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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520424/6/Sch/Pe

Linz, 16.12.2003

 

 

 VwSen-520424/6/Sch/Pe Linz, am 16. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn CD vom 16. Oktober 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Oktober 2003, VerkR21-15161-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2. Dezember 2003, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 21 Monate herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn CD, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 24. Juli 2003 bis einschließlich 24. Juli 2005, entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass er bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen hat und wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber bezüglich Entziehungsdauer rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 18. Juli 2003 einen Verkehrsunfall verursacht hat. Er war zum Unfallszeitpunkt aufgrund der Einnahme von 50 Tabletten "Xanor", ein Mittel gegen Angst- und Spannungszustände bzw. Depressionen, in einem fahruntauglichen Zustand gewesen. Diesbezüglich liegt das Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin Salzburg vor und wird diese Tatsache vom Berufungswerber auch gar nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Genannte zum Lenkzeitpunkt über keine Lenkberechtigung verfügt hat, da ihm diese wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes vorübergehend entzogen worden war.

 

Zum Verkehrsunfall ist noch zu bemerken, dass der Berufungswerber offenkundig aufgrund seines Zustandes die Herrschaft über den von ihm gelenkten Pkw verloren hat und von der Fahrbahn abgekommen ist. Die Fahrt endete an einem Granitpflock unmittelbar vor einem besetzt gewesenen Gastgarten eines Cafehauses. Durch diese wohl als "glücklichen Umstand" zu bezeichnende Tatsache sind keine Personen im Gastgarten bzw. auf dem angrenzenden Gehsteig zu Schaden gekommen.

 

4. Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber ausführlich seine persönliche Lage, wie auch schon in der Niederschrift zur Erhebung der Berufung, dargelegt. Er benötige demnach die Lenkberechtigung insbesondere zum Wiedererreichen einer geregelten Arbeit, aber auch im Hinblick auf seine sonstigen privaten Verhältnisse, insbesondere vermeint er, dass sich dadurch sein Verhältnis zu seiner vormaligen Lebensgefährtin wieder bessern würde.

 

An die Fahrt selbst habe er keine Erinnerung mehr. Wäre er nicht durch die eingenommenen Medikamente derartig im Bewusstsein beeinträchtigt gewesen, hätte er von dieser Fahrt Abstand genommen.

 

Es wurde beantragt die Entziehungsdauer soweit herabzusetzen, dass die Lenkberechtigung nicht erlischt.

 

Dem Berufungsvorbringen, dass die Fahrt nicht durchgeführt worden wäre, wenn sich der Berufungswerber noch nicht in einem durch Medikamente beeinträchtigten Zustand befunden hätte, ist entgegenzuhalten, dass das Faktum der erfolgten Fahrt samt Verkehrsunfall eben gegeben ist. Ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand iSd § 83 Sicherheitspolizeigesetz würde, wäre er vorgelegen, die Fahrt des Berufungswerbers über eine Strecke von mehreren hundert Metern verunmöglicht haben. Die Dispositionsfähigkeit muss noch soweit gegeben gewesen sein, um das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und eine gewisse Strecke zu lenken. Später konnte dieser Vorgang dem Berufungswerber durchaus entfallen sein. Der Berufungswerber leidet, wie er selbst in der Verhandlung ausgeführt hat, zumindest zeitweise an Depressionen und ist deshalb auch in ärztlicher Behandlung, weshalb er auch im Besitze der oben erwähnten Tabletten war.

 

Die Erstbehörde verweist diesbezüglich zutreffend auf die Bestimmung des § 7 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG), zumal beim Berufungswerber die Prognose nicht von der Hand zu weisen ist, dass angesichts des erwähnten Vorfalles die Gefahr durch ihn besteht, neuerlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit in einem durch Medikamente beeinträchtigten Zustand herbeizuführen.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung stützt sich zudem noch auf den weiteren die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden Tatbestand des § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG, zumal der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt unbestrittener Weise nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war.

 

Dem Berufungswerber ist allerdings auch zugute zu halten, dass er den Eindruck vermittelt, größtes Augenmerk auf künftiges Wohlverhalten legen zu wollen. Ohne Zweifel stellt die Verkehrszuverlässigkeit einer Person eine Charaktereigenschaft dar. Diese ist beim Berufungswerber derzeit nicht gegeben. Für die Frage der Wertung, wie lange es ihm daran noch mangeln wird, kommt es gemäß § 7 Abs.4 FSG auf die Verwerflichkeit der bestimmten Tatsachen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit an. Angesichts der oben geschilderten Umstände des dem Entzug zugrundeliegenden Vorfalles erscheint es nicht begründbar, lediglich mit einer Entzugsdauer von 18 Monaten, wie vom Berufungswerber beantragt, vorzugehen. Die seit dem Vorfall verstrichene Zeit und das - zumindest nach der Aktenlage - dokumentierte Wohlverhalten des Berufungswerbers lassen es aber gerade noch vertretbar erscheinen, eine im engen Rahmen gelegene Verkürzung der Entziehungsdauer zu verfügen.

 

Die weiteren Anordnungen im erstbehördlichen Bescheid wurden vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen bzw. bekämpft.

 

Zur gegenständlichen Berufungsentscheidung ist noch zu bemerken, dass damit ausschließlich zur Frage der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers eine Aussage getroffen wurde. Vor Erteilung einer neuerlichen Lenkberechtigung werden die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, aber auch das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung Ausschlag gebend sein. Sohin muss dem Berufungswerber bewusst sein, dass er nach Ablauf der Entziehungsdauer - entsprechendes Wohlverhalten ohnedies vorausgesetzt - nicht damit rechnen darf, ohne weiters wiederum in den Besitz einer Lenkberechtigung zu gelangen.

 

Die von der Erstbehörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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