Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520430/2/Kof/He

Linz, 06.11.2003

 

 

 VwSen-520430/2/Kof/He Linz, am 6 . November 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.9.2003, VerkR21-630-2002 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.3 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 29 Abs. 3 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 20.3.2003, VerkR21-630-2002 den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) - dieser ist im Besitz eines Probeführerscheines iS des § 4 FSG - gemäß § 4 Abs.3, Abs.7 und Abs.8 FSG verpflichtet, eine Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle binnen vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, zu absolvieren.

Dieser Bescheid wurde dem Bw am 31. März 2003 nachweisbar zugestellt (siehe Zustellnachweis) und ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Da der Bw diese Nachschulung nicht innerhalb der festgelegten Frist (bis spätestens 31. Juli 2003) absolviert hat, wurde dem/der Bw von der belangten Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß §§ 4, 24 Abs.1, 24 Abs. 3 und 29 Abs.3 FSG

Der Bw hat diese Nachschulung nicht nur bis zum oa Zeitpunkt, sondern auch bis zum heutigen Tage nicht absolviert; siehe auch das im Verfahrensakt enthaltene Schreiben des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, Landesstelle Tirol vom 24.10.2003.

Dass er die Nachschulung absolviert habe behauptet der Bw selbst nicht!

Wird von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt, so ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen; siehe auch VwGH vom 13.8.2003, 2001/11/0160 mit Vorjudikatur.

Da der Bw - wie dargelegt - die Nachschulung bislang nicht absolviert hat, wurde ihm von der belangten Behörde völlig zu Recht die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur positiven Absolvierung einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle entzogen.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Gebührenerinnerung für den Berufungswerber:

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen.

Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

FS-Entzug wegen Nicht-Absolvierung der Nachschulung (Besitzer eines Probe-FS)

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