Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520422/2/Kof/He

Linz, 10.11.2003

 

 

 VwSen-520422/2/Kof/He Linz, am 10. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.10,2003, Fe-1179/2003 betreffend Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr G M aufgefordert wird, binnen zwei Monaten - gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides - sich vom Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ärztlich untersuchen zu lassen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, F gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

In der rechtzeitig eingebrachten - als Einspruch bezeichneten - Berufung (ohne Datum, welche am 21.10.2003 im Büro des Polizeijuristen, Rat Mag. M. hinterlegt wurde) führt der Bw nachstehendes aus:

"Sehr geehrter Herr Rat!

Da ich Sie bis 9.00 Uhr noch nicht antraf, darf ich Ihnen beiliegende Unterlagen überlassen.

Ich erhebe Einspruch für beiliegende vorgemerkte Zahl."

Dieser Berufung waren einige Unterlagen angeschlossen, wobei zwei Schreiben des Bw wie folgt wörtlich zitiert werden:

 

  1. Eingabe vom 2.9.2002

"An unseren Bundesverkehrsminister Dr. E S, W

Sehr geehrter Herr Minister!

 

.....P.S. Ausserplanmässige Zusätze:

1. J H´s STAATSSCHÄDIGENDES Verhalten betreffs Neutralitätsabstimmung (Siehe Beilagen), ob wir WIRKLICH ALLES "aufs´s Spiel setzen wollen", ob wir weiter im Paradies leben wollen oder in einer unsicheren Zukunft mit möglichen TERRORANSCHLÄGEN ist in keinster Weise zu akzeptieren, wobei wie mit Frau Bundesrat P besprochen es bei einem Sieg über unsere schwersten Feinde dieser Welt Hunger und Durst keinen KRIEG mehr geben wird (würde). Wenn wir noch lange die Auswirkungen der KRIEGE bekämpfen, wird es uns nicht mehr lange geben; bzw. stehen bei einem offiziellen 3. WELTKRIEG dann die Chancen 50%:50%. Wie oft soll ich das noch sagen?

Mit unserer VERFASSUNG wird in letzter Zeit lt. OÖN-Kommentar herumgefuhrwerkt, als handle es sich nicht um die VERFASSUNG, sondern um eine FLOSKEL aus irgendeiner Wahlkampfrede. Auf unsere VERFASSUNG AUFZUPASSEN, wäre im Sinne unserer Väter (Siehe Beilagen) eigentlich Aufgabe jener professionellen Politiker, welche dafür bezahlt werden.

 

2. E I N D E U T I G E K L A R S T E L L U N G:

Fa: M. ist WEDER IN KONKURS; noch werden Anteile über 50 % verkauft. Ich habe bereits bewiesen, dass ich die fachliche Lücke von DR. K. H. schließen kann, wenn ich will. (Ich kann mich mit den Aufgaben steigern.)

(Ich habe oft genug meine Erfolgsnachweise erbracht.) Die menschliche Lücke von E. K. wird wohl immer offen bleiben. Es kommt eben einmal der Zeitpunkt, wo diese Firma nur noch von 1 Mann (in eventu mit Prokuristen und Konsulenten) geleitet wird. Mein Vater leitet unsere Firma (m)ein ganzes Leben/32 J A H R E mit

eben DR. K. H. Bei abrupter Beendigung dieser ausgezeichneten Teamarbeit in unserer Welt ist es nur logisch, daß ein scheinbar unlösbares PROBLEM auftaucht. (Jedoch sind auch solche Probleme da, um gelöst zu werden.) Es besteht NICHT der GERINGSTE Grund, warum mein Vater in den nächsten Jahren in Pension gehen sollte. AB SOFORT wird jedoch im Chefbüro der Fa. M. als auch in meinem ZB in Urfahr (Forschung) die ABTEILUNG KONTROLLE stationiert.

Die A B T E I L U N G KONTROLLE befindet sich generell auch immer dort, wo ich mich in der Welt befinde.

Ich hoffe, mich in vorliegendem Brief KLAR und DEUTLICH ausgedrückt zu haben"

 

2. Schreiben des Bw vom 20.12.2002 an den "STAR OBSERVER" zH Frau G.I.-A., L. Straße Nr..... in G. enthalten.

"Sehr geehrte Frau I.-A.!

Da ich noch einiges zu erledigen habe und die UNI (bis zum nächsten Kongress?) als weltbester AMATEUR (jedenfalls erspähte ich seit 23. Juli 2001 keinen weiteren AMATEUR vor mir) und außerordentlich guter Student absolvierte, könnte ich ihre Zeitschrift noch viel länger lesen und der Umstieg auf das Bild der Wissenschaft wird mir sehr, sehr schwer fallen, da diese Zeitschrift mit teilweise über 20-seitigen zusammenhängenden Beiträgen für reine PROFIS (no na!) konzipiert ist. Ihre Zeitschrift dagegen ist so konzipiert, daß mann/frau auch bei etwas größeren, aber nicht monströsen Beiträgen ab und zu auch mal eine Pause einlegen kann. Ihre Zeitschrift ist leicht verdaulich (bei nur einigen Vorkenntnissen) für AMATEURE, Halbprofis u. professionelle AMATEURE zubereit.

Möglicherweise wünsche ich Ihnen somit zum letzten Mal Frohe Weihnachten und ein glückliches, erfolgreiches Neues Jahr!

Brief wurde von mir in T aufgegeben

P.S.: Sehr geehrter Herr von R.!

Vielen Dank für ihren WUNDERBAREN Märzleitartikel! (Unser Kampf gegen Hunger und gegen Durst ist GARANTIERT der schwierigste und schwerste der Menschheit! Sollte dieser TATSÄCHLICH eines Tages gewonnen werden, wird es keinen Krieg mehr geben! (Ob wir das wollen: Können wir KLAR DENKEN oder NICHT?) Sie sprechen mir hier aus dem Herzen und auf einmal musste ich fast alles unterstreichen und hervorheben!

So wie wir, Bill Gates (allein aus diesem Grund ist er nicht mehr der reichste Mann der Welt) und Bob Geldof (Band Aid) kann man nur Politik machen, da auch dies wieder der EINZIGE Weg ist!) /Briefpapier:/

(Persönlicher Zusatz 3/2/3:) Fa. M./Tochterfirma

FA. G. M. N S ."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Aufgrund der vorstehend angeführten, vom Bw selbst verfassten Schreiben besteht der Verdacht einer beim Bw bestehenden, von Wahnideen gekennzeichneten psychischen Störung, welche Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben kann; VwGH vom 19.7.2002, 2002/11/0051 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw ist daher aufzufordern, binnen zwei Monaten - gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides - sich vom Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Gebührenerinnerung für den Berufungswerber:

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen.

Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG

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