3 Suchtmittelgesetz und wegen des Vergehens nach § 27 Abs.1 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs.1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass die Bw und eine andere Person in der Zeit von Ende Jänner 2001 bis April 2001 gemeinsam mit einer abgesondert verfolgten Person 1.290 Stück Ecstasy-Tabletten gewinnbringend weiterverkauft habe. Weiters wurde die Bw wegen wiederholten Erwerb und Besitz von Ecstasy-Tabletten verurteilt. Zudem wurde die Bw verurteilt, weil sie in der Zeit von Juni bis Dezember 2000 wöchentlich ein bis drei Stück Ecstasy erwarb und bis zum Konsum besaß, in der Zeit von Ende Jänner bis Juli 2001 in Linz wöchentlich ca. drei Stück Ecstasy erwarb und bis zum Konsum besaß und in der Zeit von Jänner bis Mai 2001 in Linz von BK ca. 30 Stück Ecstasy-Tabletten erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß.

 

Dieses Urteil ist seit 29.10.2002 rechtskräftig.

 

Die Bw hat sohin durch oben angeführte strafbare Handlungen die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsachen iSd § 7 Abs.3 Z12 FSG verwirklicht. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die große Zahl der von der Bw in Verkehr gesetzten Suchtmittel, der lange Tatzeitraum sowie der Umstand, dass Suchtmittel auch an Minderjährige weitergegeben wurden, besonders verwerflich ist. Dieses Verhalten muss als besonders sozialschädlich gewertet werden.

 

Die Bw weist jedoch zu Recht auf die seit dem Ende der strafbaren Handlungen verstrichene Zeit sowie auf das Wohlverhalten während dieser Zeit hin. In diesem Zusammenhang ist vorerst festzustellen, dass das Gerichtsurteil, mit dem sie wegen der o.a. strafbaren Handlungen verurteilt wurde, seit rund 16 Monaten rechtskräftig ist. Das Ende der in diesem Zusammenhang relevanten strafbaren Handlungen ist mit April 2001 anzusetzen und liegt somit rund 2 Jahre und 10 Monate zurück. Diesen Umstand sowie das Wohlverhalten während dieser Zeit kommt im Rahmen der Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG ein wesentlicher Stellenwert zu.

 

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände kann die Verkehrszuverlässigkeit der Bw derzeit nicht (mehr) in Frage gestellt werden, weshalb der Berufung Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben war.

 

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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