Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520431/20/Ki/Jo

Linz, 20.04.2004

 

 

 VwSen-520431/20/Ki/Jo Linz, am 20. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von K S, W, G, vertreten durch Rechtsanwalt H H, S, N, vom 20.10.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.09.2003, VerkR21-15-2003, wegen Aufforderung, einen zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund beizubringen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs. 4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen (Befund von Herrn F (Beratungsstelle für Alkoholprobleme)).
  2.  

    Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass aufgrund eines Berichtes des Gendarmeriepostens G die Berufungswerberin bezüglich ihres Alkoholproblemes am Gendarmerieposten bereits einschlägig bekannt sei und es sich bereits mehrere ähnliche Vorfälle ereignet und sich gehäuft hätten. Es sei von Amts wegen der Sanitätsdienst um Feststellung ersucht worden, ob sie gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet erscheine. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt habe sie den dazu erforderlichen Befund von Herrn F trotz Urgenz nicht beigebracht. Da die Abklärung des Gesundheitszustandes im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sei, habe die Erbringung des ärztlichen Gutachtens und der für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Befunde nunmehr bescheidmäßig angeordnet werden müssen.

     

  3. Die Rechtsmittelwerberin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 20.10.2003 Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen.
  4.  

  5. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
  6.  

  7. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 11.12.2003 und am 15.04.2004. Die Berufungswerberin ist zu beiden Verhandlungen nicht erschienen, sie hat ihr Nichterscheinen mit dienstlichen Belangen begründet.
  8.  

    Bei der mündlichen Verhandlung am 15.04.2004 war auch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, I A, anwesend. Diese erklärte, dass sie S klinisch untersucht hätte, diese Untersuchung sei unauffällig verlaufen. Es sei aber auch im März 2003 eine Blutabnahme durchgeführt worden, dabei sei ein stark erhöhter Wert hinsichtlich CDTect festgestellt worden, nämlich 4,3 %, ein Normalwert wäre bis maximal 2,6 %. Daraus könne man schließen, dass der Alkoholkonsum in den letzten sechs Wochen vor der Blutabnahme ein Maß überschritten habe, das einem Missbrauch gleichkomme. Aufgrund der Anamnese und eines Gendarmerieberichtes habe sie S zu einem Gespräch mit einem Sozialberater zugewiesen, S habe jedoch das Gespräch verweigert.

     

    Hervorgekommen ist im Rahmen der mündlichen Verhandlungen auch, dass im konkreten Falle keine bescheidmäßige Zuweisung zur Amtsärztin erfolgte, letztlich hat sich S der amtsärztlichen Untersuchung freiwillig unterzogen.

     

  9. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Zunächst wird festgestellt, dass für die Erlassung einer Aufforderung begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen genügen. Im vorliegenden Falle hat eine Blutuntersuchung einen Wert ergeben, welcher darauf schließen lassen könnte, dass S zuvor Alkoholmissbrauch betrieben hatte. Die Annahme der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, es könnten begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, könnte daher grundsätzlich gerechtfertigt sein.

 

Dennoch war der Berufung im vorliegenden Falle Folge zu geben. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass zunächst, im Falle des Bestehens begründeter Bedenken, eine bescheidmäßige Aufforderung ergehen sollte, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und erst in weiterer Folge, allenfalls zusammen mit dem Aufforderungsbescheid, die Vorlage entsprechender Befunde aufgetragen werden kann.

 

Die Berufungswerberin hat sich zwar zunächst ohne bescheidmäßig hiezu aufgefordert worden zu sein, einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, hat jedoch in der Folge den geforderten Befund nicht beigebracht, sodass die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens letztlich nicht möglich war.

 

Im angefochtenen Bescheid findet sich zwar in der Begründung ein Hinweis, dass zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Berufungswerberin die Erbringung des ärztlichen Gutachtens und der für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Befunde bescheidmäßig angeordnet werden musste, spruchgemäß wurde jedoch ausschließlich die Beibringung des Befundes angeordnet. In Anbetracht dessen, dass keine bescheidmäßige Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, erfolgte, war nach Auffassung der Berufungsbehörde die bloße Anordnung, einen entsprechenden Befund beizubringen, nicht zulässig.

 

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Sollten die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 24 Abs.4 FSG weiterhin vorliegen, bleibt es der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unbenommen, wiederum ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 
 

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