Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520432/21/Sch/An

Linz, 01.09.2004

 

 

 VwSen-520432/21/Sch/An Linz, am 1. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T T, vom 28. Oktober 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Oktober 2003, VerkR-0301/5031/1990, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. April 2004, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa. Bescheid wurde Herrn W F, gemäß §§ 24 Abs.1 und 25 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) iVm §§ 3 Abs.1 und 5 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) die Lenkberechtigung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Am 8. September 2003 lenkte der Berufungswerber seinen PKW, geriet bei dieser Fahrt wegen eines epileptischen Anfalles von der Fahrbahn ab und verursachte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

Bei den folgenden Erhebungen gab der Genannte an, an Epilepsie zu leiden. Er habe diese Fahrt unternommen, um sich einschlägige Medikamente zu besorgen. Dabei habe er völlig überraschend einen epileptischen Anfall erlitten und sei es deshalb zu dem Unfall gekommen.

 

Der Berufungswerber hat sich über Anordnung der Behörde hierauf einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG unterzogen, wobei der Amtsarzt den Berufungswerber für nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 erachtet hat. Begründet wurde diese Aussage mit der - auch dem vorgelegten erstbehördlichen Akt zu entnehmenden - epileptischen Grunderkrankung des Berufungswerbers. Es sei (vor einer allfälligen Neuerteilung einer Lenkberechtigung) eine neuerliche Begutachtung nach einem anfallsfreien Intervall von 12 Monaten durchzuführen. Vorzulegen seien dann ein Nervenfacharztgutachten mit inkludiertem EEG-Befund.

 

4. Dagegen richtet sich die eingangs erwähnte Berufung. Vorgebracht wurde insbesondere, dass der Berufungswerber bereits seit 1969 den Führerschein besitze und seither unfallfrei gefahren sei. Er habe noch nie Probleme mit epileptischen Anfällen beim Lenken eines Fahrzeuges gehabt. Er habe im Jahr höchstens sieben bis acht Anfälle.

Hinsichtlich des erstbehördlichen Verfahrens wurde gerügt, dass die Beischaffung einer fachärztlichen Stellungnahme eines Nervenfacharztes unterlassen worden sei.

Es wurde daher auch beantragt, ein solches fachärztliches Gutachten im Berufungsverfahren beizuschaffen.

 

5. Der Berufungswerber wurde in der Folge vom Oö. Verwaltungssenat unter Hinweis auf § 12 Abs.3 FSG-GV, welche Bestimmung vorsieht, dass Personen, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder -trübungen leiden, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden darf, mit Schreiben vom 25. November 2003 binnen einer Frist von drei Wochen eingeladen, eine solche fachärztliche Stellungnahme beizubringen.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat mit Eingaben vom 12. Dezember 2003, 16. Jänner 2004 und 23. Februar 2004 Fristerstreckungsanträge gestellt. Diesen Anträgen wurde auch jeweils stattgegeben.

Angesichts der bereits fortgeschrittenen, in den Anträgen des Vertreters des Berufungswerbers begründeten, Verfahrensdauer wurde mit Ladung vom 30. März 2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung, wie im Rechtsmittel beantragt, ausgeschrieben und am 20. April 2004 abgehalten.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Verhandlung, zu der der Berufungswerber nicht erschienen ist, wurde vom Rechtsvertreter ersucht, mit der Berufungsentscheidung bis 7. Mai 2004 zuzuwarten, es würde dann mitgeteilt werden, ab das Rechtsmittel überhaupt noch aufrecht bleibt oder nicht. Mit Eingabe vom 7. Mai 2004 wurde dann ein neuerlicher Antrag auf Fristerstreckung sowie auf Durchführung einer weiteren Berufungsverhandlung gestellt. Mit ha. Schreiben vom 12. Mai 2004 wurde dem Genannten mitgeteilt, dass im Monat September 2004 eine Berufungsentscheidung ergehen würde. Für die Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme wurde noch bis Ende August 2004 eine weitere Frist eingeräumt.

All diese Fristverlängerungen hat der Berufungswerber ungenutzt verstreichen lassen bzw. lediglich durch seinen Rechtsvertreter immer wieder neue Fristenerstreckungsanträge gestellt. Die Berufungsbehörde sieht sich daher verhalten, nunmehr auf Grund der Aktenlage - im Verein mit dem Ergebnis der erwähnten Berufungsverhandlung - zu entscheiden. Ausgehend von der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte die Entscheidung nur in einer Abweisung der Berufung bestehen. Die schon oben zitierte Bestimmung des § 12 Abs.3 FSG-GV sieht für Personen, die unter epileptischen Anfällen leiden, eine klare Regelung vor, der der Berufungswerber nicht entsprechen wollte oder konnte.

Die beantragte Durchführung einer weiteren Berufungsverhandlung erscheint dem Verwaltungssenat angesichts dieser völlig klaren Sach- und Rechtslage entbehrlich und ist vom Vertreter des Rechtsmittelwerbers dieser Antrag auch nicht einmal ansatzweise begründet worden.

 

6. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet. Die möglichen - und durch den zugrundeliegenden Vorfall auch schon eingetretenen - Folgen für die Verkehrssicherheit bei einem epileptischen Anfall stellen massiv anzunehmende Gefahr in Verzug beim Lenken eines KFZ durch den Berufungswerber dar.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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