Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520425/4/Br/Gam

Linz, 19.11.2003

 

 

 VwSen-520425/4/Br/Gam Linz, am 19. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau R K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 3. September 2003, 00879/VA/F/2003, mit welchem ihr die Lenkberechtigung der Klasse B bis 2.9.2008 befristet und unter Auflagen erteilt wurde zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet

 

abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 u. § 64 Abs.2 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002 iVm § 3 Abs.1, § 8 Abs.3 Z2 FSG idF BGBl.I Nr.81/2002 iVm § 11 FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 427/2002

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde der Berufungswerberin die ihr am 4.11.2002 unter AZ: 01082/VA/2002, von der Behörde erster Instanz, für die Klassen B (damals bis zum 3.9.2003 zeitlich eingeschränkt) erteilte Lenkberechtigung, gestützt auf eine fachärztliche Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten, bis zum 2.9.2008 befristet. Gleichzeitig wurde die Auflage ausgesprochen, beim Lenken eine Korrekturbrille zur Erreichung der erforderlichen Sehschärfe zu verwenden. Ferner wurde ihr, beginnend mit 2.3.2004, die halbjährliche Vorlage des Nachweises ärztlicher Kontrolluntersuchungen und der Erbringung des Nachweises von Laborparameter (BZ und HbA1c) und ebenfalls die Vorlage des Führerscheins zur Durchführung der entsprechenden Eintragung aufgetragen.

Abschließend wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte diese Entscheidung auf das amtsärztliche Gutachten vom 2.9.2003 und den internistischen Befund des Dr. W vom 25.8.2003. Im übrigen verwies die Behörde erster Instanz auf §§ 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 u. Z3 FSG und § 64 Abs.2 AVG.

 

2. Die Berufungswerberin wendet sich dagegen mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung worin sie wie folgt ausführt:

"Ich berufe gegen den Bescheid der BPD Steyr vom 3. 9. 2003, ZI 00879NA/F/2003 aus folgenden Gründen:

 

Ich unterzog mich am 12.8. 2003, 14:15 Uhr einer polizeilichen amtsärztlichen Untersuchung bei Frau Dr. R. Sie sagte zu mir, dass die 3-monatigen vorgelegten Blutzuckerwerte ja sehr schön seien, aber sie brauche noch ein internistisches Gutachten. Wenn ich ihr es nicht bringe, würde mein Führerschein auf 5 Jahre befristet. Wenn ich es ihr aber bringe und die Blutzuckerwerte in Ordnung seien, so würde die Befristung gestrichen.

 

Am 28. 8. 2003 legte ich dann der der BPD Steyr - Verkehrsamt das internistische Gutachten von Herrn Dr. W vom 25. 8. 2003 am 28. 8. 2003 vor, in dem die Blutzuckerwerte und Langzeitzucker hervorgehen. Weiters wird bestätigt, dass eine uneingeschränkte Fahrtauglichkeit besteht, weshalb ich gegen den oa. Bescheid berufe. Erwähnen möchte ich auch noch, dass ich am 9. 9. 2003, 15:15 Uhr ein persönliches Gespräch mit Frau Dr. R hatte.

 

Ich ersuche höflich um nochmalige Überprüfung meines Antrages und verbleibe mit freundlichen Grüßen (R K, e.h. Unterschrift des Bw).

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG unterbleiben.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der im Ergebnis unbestritten bleibende Sachverhalt in schlüssiger Weise. Der Berufungswerberin wurde im Rahmen des Parteiengehörs im Ergebnis zur Kenntnis gebracht, dass sie mit ihrem Berufungsvorbringen dem amtsärztlichen Gutachten auf fachlicher Ebene nicht entgegenzutreten scheint, was voraussichtlich zum Ergebnis zu führen hätte, dass ihrer Berufung - die sich offenkundig jedoch nur gegen die Befristung und nicht gegen die Auflagen richtet - der Erfolg zu versagen sein würde.

Die Berufungswerberin hat das h. Schreiben laut Auskunft des Postamtes S am 3.11.2003 übernommen. Sie äußerte sich dazu bis zum heutigen Tag und damit nicht binnen der ihr hierzu eröffneten Frist nicht.
 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde hat gemäß dem vorliegenden Beweisergebnis nunmehr davon auszugehen, dass bei der Berufungswerberin ein "Diabetes mellitus" vorliegt, wobei mäßig erhöhte BZ-Werte (gemeint wohl Blutzuckerwerte) und das HBA1C mit 6,9 am 25.8.2003 nur gering erhöht festgestellt wurden (internistisches Gutachten Dr. W).

Die Amtsärztin gelangte vorerst in ihrem Gutachten vom 2.9.2003 in nicht näher nachvollziehbaren Weise zur Auffassung einer bloß zweijährigen Befristung. Im mündlich verkündeten und hier - offenkundig nur hinsichtlich der Befristung -angefochtenen Bescheid vom 3. September 2003, wird die Befristung unter Bezugnahme auf das zuletzt genannte Gutachten mit 5 Jahren ausgesprochen. Wie sich aus einem Aktenvermerk der Behörde erster Instanz vom 3.9.2003 ergibt, revidierte die Amtsärztin dieses Kalkül offenbar noch vor der Bescheiderlassung auf fünf Jahre, was schließlich in dem nachgereichten Gutachten vom 14.10.2003 bestätigt wurde. Nach dieser Bescheiderlassung wurde auch noch ein ärztlicher Befundbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 6.10.2003 zu diesem Verfahrensakt genommen. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren in erster Instanz bereits abgeschlossen.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass seitens des Amtsarztes zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Befristung auf fünf Jahre und ebenfalls eine halbjährliche Blutzucker- und Hba1C-Kontrollen empfohlen wurde. Wenngleich die Chronologie der schriftlichen Dokumentation Mängel aufweist, sind in Verbindung mit dem Aktenvermerk vom 3.9.2003 und der Note an den Amtsarzt vom 26.9.2003, die gutachterlichen Schlussfolgerungen dennoch gut nachvollziehbar. Das Gutachten der Amtsärztin vom 14.10.2003, welches auf ein Gespräch mit der Berufungswerberin verweist, müsste demnach wohl mehr als nachgetragene Dokumentation einer zu vermutenden, jedoch nicht dokumentierten Mitteilung der Amtsärztin an die Behörde vom 3.9.2003, und weniger als Reaktion auf das Berufungsvorbringen gesehen werden (Aktenvermerk der Behörde erster Instanz vom 15.10.2003).

Die Auflage des Tragens einer Brille war jedoch offenbar nicht Gegenstand dieser Begutachtung. Vielmehr wurde diese offenkundig hier nicht bekämpfte Auflage vom amtsärztlichen Gutachten welches im Zuge des Antrages auf die ursprüngliche Erteilung der Lenkberechtigung am 3.9.2002 erstellt wurde, übernommen.

Von einer Gefahr im Verzug, welche die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedingte, kann nur im Zusammenhang mit der Auflage des Tragens einer Brille begründet werde.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen (die nachzitierten Rechtsvorschriften betreffend das Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 81/2002):

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

.....

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klassen zusammenhängt. ...

...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen."
 

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

In diesem Berufungsfall ist die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 427/2002 anzuwenden:

 

§ 11 FSG-GV Zuckerkrankheit:

Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden (Abs.1 leg.cit.).

Die hier neben den ausgesprochenen Auflagen zusätzlich auch noch ausgesprochene Befristung stützt sich einerseits auf § 2 Abs.5 FSG, wobei insbesondere diese Befristung in der Aussage des Gutachtens sachlich begründet und auch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot gerechtfertigt scheint (Dr. Baldi, Amtsärztin, Diabetes u. Führerschein in ÖDV 2/2003, S15 ff, sowie VwGH 20.3.2001, 2000/11/0264 und VwGH 29.5.2001, 2000/11/0264).

 

Sowohl unter dem zuletzt genannten, jedoch insbesondere auch unter Berücksichtigung der sich aus der Aktenlage ergebenden Anhaltspunkte zur sonstigen die Gesundheit der Berufungswerberin betreffende Konstitution scheint die zeitlich relativ engmaschig angeordnete Kontrolluntersuchung (halbjährlich) iVm der Erbringung von Laborparametern - die im Übrigen im Wege des Hausarztes besorgt werden kann - inhaltlich gut nachvollziehbar. Im Übrigen trat die Berufungswerberin trotz des h. Hinweises diesem fachlichen Kalkül auf sachlicher Ebene nicht entgegen.

 

5.1. Nach ständiger Judikatur des VwGH hat die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn etwa die Lenkberechtigung wegen mangelnder Eignung entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG (Seite 12.229) zitierten zahlreichen Entscheidungen.

Im gegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen in der ausgesprochenen Auflage des Tragens einer Korrekturbrille gerechtfertigt, weil diese Auflage eine sofortige Umsetzung zwingend begründet und nicht erst nach einem allenfalls drei Monate in Anspruch nehmenden Berufungsverfahren erfolgen sollte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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