Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520421/2/Kof/He

Linz, 19.11.2003

 

 

 VwSen-520421/2/Kof/He Linz, am 19. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau D L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2.10.2003, VerkR22-1115-2003 betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheines zur Eintragung der Probezeitverlängerung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 4 Abs.3 und 4 Abs.6 Z1 lit.e FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Berufungswerberin (Bw) lenkte am 7.6.2003 um 10.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der O Bezirksstraße von Rainbach im Innkreis kommend in Richtung Schärding und wollte an der Kreuzung mit der G Bezirksstraße nach links in die G Bezirksstraße einbiegen.

Dabei stieß sie mit einem entgegenkommenden, die Fahrtrichtung beibehaltenden - dem Kennzeichen nach näher bestimmten - Pkw, gelenkt von Herrn A.L. zusammen.

Der Pkw der Bw wurde auf einen vor der Einmündung in die Otterbacher Bezirksstraße haltenden, dem Kennzeichen nach näher bestimmten, Pkw, gelenkt von Herrn F.S. geschleudert.

Bei diesem Verkehrsunfall wurden die Bw und ihre mitfahrende Schwester, R.L. leicht verletzt.

An den drei beteiligten Pkw entstand schwerer Sachschaden (zum Teil Totalschaden).

 

Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis hat mit Schreiben vom 31.7.2003 die gegen die Bw erstattete Anzeige wegen § 88 Abs.1 StGB gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt.

 

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Strafverfügung vom 9.9.2003, VerkR96-3869-2003 über die Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs.5 und Abs.7 StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw wurde am 15.12.2002 von der Bezirkshauptmannschaft Schärding die Lenkberechtigung für die Klasse B ausgestellt.

Die Bw ist somit im Besitz der Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) iSd § 4 FSG.

Die Probezeit beträgt gemäß § 4 Abs.1 leg.cit zwei Jahre, gerechnet ab Ausstellung des Führerscheines.

 

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen (§ 4 Abs.3 FSG).

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.e FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 eine Übertretung des § 19 Abs.7 StVO 1960.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Bw gemäß § 4 FSG aufgefordert,

 

 

 

 

Die Bw bringt in der Berufung - mit näher bezeichneten Gründen - vor, dass sie keine Vorrangverletzung nach § 19 StVO begangen habe.

 

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass mit der Rechtskraft der Bestrafung nach § 19 Abs.7 StVO bindend feststeht, dass ein schwerer Verstoß der Bw nach
§ 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.6 Z1 lit.e FSG vorliegt. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB Erkenntnisse vom 20.2.2001, 98/11/0306 und

vom 22.2.1996, 96/11/0003 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Die Bw bringt weiters vor, ein namentlich erwähnter Rechtsanwalt hätte ihr die Rechtsauskunft gegeben, dass die Bezahlung der mit Strafverfügung verhängten Geldstrafe keine weiteren Folgen nach sich ziehen würde.

Dieses Vorbringen mag durchaus zutreffen bzw. wird als glaubwürdig erachtet.

 

Der - möglicherweise vom erwähnten Rechtsanwalt veranlasste - Rechtsirrtum der Bw, wonach die Rechtskraft der Strafverfügung (und die Bezahlung der Geldstrafe) keine weiteren Folgen nach sich ziehen würde, ist jedoch rechtlich bedeutungslos bzw. ändert nichts an Rechtskraft und Bindungswirkung der Strafverfügung.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Gebührenerinnerung für den Berufungswerber:

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen.

Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

§ 4 FSG - Probeführerschein - Nachschulung

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