Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520418/14/Kof/He

Linz, 04.02.2004

 

 

 VwSen-520418/14/Kof/He Linz, am 4. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M M, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.10.2003, VerkR21-300-2003 betreffend Befristung und Auflage beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn M M das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 13. Jänner 2006 gestattet wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.1 Z3 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 23 Abs.4, 25 Abs.2 und 32 Abs.1 Z1 FSG nachfolgende Auflage erteilt:

"Auflage beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen:

Ihnen wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen über einen Zeitraum von einem Jahr ab Rechtskraft dieses Bescheides hinaus nur gestattet, wenn Sie binnen eines Jahres ab Rechtskraft dieses Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein amtsärztliches Gutachten vorlegen, aus dem sich einerseits Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ableiten lässt und das andererseits auf einer amtsärztlichen Untersuchung nach acht Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides resultiert."

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Personen, die nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges nur für eine bestimmte Zeit zu gestatten (§ 32 Abs.1 Z3 FSG).

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bw die psychiatrische Stellungnahme nach dem Führerscheingesetz des Herrn Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in L. vom 2.12.2003 vorgelegt:

"Zusammenfassung und Beurteilung:

Beim Bw liegt eine schizophrene Erkrankung mit einer eher leicht ausgeprägten Residualsymptomatik vor. Retrospektiv ist es schwierig einzuschätzen, ob die Auffälligkeit bei der Verkehrskontrolle vor einigen Monaten im Zusammenhang mit einer psychotischen Symptomatik zu sehen ist, oder ob es sich um ein reaktives Zustandsbild im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Freundin gehandelt hat.

Es ist keine Frage, dass im Zusammenhang mit akuten Exacerbationen die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen zeitweise beeinträchtigt waren. Bisher gab es aber keine Hinweise, dass der Bw im beeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte. Außerhalb dieser akuten Zustände sind bei einer gering ausgeprägten Residualsymptomatik keine relevanten Beeinträchtigungen zu erwarten. Auch die medikamentöse Behandlung (derzeit Zeldox 40 mg abends) hat keine oder allenfalls geringe sedierende Eigenschaften, sodass auch diesbezüglich keine Bedenken bestehen, den Bw am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Diese Medikation ist niedrig dosiert, scheint aber zur Prophylaxe auszureichen. Langfristig gesehen muss man damit rechnen, dass es irgendwann wieder zu einer Exacerbation kommen kann. Da der Bw fast 10 Jahre lang unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist das Risiko gering einzuschätzen, dass es in Zukunft im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung zu Beeinträchtigungen im Straßenverkehr kommen wird (der gegenständliche Vorfall ist nicht sicher einzuordnen). Der Bw ist daher bedingt geeignet, Motorfahrräder zu lenken. Im Hinblick auf das Rezidivrisiko und Complianceprobleme in der Vergangenheit empfehle ich eine Befristung von 2 Jahren"

 

 

 

Im Anschluss daran wurde das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. E W., Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion vom 13.1.2004, San-233607/2-2004 eingeholt.

 

Die amtsärztliche Sachverständige führt darin im Ergebnis aus, dass die aus fachärztlicher Sicht vorgeschlagene Befristung von zwei Jahren auch aus amtsärztlicher Sicht als ausreichend erachtet wird.

 

Der Bw bringt in der Stellungnahme vom 30.1.2003 (richtig wohl: 30.1.2004) vor, dass er kein Verständnis dafür habe, überhaupt eine Befristung zu erhalten.

 

Der Bw bringt jedoch keinen einzigen inhaltlichen Einwand gegen das fachärztliche sowie das amtsärztliche Gutachten vor, geschweige denn hat er diese auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt.

 

Sowohl das fachärztliche, als auch das amtsärztliche Gutachten sind vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Es war daher der Berufung insofern stattzugeben, als eine Befristung von zwei Jahren (ohne Vorschreibung zusätzlicher Auflagen) festgesetzt wird, im Übrigen jedoch die Berufung abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:

§ 32 Abs.1 Z3 FSG - Befristung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum