Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520423/8/Sch/Pe

Linz, 12.01.2004

 

 

 VwSen-520423/8/Sch/Pe Linz, am 12. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn WF, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BA, vom 14. Oktober 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. September 2003, VerkR21-15151-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8. Jänner 2004 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn WF, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 13. Juli 2003, das ist bis einschließlich 13. März 2004 entzogen, sowie die Anordnung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens ausgesprochen. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Berufungswerber einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe, und einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Unbestrittene Tatsache ist, dass dem Berufungswerber innerhalb eines Zeitraumes von etwa neun Monaten bereits zum zweitenmal die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes entzogen werden musste. Gegenständlich wurde beim Berufungswerber eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,81 mg/l festgestellt, womit gemäß § 26 Abs.2 FSG eine gesetzliche Mindestentzugsdauer von vier Monaten verbunden ist. Der Erstbehörde kann nicht widersprochen werden, wenn sie beim Rechtsmittelwerber aufgrund der wiederholten Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr die Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten als nicht gegeben ansieht. Zudem ist diese Entzugsdauer angesichts der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als überhöht anzusehen (vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 99/11/0159).

 

Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 20.1.2001, 2000/11/0281).

 

Das in diese Richtung zielende Vorbringen des Berufungswerbers konnte sohin gleichfalls keinen Erfolg des Rechtsmittels herbeiführen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass der vom Berufungswerber angesprochene Abzug allfälliger Verkehrsfehlergrenzen vom durch das Messgerät ausgewiesenen Atemluftalkoholmesswert nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 6.11.2002, 2002/2/0125).

 

Die von der Behörde angeordneten begleitenden Maßnahmen sind - ausgehend von dem beim Berufungswerber festgestellten Alkoholmesswert - in den im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen zwingend vorgesehen, sodass sie auch für die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung nicht zur Disposition stehen können.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird auf § 64 Abs.2 AVG und die dazu ergangene umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 
 

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