Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520415/2/Kof/He

Linz, 10.11.2003

 

 

 VwSen-520415/2/Kof/He Linz, am 10. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.9.2003, VerkR21-317-2003 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat am 14.11.2002 um 08.38 Uhr auf der A7 - Richtung A1, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug plus Anhänger) beim Fahren hinter dem nächsten, vor ihm fahrenden Fahrzeug, keinen solchen Abstand eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h einen Sicherheitsabstand von nur 0,31 Sekunden eingehalten hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 10.3.2003, VerkR96-2752-2003 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 steht für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs.2 lit.f KFG 1967 - nunmehr: § 7 Abs.3 Z3 FSG - bindend fest; VwGH vom 26.11.2002, 2002/11/0083 mit Vorjudikatur.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist für die Wertung der in Abs.3 angeführten bestimmten Tatsachen ua die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Auch unter Zugrundelegung, dass die strafbare Handlung des Bw eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z3 FSG darstellt .... fällt das Wertungskriterium der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit deshalb entscheidend zu Gunsten des Bw ins Gewicht, weil er bis zum heutigen Tag - also fast genau ein Jahr seit der begangenen Tat - im Besitz der Lenkberechtigung/des Führerscheines war und in dieser Zeit nach der Aktenlage keine weitere Übertretung begangen hat; VwGH vom 23.4.1996, 95/11/0225.

Eine Entziehung der Lenkberechtigung wäre nur dann rechtmäßig, wenn die Berufungsbehörde annehmen könnte, der Bw werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des Berufungsbescheides, sohin erst ca. 15 Monate nach der Tat, wiedererlangen. Diese Annahme ist im Hinblick auf die Länge der seit der Tat verstrichenen Zeit und das Verhalten des Bw während dieser Zeit nicht begründet; siehe ebenfalls VwGH vom 23.4.1996, 95/11/0225 mit Vorjudikatur.

 

Da seit der vom Bw begangenen Tat (fast genau) ein Jahr vergangen ist und der Bw sich lt. Aktenlage in dieser Zeit wohl verhalten hat war der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Gebührenerinnerung für den Berufungswerber.

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

§ 7 Abs.4 Wertung einer "bestimmten Tatsache"

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