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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520427/2/Sch/Pe

Linz, 28.11.2003

VwSen-520427/2/Sch/Pe Linz, am 28. November 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn GE, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. TB vom 16. Oktober 2003, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. September 2003, Zl. FE-1003/2003, wegen Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herr GE, aufgefordert, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 Führerscheingesetz (FSG) beizubringen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Dem bekämpften Bescheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber in einem Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Linz Anzeige erstattet hatte, wonach ihm sein Leichtkraftfahrzeug gestohlen worden sei. Die Ermittlungen ergaben aber bald, dass kein Diebstahl vorlag, sondern der Rechtsmittelwerber das Fahrzeug in der Nähe eines Gastlokals abgestellt hatte. Nach dem Besuch dieses Lokals, im Zuge dessen auch alkoholische Getränke konsumiert wurden, begab sich der Berufungswerber nach Hause. Am nächsten Tag wollte er sein Fahrzeug abholen, fand es aber an dem von ihm vermuteten Abstellort - in der Nähe eines weiter entfernten Würstelstandes, der vom Berufungswerber vor dem Lokalbesuch aufgesucht worden war - nicht vor. Deshalb hat er Diebstahlsanzeige erstattet. Nach der gegebenen Sachlage dürfte der Berufungswerber also vergessen haben, dass er das Fahrzeug nicht bei dem Würstelstand belassen, sondern noch in der Folge zu dem Gastlokal gelenkt hatte.

Der Berufungswerber leidet nach eigenen Angaben seit Geburt an Kinderlähmung. Aus diesem Grund muss er auch immer wieder Medikamente einnehmen, zu welchen kein Alkohol getrunken werden sollte. Es komme auch wiederholt zu Erinnerungslücken, wenn Alkohol konsumiert worden ist.

Der Rechtsmittelwerber vermeint, daraus könnten keinerlei Verdachtsmomente im Hinblick auf eine allfällige Einschränkung seiner körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgeleitet werden. Als Unterstützung dafür dient eine ärztliche Bestätigung Dris. S, Arzt für Allgemeinmedizin, wonach der Berufungswerber an keinerlei chronischen Erkrankungen leide und keine Dauermedikation benötige. Auch wurde eine Bestätigung des Versicherers des Berufungswerbers vorgelegt, wonach aus dem Titel KFZ-Haftpflichtversicherung keine Schadensleistungen zu tätigen gewesen seien.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

Gemäß § 32 Abs.1 leg.cit ist diese Bestimmung auch im Hinblick auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraft-fahrzeugen anzuwenden.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers rechtfertigt der folgende Sachverhalt die von der Behörde gehegten Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung. Zwar ist es nicht lebensfremd, wenn jemandem, wie in der Berufung ausgeführt wird, dann Erinnerungslücken unterlaufen, wenn (übermäßiger) Alkoholkonsum stattgefunden hat und hinsichtlich der Zeit, in der die Alkoholbeeinträchtigung gegeben war, wenig oder nichts in Erinnerung geblieben ist. Im vorliegenden Fall muss man aber, ausgehend davon, dass das Fahrzeug vom Berufungswerber in nüchternem Zustand vom ersten zum zweiten Abstellort gelenkt worden war, annehmen, dass bei ihm die Erinnerungslücke nicht (nur) aufgrund der Alkoholbeeinträchtigung entstanden ist. Auch muss angenommen werden, dass dem Berufungswerber zumindest zeitweise entfällt, dass er eben an diesen Erinnerungslücken leidet. Sonst wäre es nicht erklärlich, dass er, ohne nach dem vergeblichen Aufsuchen des vermeintlichen Abstellortes seines Fahrzeuges noch weitere Überlegungen anzustellen, wo er am Vorabend noch gewesen sein könnte, um allenfalls dort nach dem Fahrzeug Ausschau zu halten, sogleich Diebstahlsanzeige erstattet hat. Es ist ihm also offenkundig gar nicht in den Sinn gekommen, dass nach der Fahrt zum erwähnten Würstelstand noch eine oder mehrere weitere Fahrten stattgefunden haben könnten. Statt dessen ist er auf die Idee verfallen, dass ein Diebstahl seines Fahrzeuges vorliegen müsse, ohne eben allfällige andere Möglichkeiten noch in Erwägung zu ziehen.

Ein derartiges Maß an Vergesslichkeit rechtfertigt die von der Erstbehörde angenommenen Bedenken, ob beim Berufungswerber noch die entsprechende Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, hier eines Leichtkraftfahrzeuges, gegeben ist. Es ist durchaus nicht irrelevant, ob sich ein Kraftfahrzeuglenker noch an kurz zurückliegende erlebte Ereignisse im Straßenverkehr erinnern kann oder nicht, etwa von Bedeutung wäre das Erinnerungsvermögen an einen stattgefundenen Verkehrsunfall, um den Verpflichtungen nachkommen zu können u.ä.

Bemerkenswert erscheint auch, dass beim Berufungswerber nach der erfolgten - unzutreffenden - Diebstahlsanzeige plötzlich wieder die Erinnerung an den Vorabend eingesetzt hat; dabei bleibt es naturgemäß unüberprüfbar, ob diese Schilderungen auch den Tatsachen entsprechen.

Schließlich bedeutet die von der Erstbehörde verfügte Anordnung der ärztlichen Untersuchung des Berufungswerbers noch keinesfalls, dass damit auch zwangsläufig seine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erwiesen wäre. Die Untersuchung soll diese Frage erst endgültig abklären. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist, wie oben dargelegt, gesetzlich dafür vorgesorgt, dass eine entsprechende Untersuchung schon beim Vorliegen von Bedenken und nicht erst nur bei offenkundiger Nichteignung anzuordnen ist.

Die vom Berufungswerber vorgelegten oa Bescheinigungen vermögen an diesen Bedenken nichts zu ändern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

S c h ö n

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 17.03.2005, Zl.: 2004/11/0014-7

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